E. Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB i.V.m. der verletzten Rechtsnorm

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Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch dient als Hilfsanspruch der Vorbereitung und Durchsetzung von Hauptansprüchen, insbesondere des Schadens- und Beseitigungsanspruch und resultiert aus § 242 BGB i.V.m. mit der jeweils verletzten Rechtsnorm bzw. der Norm, aus der ein Hauptanspruch resultiert.[1] Der Auskunftsanspruch ist akzessorisch zum Hauptanspruch.[2]

Ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB i.V.m. der verletzten Rechtsnorm kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Rechtsverhältnis (z.B. durch Schadensersatzanspruch)
  2. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eigener Informationsbeschaffung
  3. Unverschuldete Ungewissheit
  4. Keine unbillige Belastung des Anspruchsgegners
  5. Keine Verjährung nach § 11 UWG analog oder Verwirkung

1. Rechtsverhältnis

Grundvoraussetzung des Auskunftsanspruchs ist das Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses.[3] Ein solches wird insbesondere durch eine Verletzungshandlung des Schuldners begründet.

2. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eigener Informationsbeschaffung

Ein Auskunftsanspruch ist nur dann begründet, wenn der Anspruchssteller die Informationen nicht zumutbar oder unmöglich selbst beschaffen kann.[4]

3. Unverschuldete Ungewissheit

Weiter muss der Anspruchssteller unverschuldet bzw. entschuldbar ungewiss sein. Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Anspruchsgegner gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist.[5]

4. Keine unbillige Belastung des Anspruchsgegners

Der Auskunftsanspruch darf für den Anspruchsgegner zuletzt keine unbillige Belastung darstellen, die als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem Anspruch entgegenstehen würde. Erforderlich ist daher die Abwägung, der Interessen des Anspruchsgegners. Hierbei zu berücksichtigen sind insbesondere

  1. der Arbeitsaufwand für den Anspruchsgegner,
  2. der Aspekt der Selbst- oder Fremdbezichtigung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit – wobei ein Verwertungsverbot in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht,
  3. die Interessen des Anspruchsgegners an der Geheimhaltung und eine berufsrechtliche Schweigepflicht und
  4. grundsätzlich das Verhältnis zwischen den Interessen des Anspruchsstellers und -gegners.[6]

Möglich ist auch ein sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt, wo geheimhaltungsbedürftige Informationen einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer offenbart werden. Dies wird von Amts wegen berücksichtigt.[7]

5. Keine Verjährung nach § 11 UWG analog oder Verwirkung

Für die Verjährung des Auskunftsanspruchs gilt nach der h.M. die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs nach § 11 UWG analog. Anderer Ansicht nach unterliegt der Auskunftsanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.[8]

Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass der Anspruch (nach den allgemeinen Grundsätzen) verwirkt wird.

6. Rechtsfolgen

Der Auskunftsanspruch erlischt nach § 362 BGB mit Erteilung der Auskunft und kann auch durch Dritte erfüllt werden. Ist die Auskunft nicht ernsthaft, unglaubwürdig oder unvollständig erlischt der Anspruch nicht.[9]

Nachweise

[1] Nach dem BGH folgt der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, da jedoch das erforderliche Schuldverhältnis einen akzessorischen Anspruch erfordert, wurde dieses hier in die Anspruchsgrundlage mit aufgenommen. Zur Rechtsprechung des BGH z.B. BGH GRUR 2006, 79 (80, Rn. 15) – Jeans I.

[2] Vgl. Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 307.

[3] Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 311.

[4] Vgl. BGH GRUR 2008, 360 (361, Rn. 17) – EURO und Schwarzgeld.

[5] Vgl. BGH NJW 1980, 2463 (2464, unter II.2.c).

[6] Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 315 ff. m.w.N.

[7] Ausführlich Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 319 ff. m.w.N.

[8] Zum Streitstand und gegen die Anwendung des § 11 UWG analog Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 11 Rn. 17.

[9] Vgl. BGH NJW 1994, 1958 (1959, unter B.I.2.) – Cartier-Armreif.

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