D. Anspruch auf Ersatz von Rechtsverteidigungskosten bei unbegründeter Abmahnung nach § 13 V 1 UWG

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Soweit eine Abmahnung unberechtigt ist, somit ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, die Abmahnung nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht oder entgegen § 13 IV UWG Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, besteht nach § 13 V 1 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigter Abmahnung kann nach folgendem Schema geprüft werden:

  1. Unbegründete Abmahnung
  2. Kostenforderung des Abmahnenden
  3. Kein Ausschluss wegen nicht erkennbarer fehlender Berechtigung (§ 13 V 3 UWG, § 276 BGB)
  4. Erforderliche Aufwendungen
  5. Keine Verjährung nach § 195 BGB

§ 13 V 1 UWG | Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung
Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Zudem bleiben nach § 13 V 4 UWG weitergehende Ersatzansprüche unberührt. Wettbewerbsrechtlich kommt hierbei insbesondere die Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG), die gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) oder eine Irreführung (§ 5 UWG) in Betracht. In der unbegründeten Abmahnung liegt in der Regel keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, es können sich jedoch deliktische Ansprüche aus § 824 BGB oder § 826 BGB ergeben.[1] Ob zudem Schadensersatzansprüche nach § 678 BGB wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherren bestehen, ist umstritten.[2] Auch vertragliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB können bestehen.[3]

1. Unbegründete Abmahnung

→ Hauptartikel:  UWG-04.C.1. Berechtigte Abmahnung

→ Hauptartikel:  UWG-04.C.2. Erfüllung der Anforderungen des § 13 II UWG

Ein Anspruch nach § 13 V 1 UWG kommt in drei Fällen in Betracht, nämlich dann, wenn

  1. eine unberechtigte Abmahnung vorliegt (Fall 1),
  2. eine Abmahnung nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht (Fall 2), oder
  3. entgegen § 13 IV UWG Aufwendungsersatz geltend gemacht wird (Fall 3).

2. Kostenforderung des Abmahnenden

Erforderlich ist, dass der Abmahnende selbst einen Aufwendungsersatz fordert.

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Dies folgt bereits daraus, dass sich der Anspruch aus § 13 V 1 UWG nach § 13 V 2 UWG auf den vom Abmahnenden geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch beschränkt.

3. Kein Ausschluss wegen nicht erkennbarer fehlender Berechtigung (§ 13 V 3 UWG, § 276 BGB)

Eine weitere Beschränkung erhält § 13 V 3 UWG:

§ 13 V 1 UWG | Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung
Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.

Während der Anspruch nach § 13 V 1 Fall 1 und 2 UWG verschuldensunabhängig besteht, erfordert § 13 V Fall 1 UWG Verschulden nach § 276 BGB. Die Beweislast trägt der Abmahnende.[4]

4. Erforderliche Aufwendungen

→ Hauptartikel:  UWG-04.C.5. Rechtsfolgen & Höhe des Aufwendungsersatzes

Ersetzt werden die erforderlichen Aufwendungen, soweit die Abmahnung unbegründet ist. Hierbei gelten die für § 13 I UWG geltenden Grundsätze.

5. Keine Verjährung nach § 195 BGB

Der Anspruch aus § 13 V UWG unterliegt der Regelverjährung nach § 195 BGB.[5]

Nachweise

[1] Ausführlich zum Streitstand Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 87 f. m.w.N.

[2] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 89.

[3] So Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 13 Rn. 64.

[4] Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 86a m.w.N.

[5] So Sosnitza GRUR 2021, 671 (674).

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