B. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG (Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern)

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Werturteile oder Tatsachenbehauptungen, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers betreffen und diesen herabsetzen oder verunglimpfen, können nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein.

Die Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Anwendbarkeit: Subsidiarität gegenüber § 6 UWG (Vergleichende Werbung)
  2. Werturteil oder Tatsachenurteil über einen Mitbewerber
  3. Herabsetzung oder Verunglimpfung
  4. Unlauterkeit der Herabsetzung oder Verunglimpfung (umfassende Interessenabwägung)

§ 4 Nr. 1 UWG | Mitbewerberschutz
Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

1. Anwendbarkeit: Subsidiarität gegenüber § 6 UWG (Vergleichende Werbung)

§ 4 Nr. 1 UWG ist gegenüber dem auf der Werbe-RL beruhenden § 6 UWG subsidiär. Eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 1 UWG ist entsprechend innerhalb des (weiten) Anwendungsbereichs des § 6 subsidiär.

  i  

Die UGP-RL dahingegen ist aufgrund des grundsätzlich bezweckten Mitbewerberschutzes nicht einschlägig, solange nicht beispielsweise durch eine Irreführung von Verbrauchern der Anwendungsbereich der UGP-RL eröffnet ist.

2. Werturteil oder Tatsachenurteil über einen Mitbewerber

Zunächst ist ein Werturteil oder Tatsachenurteil erforderlich, wobei § 4 Nr. 2 UWG (vgl. 06.C) vorrangig nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen erfasst.

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Werturteile sind dagegen durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet.[1]

Das Werturteil oder Tatsachenurteil muss über einen Mitbewerber sein und eine geschäftliche Handlung darstellen.

3. Herabsetzung oder Verunglimpfung

„Herabsetzung“ iSv § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung.[2]

„Verunglimpfung“ ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen.[3]

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, ist zunächst der Aussagege­halt zu ermitteln und dann die Eignung zur Ver­rin­gerung der Wertschätzung zu beurteilen.

Eine Aussage ist zur Verringerung der Wertschätzung geeignet, wenn die hierin enthaltene Information objek­tiv eine wirtschaftliche Entscheidung des angesprochenen Marktteilnehmers beeinflussen kann.[4]

Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere

  1. der Inhalt der Äußerung,
  2. die Form der Äußerung,
  3. der Anlass bzw. Zusammenhang der Äußerung,
  4. das Verständnis bzw. die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrskreises.[5]

4. Unlauterkeit der Herabsetzung oder Verunglimpfung (umfassende Interessenabwägung)

Angesichts der Ausstrahlung der Grundrechte (Art. 5 I GG, 10 EMRK, ggbf. Art. 5 III, 12, 2 I i.V.m. 1 I GG) ist die Unlauterkeit der Herabsetzung oder Verunglimpfung grundsätzlich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen.

Erfordernis einer Interessenabwägung
  1. wahre Tatsachenbehauptungen
  2. Werturteile
Unlauterkeit ohne Interessenabwägung
  1. unwahre Tatsachenbehauptungen
  2. Schmähkritik & Formalbeleidigungen

a. Unlauterkeit von Schmähkritik & Formalbeleidigungen

Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind nicht von Art. 5 I GG geschützt, sodass immer eine Unlauterkeit vorliegt.[6]

Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen.[7]

b. Unlauterkeit von unwahren Tatsachenbehauptungen

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst.[8]

  i  

Die Unlauterkeit von nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen wird vorrangig von § 4 Nr. 2 UWG (vgl. 06.C) erfasst.

c. Unlauterkeit von wahren Tatsachenbehauptungen und sonstigen Werturteilen

Bei der Bewertung der Unlauterkeit von wahren Tatsachenbehauptungen und sonstigen Werturteilen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Informationsinteresse von Verbrauchern und wesentliche Öffentlichkeitsbelange zu berücksichtigen. Bei Werturteilen sind ihre tatsächliche Grundlage, Sachlichkeit und ihr Informationsgehalt zugunsten einer Zulässigkeit zu berücksichtigen.

Unlauter sind insbesondere Tatsachenbehauptungen oder Werturteile

  1. aus der Intim- und Privatsphäre wie z.B. Ehebruch, Geschlechtskrankheiten oder eine Scheidung,[9]
  2. auf unsicherer Rechts- oder Tatsachenbasis, die nicht offengelegt wird,[10]
  3. mit pauschalen Herabsetzungen ohne Nennung konkreter Umstände (trotz starkem öffentlichem Interesse).[11]

Keine Unlauterkeit kann bei neutralen bzw. nützlichen Informationen im Interesse von Verbrauchern und der Allgemeinheit vorliegen. Das kann der Fall sein bei Informationen.

  1. über Eigenschaften und Mängel eines Produkts oder einer Dienstleistung sowie dem Vorliegen einer Fälschung,[12]
  2. (zeitlich) relevante und nicht grob unsachliche Informationen über Straftaten und nicht anonymisierte Gerichtsentscheidungen beim Vorliegen eines schutzwürdigen Interessens an der Namensnennung und Nachteilen von Verbrauchern und der Allgemeinheit bei dessen fehlen.[13]

BGH GRUR 2021, 1207 – Vorsicht Falle
Die Kl. ist ein Unternehmen, als dessen Geschäftsgegenstand im Handelsregister des AG Bochum die Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien eingetragen ist. Der Bekl., der Verlag D, befasst sich mit der Gewinnung von Anzeigenkunden für seine Publikationen. Der Bekl. erwirkte am 11.9.2013 ein Urteil […], mit dem die Kl. unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde, verschiedene geschäftliche Handlungen zu unterlassen [und] warnte […] auf seiner Internetseite […] [in] einem Textbeitrag unter der Überschrift „Vorsicht Falle“ [davor], dass jeder Privatverlag in seinem Namen den nicht wirksam geschützten Begriff „Polizei“ führen dürfe, auch wenn er keine Verbindung zur Polizei habe. Außerdem führte er an, unseriöse Verlage verwendeten in der Anzeigenwerbung unlautere Werbemethoden wie die – näher beschriebene – Telefon- und Faxmasche, Kopiermasche oder Kündigungsmasche. Der Bekl. bat die Leser um Mitteilung, falls sie einer der beschriebenen Werbemethoden zum Opfer gefallen seien, um gegen die Werbeverstöße von Konkurrenten gerichtlich vorgehen zu können. Abschließend wies er darauf hin, dass er gegen die Werbung der folgenden Unternehmen bereits vorgegangen sei und bei einem weiteren Verstoß in der Regel ein Ordnungsgeld beantragen könne. Im Anschluss führte er […] die Kl. und das gegen sie erwirkte rechtskräftige Urteil […] unter Wiedergabe des strafbewehrten Unterlassungstenors an und bat um Mitteilung bekannt gewordener Verstöße; zudem verwies er auf ein […] in diesem Verfahren […] festgesetztes Ordnungsgeld über 2500 Euro […] Die Kl. sieht in ihrer namentlichen Nennung im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Urteilstenors eine unlautere Herabsetzung.
[Zur Frage, ob vorliegend eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, führt der BGH aus:] Das BerGer. hat angenommen, die Veröffentlichung des Urteils sei der Wertschätzung der Kl. abträglich. Der wiedergegebene Unterlassungstenor enthalte wahrheitsgemäße Angaben über die Kl., mit denen ihr für die Vergangenheit ein unlauteres Verhalten bescheinigt werde. Dieser Umstand führe dazu, dass die Kl. in der Öffentlichkeit an Ansehen verliere. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei der Angabe, die Kl. habe die im Tenor angeführten Geschäftsmethoden bei der Gewinnung von Anzeigenaufträgen angewandt und diese Geschäftspraktiken seien von einem Gericht als unzulässig beurteilt und der Kl. untersagt worden, um wahre Tatsachen handelt. Dass die Kl. hierdurch in ein negatives Licht gerückt wird, wird auch von der Revisionserwiderung nicht angezweifelt.
[Zur Unlauterkeit der Herabsetzung oder Verunglimpfung führt der BGH aus:] Die Güter- und Interessenabwägung ergibt, dass die mit der Veröffentlichung des Urteilstenors unter namentlicher Nennung der Kl. einhergehende Verringerung der Wertschätzung der Kl. sachlich gerechtfertigt und daher nicht unlauter ist.
[…] Anders als die Revision meint, kann die Veröffentlichung eines in einem Wettbewerbsprozess ergangenen Urteils geeignet sein, ein sachliches Informationsinteresse anderer Marktteilnehmer zu befriedigen. Eine wettbewerbliche Auseinandersetzung zwischen Mitbewerbern dient zwar der Verfolgung eigener wettbewerblicher Ziele und der Durchsetzung individueller wettbewerblicher Interessen. Die angegriffene geschäftliche Handlung kann jedoch zugleich Belange anderer Marktteilnehmer betreffen, die daher ein Interesse daran haben können, von dem beanstandeten geschäftlichen Verhalten des beklagten Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt zu werden. In einem solchen Fall kann sich der Wettbewerber berechtigterweise dazu veranlasst sehen, einen gegen einen Mitbewerber geführten Rechtsstreit in die Öffentlichkeit zu tragen […]. Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden […] Von diesen Grundsätzen ist auch das BerGer. ausgegangen und hat ein Aufklärungsinteresse anderer Marktteilnehmer, das zur Rechtfertigung der Veröffentlichung des gegen die Kl. ergangenen Urteilstenors geeignet ist, rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat ein sachliches Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise darin gesehen, vor den betrügerischen Geschäftspraktiken der Kl. gewarnt zu werden und durch die Meldung von Verstößen an den Bekl. dazu beizutragen, dass die Kl. wegen des erhöhten Risikos einer Vollstreckung aus dem Titel von der Wiederaufnahme der unlauteren Geschäftspraktiken absieht. Danach dient die Wiedergabe der der Kl. gerichtlich untersagten Geschäftsmethoden nicht allein dem wettbewerblichen Interesse des Bekl., Anzeigenkunden anstelle der Kl. zu gewinnen, sondern zugleich der Vermeidung, dass Unternehmen erneut Opfer der verbotenen unlauteren Geschäftsmethoden der Kl. zur Erschleichung von Anzeigenaufträgen werden.
[…] Das öffentliche Informationsinteresse kann mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu dem Ereignis abnehmen, über das berichtet wird, und deshalb im Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Berichterstattung gegebenenfalls nicht mehr rechtfertigen. Eine zeitliche Grenze lässt sich allerdings nicht allgemein im Sinne einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren […]. Ein Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eines Urteils kann zu verneinen sein, wenn die der Entscheidung zugrunde liegenden Vorgänge wegen der seitdem vergangenen Zeit für die Allgemeinheit nicht mehr von Bedeutung sind […]
[…] Die Angabe, gegen welchen Mitbewerber ein Urteil erwirkt worden ist, kann zulässig sein, wenn diese Information für die angesprochenen Verkehrskreise erforderlich oder nützlich ist, um eine sachgerechte, informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen; andernfalls besteht die Gefahr einer unsachlichen und damit den Wettbewerb verfälschenden Beeinflussung der Kunden […]. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob einem Informationsinteresse der Allgemeinheit durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne namentliche Nennung des Mitbewerbers gleichermaßen Genüge getan werden kann […]
Die Mitteilung, welches Unternehmen die verbotenen Geschäftsmethoden praktiziert hat, erleichtert es potentiellen Anzeigenkunden, sich davor zu schützen, durch ein erneutes unlauteres Vorgehen dieses Unternehmens zu einer geschäftlichen Fehlentscheidung verleitet zu werden, indem sie seinen geschäftlichen Handlungen mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen. Das gilt vorliegend insbesondere für die Werbung mit der Angabe „POLIZEI-aktuell“. Das BerGer hat zutreffend angenommen, dass aufgrund der namentlichen Nennung der Kl. potentielle Anzeigenkunden sicher beurteilen können, dass die Kl. – anders als [möglicherweise] andere […] – zur Ver­wend­ung der Bezeichnung „POLIZEI-aktuell“ nicht berechtigt ist.

5. Nachweise

[1] Z.B. BGH GRUR 2009, 1186 (1187, Rn. 15) – Mecklenburger Obstbrände.

[2] Z.B. BGH GRUR 2021, 1207 (1209, Rn. 22) – Vorsicht Falle.

[3] Z.B. BGH GRUR 2021, 1207 (1209, Rn. 22) – Vorsicht Falle.

[4] BeckOK UWG/Weiler, 18. Ed. 1.10.2022, UWG § 4 Rn. 55.

[5] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 1.13.

[6] Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, Herabsetzung eines Mitbewerbers Rn. 1/17 m.w.N.

[7] BVerfG NJW 1991, 95 (96, unter I.2.d).

[8] Z.B. BVerfG NJW-RR 2010, 470 (Rn. 58), wonach „Der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort [endet], wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird“; bzw. BVerfG NJW 2006, 207 (209, Rn. 42), wonach es „Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen […] in der Regel keinen rechtfertigenden Grund“ gibt.

[9] Vgl. BeckOK UWG/Weiler, 18. Ed. 1.10.2022, UWG § 4 Rn. 71.

[10] Z.B. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 49, wonach erforderlich ist, dass die „relevante Tatsachengrundlage wahrheitsgemäß und nachvollziehbar mitgeteilt wird“ und die Meinungsfreiheit nicht die Werbung mit „unvollständigen – und deshalb herabsetzenden – wissenschaftlichen Angaben“ schützt.

[11] Vgl. BeckOK UWG/Weiler, 18. Ed. 1.10.2022, UWG § 4 Rn. 81 m.w.N.

[12] Vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, Herabsetzung eines Mitbewerbers Rn. 1/19 m.w.N.

[13] Ausführlich hierzu BeckOK UWG/Weiler, 18. Ed. 1.10.2022, UWG § 4 Rn. 73-74.1

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