08. Unzulässigkeit nach § 3 I, II UWG (General­klausel)

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Ist eine geschäftliche Handlung weder nach § 3 III UWG i.V.m. dem Anhang des UWG (Schwarze Liste) noch nach § 3 I UWG i.V.m. §§ 3a – 6 UWG bzw. § 7 UWG unlauter, kann sich die Unzulässigkeit aus den Generalklauseln des § 3 I, II UWG ergeben, sofern diese keine Sperrwirkung entfalten.

A. Unzulässigkeit nach § 3 II UWG (Verbraucher­general­klausel)

Die Unzulässigkeit nach § 3 II UWG kann nach folgendem Schema geprüft werden:

  1. Geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern
  2. Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt
  3. Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens

§ 3 II UWG | Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

1. Geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern

→ Hauptartikel zum Verbraucherbegriff:  UWG-01.B.II. Geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 2 UWG)

→ Hauptartikel:  UWG-01.B.XII. Verbraucher (§ 2 II UWG)

Grundvoraussetzung ist eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern.

2. Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt

→ Hauptartikel:  UWG-01.B. IX. Unternehmerische Sorgfalt (§ 2 I Nr. 9 UWG)

Die geschäftliche Handlung muss gegen die unternehmerische Sorgfalt (§ 2 I Nr. 9 UWG) verstoßen, wobei insbesondere der konkrete Standard an Fachkenntnissen und Kompetenzen und die erforderliche Sorgfalt und die anständigen Marktgepflogenheiten zu ermitteln und zu berücksichtigen sind.

3. Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens

Zuletzt ist erforderlich, dass hierdurch die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wird und dieser zu einer geschäftlichen Entscheidung (§ 2 I Nr. 1 UWG) veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

B. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG (Unternehmer­general­klausel)

Die Unzulässigkeit nach § 3 I UWG kann nach folgendem Schema geprüft werden:

  1. Vorrang der Tatbestände der §§ 3a – 7 UWG
  2. Unlauterkeit
  3. Beeinträchtigung der Interessen der Mitbewerber, sonstiger Marktteilnehmer oder der Allgemeinheit

§ 3 I UWG | Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

1. Vorrang der Tatbestände der §§ 3a – 7 UWG

Die Generalklausel des § 3 I UWG findet keine Anwendung, wenn die Tatbestände des §§ 3a – 7 UWG eine Sperrwirkung entfalten. Dies ist der Fall, wenn die geschäftliche Handlung nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Tatbestands erfüllen, beispielsweise über nicht-wesentliche Informationen irregeführt wird oder vergleichende Werbung keinen der Unlauterkeitsgründe des § 6 II UWG erfüllt.

2. Unlauterkeit

Die Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte und Interessen sowie der Ausgestaltung und Schwere des Handelns im Vergleich zu den Tatbeständen der §§ 3a – 7 UWG zu beurteilen.

Dies kann insbesondere der Fall sein bei

  1. der allgemeinen Marktstörung,
  2. der menschenverachtenden Werbung unter Berücksichtigung der der Wertung der Grundrechte,
  3. der pauschalen Herabsetzung von Gruppen und
  4. geschäftlichen Handlungen der öffentlichen Handlungen, die nicht von den §§ 3a – 6 UWG erfasst sind.

3. Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, sonstigen Markt­teil­nehmern oder der Allgemeinheit

Zuletzt muss die geschäftliche Handlung die (schutzwürdigen) Interessen von Mitbewerber, sonstigen Marktteilnehmern oder der Allgemeinheit spürbar beeinträchtigten.

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