09. Fallsammlung zum UWG

Fall 3 – Preisangabe für Photovoltaikanlage (OLG Schleswig-Holstein)

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beruht auf OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.06.2023 – 6 W 9/23

§ 2 I Nr. 2, 4 UWG | § 3 I UWG | § 3a UWG | § 5 I, II Nr. 2 UWG | § 5a I, II UWG | § 5b I Nr. 3 UWG | § 8 I, III Nr. 1 UWG | § 12 III UstG | § 1 I PAngV

Unterlassungsanspruch | Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift | Irreführung | Irreführung durch Unterlassung | Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit | Wettbewerbsrechtlicher Mitbewerberbegriff

Sachverhalt

W bietet im Internet Batteriespeicher für Photovoltaik, sog. Heimspeicher, an. Über Google Shopping bietet sie am 12.02.2023 das Produkt L2000, eine Lithiumbatterie mit 5 KW zu einem Preis i.H.v. 2556,79 Euro an. Hierbei handelt es sich um den Nettoangebotspreis der W, somit dem Endpreis bei 0 % Umsatzsteuer.

M vertreibt Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Akkus für Solarsysteme und begehrt nach einer erfolglosen Abmahnung am 14.02.2023 im Wege einstweiliger Verfügung der W zu untersagen für Batteriespeicher für Photovoltaik zu werben, wenn bei der Anzeige ohne weitere Kennzeichnung der Nettoverkaufspreis angezeigt wird.

M ist der Auffassung, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist. Zwar seien sog. Heimspeicher für Photovoltaikanlagen unter gewissen Bedingungen von der Umsatzsteuer durch § 12 III UStG befreit, die Preisangabe der W enthalte jedoch keinen Hinweis, auf die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung. Zwar finde sich auf der verlinkten Verkaufsseite ein Hinweis auf § 12 III UStG, das sei für den angesprochenen Verkehrskreis aber kaum verständlich und auch erst nach dem Klick auf die Werbeanzeige zu sehen. Zudem richte sich die Werbung auch an nicht von § 12 III UStG erfasste Personengruppen.

W entgegnet, dass sich ihre Werbeanzeige an Verbraucher richte, die ihren Eigenverbrauch erhöhen wollen und daher von § 12 III UStG erfasst seien. W führt – zutreffend – aus, dass der Betrieb des Batteriespeichers ohne Photovoltaikanlage technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und Anlagen mit einer größeren Leistung im Verbraucherbereich praktisch nicht vorkommen. Bei nicht-stationärer Verwendung, beispielsweise beim mobilen Einsatz in Wohnmobilen oder Segelbooten, werden andere Geräte verwendet.

Weiter führt W aus, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine Photovoltaikanlage praktisch stets in der Nähe seiner Privatwohnung betreibe und es untypisch sei, dass ein Stromspeicher wie der hier beworbene von Unternehmern zur Deckung des Unternehmensstrombedarfes verwendet werde. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Daher sei die Werbung an Verbraucher gerichtet. Sollten auch Unternehmen zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, wären diese ohnehin nur am Nettopreis interessiert, da sie in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt seien oder die relevanten Re­gelungen kennen würden. Eine Gesamtpreisangabe bzw. Preisangabe mit einer Umsatzsteuer von 19 % sei ausnahmsweise nicht erforderlich und würde angesichts der Umsatzsteuerbefreiung eine Fehlinformation darstellen.

Ist der zulässige Antrag auf einstweilige Verfügung begründet?

Bearbeitervermerk: Die PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161.

Auszug aus § 12 UStG:

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage […].

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  1. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Auszug aus § 1 PAngV:

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

  1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
  1. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Auszug aus § 3 I PAngV

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

Auszug aus § 6 I Nr. 1 PAngV

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 […] verlangten Angaben anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten […]

Gliederung

  1. Vorliegen einer geschäftlichen Handlung
  2. Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung nach
    1. § 3 I UWG i.V.m. § 3a UWG i.V.m. §§ 3 I, 6 I Nr. 1 PAngV
    2. § 3 I UWG i.V.m. § 5 I, II Nr. 2 UWG
    3. § 3 I UWG i.V.m. § 5a I, II, § 5b I Nr. 3, IV UWG
  3. Wiederholungsgefahr (§ 8 I 1 UWG)
  4. Aktivlegitimation der M

Lösungsvorschlag

→ Hauptartikel:  UWG-02. Unterlassungsanspruch

Der zulässige Antrag auf einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Untersagung der Werbung für Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen wie geschehen im Sachverhalt ist begründet, wenn M gegenüber W einen Unterlassungsanspruch hat, wofür eine (I., II.) unzulässige geschäftliche Handlung, (III.) Wiederholungsgefahr und (IV.) die Aktivlegitimation der M als Anspruchsteller erforderlich ist.

I. Vorliegen einer geschäftlichen Handlung

→ Hauptartikel:  UWG-01.B.II. Geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 2 UWG)

Nach § 2 I Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Das Anbieten einer Ware auf Google Shopping ist ein auf dem Entschluss einer natürlichen Person beruhendes Verhalten, das unmittelbar dem Absatz von Waren und dem Abschluss von Verträgen über Waren dient und somit eine geschäftliche Handlung.

II. Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung

Weiter ist die Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung erforderlich.

1. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 3a UWG i.V.m. §§ 3 I, 6 Nr. 1 PAngV

→ Hauptartikel:  UWG-06.A. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 3a UWG

W könnte durch die Preisangabe der Photovoltaikanlage ohne Umsatzsteuer gegen §§ 3 I, 6 Nr. 1 PAngV verstoßen haben. Eine Unlauterkeit könnte sich dann aus § 3 I UWG i.V.m. § 3a UWG ergeben, wenn es sich bei §§ 3 I, 6 Nr. 1 PAngV um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG handelt und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Fraglich ist jedoch bereits die Anwendbarkeit von § 3a UWG, da die PAngV der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 dient. Die Angabe des Gesamtpreises inklusive Umsatzsteuer ist als Information, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation nicht vorenthalten werden darf, nach § 5b IV UWG eine wesentliche Information i.S.d. § 5a I UWG, sodass der Anwendungsbereich der vollharmonisierenden UGP-RL eröffnet ist und den §§ 5a, 5b IV UWG gegenüber § 3a UWG Vorrang zukommt bzw. die Anwendung des § 3a ausgeschlossen ist.[1]

2. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 5 I, II Nr. 2 UWG

→ Hauptartikel:  UWG-06.G. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 5 I UWG

Die Preisangabe ohne die Bedingungen, unter denen die Umsatzsteuerbefreiung greift, könnte eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die geeignet sind, die Adressaten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. In Betracht kommen insbesondere Angaben über den Preis bzw. die Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 II Nr. 2 UWG)

a. Irreführende Angabe

Die Preisangabe wäre irreführend, wenn das Verständnis eines durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksameren Verkehrsteilnehmers von der Realität abweicht, somit der durchschnittliche Adressat der Preisangabe ein nicht mit der Realität übereinstimmendes Verständnis vom Preis hat.

aa. Maßgeblicher Verkehrskreis

Fraglich ist zunächst, an wen sich die Werbeanzeige richtet, somit der maßgebliche Verkehrskreis. Grundsätzlich kann jeder Nutzer von Google die Werbeanzeige zur Kenntnis nehmen, sodass der Verkehrskreis hierdurch nicht eingeschränkt wird. Eine Beschränkung des maßgeblichen Verkehrskreises könnte sich jedoch aufgrund der Eigenschaften der angebotenen Ware ergeben.

Zunächst ist die Werbeanzeige an Verbraucher gerichtet, die mit einer Photovoltaikanlage ihren Eigenverbrauch im Heimbereich erhöhen wollen. Darüber hin­aus spricht die Anzeige aber auch Unternehmen an, deren Stromverbrauch, dem eines Verbraucherhaushalts entspricht, sodass sie ihren Strombedarf durch das beworbene Produkt decken können, auch, wenn es sich bei diesen um eine Ausnahme handelt. Nicht erfasst sind Unternehmen mit einem höheren Stromverbrauch.

Der maßgebliche Verkehrskreis umfasst daher alle Verbraucher und Unternehmen, deren Energieverbrauch in dem Bereich der Leistung der beworbenen Ware liegt und dem eines Verbraucherhaushalts entspricht.[2]

bb. Verständnis des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verkehrsteilnehmers

Aus Sicht eines durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verkehrsteilnehmers stellt der in der Werbeanzeige dargestellte Preis den Gesamtpreis im Sinne des an W zu entrichtenden Preises inkl. einer ggbf. anfallenden Umsatzsteuer dar,[3] insbesondere da vor dem Öffnen auf den Link keine entgegenstehenden Angaben oder Bedingungen angegeben sind, die am Blickfang teilhaben.[4]

cc. Kein Übereinstimmen mit der Realität

In Hinblick auf Verbraucher als Teil des maßgeblichen Verkehrskreises entspricht dieses Verständnis der Realität, da sie von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst sind und der angegebene Preis dem tatsächlich zu entrichtenden Preis.

Aus Sicht von Kleinunternehmen als Teil des maßgeblichen Verkehrskreises entspricht der dargestellte Preis nicht den tatsächlich an W zu entrichtenden Betrag, da sie nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des § 12 III UStG erfasst sind und die anfallende Umsatzsteuer entgegen dem Verständnis des maßgeblichen Verkehrsteilnehmers nicht vom angegebenen Preis erfasst ist.

Das Verständnis von Kleinunternehmen als Teil des maßgeblichen Verkehrskreises stimmt nicht mit der Realität überein.

b. Relevanz der Irreführung

Die Irreführung muss geeignet sein, den Adressaten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser sonst nicht getroffen hätte. Der Tatsache, ob ein Preis die Umsatzsteuer beinhaltet, kommt unabhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, als Berechnungs- und Vergleichsgrundlage eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Würdigung zu, mit Werbung zu interagieren. Zwar kann von einem situationsadäquat aufmerksamen und informierten Verkehrsteilnehmer eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Kaufsache erwartet werden, nicht jedoch in den Google Shopping Ergebnissen die Umsatzsteuerbefreiung einer Ware zu erkennen oder zu erwarten.[5]

c. Zwischenergebnis

Die Werbeanzeige ist nach § 5 I, II Nr. 2 UWG unzulässig.

3. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. §§ 5a I, 5b IV UWG

→ Hauptartikel:  UWG-06.H. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. §§ 5a, 5b UWG

Eine Unzulässigkeit der Preisangabe kann sich nach § 3 I UWG i.V.m. §§ 5a I, 5b I Nr. 3, IV UWG ergeben, wenn durch die Preisangabe deren Adressaten auch durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen irregeführt werden.[6]

a. Wesentliche Information i.S.d. § 5a I UWG

Bei dem Gesamtpreis einer Ware und dessen Berechnung handelt es sich sowohl nach § 5b I Nr. 3 UWG als auch nach § 5b IV UWG i.V.m. §§ 3 I, 6 I Nr. 1 PAngV um eine wesentliche Information.

b. Vorenthalten

Eine wesentliche Information wird vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmens gehört oder dieser sie mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Angesichts dessen, dass W mit dem umsatzsteuerbefreiten Preis warb und insbesondere auf ihrer Webseite auf § 12 III UStG verwies, waren ihr bekannt, dass die Befreiung unter Bedingungen steht.[7]

Angesichts der Limitierung von Google Shopping wäre es W zwar nicht möglich gewesen, vollständig über die Bedingungen des angebotenen Preises zu informieren, die Angabe, dass dieser Preis nicht uneingeschränkt gilt, wäre jedoch auch angesichts der Beschränkungen des Werbemittels möglich gewesen, sodass W trotz der zumutbaren Möglichkeit die wesentliche Information vorenthalten hat.[8]

c. Relevanz

Aufgrund der Bedeutung des Gesamtpreises (vgl. II.2.b) ist das Verheimlichen der Bedingungen des beworbenen Preises geeignet, beim Adressaten eine geschäftliche Entscheidung in Form eines Klicks auf die verlinkte Webseite zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.

d. Zwischenergebnis

Die Werbeanzeige ist auch nach §§ 5a I, 5b I Nr. 3, IV UWG unzulässig.

III. Wiederholungsgefahr (§ 8 I 1 UWG)

→ Hauptartikel:  UWG-02.3. Wiederholungsgefahr (§ 8 I 1 Alt. 2 UWG)

Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird widerleglich vermutet, Anknüpfungspunkte für einen Entfall sind nicht gegeben, insbesondere wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

IV. Aktivlegitimation der M

→ Hauptartikel:  UWG-02.4. Aktivlegitimation (§ 8 III Nr. 1 – 4 UWG, § 8a UWG)

→ Hauptartikel zum Mitbewerberbegriff:  UWG-01.B. IV. Mitbewerber (§ 2 I Nr. 4 UWG)

Eine Aktivlegitimation der M könnte sich aus § 8 III Nr. 1 UWG ergeben, sofern es sich bei M um einen Mitbewerber der W handelt, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.

Nach § 2 I Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, welches wiederum erfordert, dass zwei Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt abzusetzen versuchen. Sowohl W als auch M vertreiben Waren, die dem Photovoltaikmarkt zugeordnet werden können, sodass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen W und M und folglich die Mitbewerbereigenschaft der M vorliegt.[4]

V. Ergebnis

Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist begründet. M hat einen Anspruch auf Unterlassung nach § 8 I UWG gegen W.

Ergänzende Hinweise

[1] Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BGH geht das OLG Schleswig-Holstein nicht auf die Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 3a i.V.m. §§ 3 I, 6 Nr. 1 PAngV ein.

[2] Hierzu führt das OLG Schleswig-Holstein aus: „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Landgerichtes richtet sich die Anzeige nicht ausschließlich an Verbraucher, die stets der Regelung über den auf 0 reduzierten Umsatzsteuersatz unterfallen. […] Den angesprochenen Verkehrskreisen unterfallen auch Unternehmer. So können beispielsweise auch Kleinunternehmer, die ihren Geschäftsbetrieb mit selbst produziertem Strom betreiben wollen, angesprochen werden. […] So ist ohne Weiteres denkbar, dass ein Kioskbesitzer, ein Versicherungsvertreter oder eine Bäckerei die Geschäftsstätte mit einer Solaranlage versehen und durch Einsatz eines Batteriespeichers auch in der hier beworbenen Größe versuchen, ihren Eigenverbrauchsanteil möglichst hoch zu halten. Hierbei muss es sich auch nicht zwingend um einen Personenkreis handeln, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hinzukommt, dass auch dieser Personenkreis zunächst verpflichtet ist, Umsatzsteuer zu zahlen, wenn er sie auch später verrechnen kann. Ebenso, wie eine Werbung mit Nettopreisen nur zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass Adressaten der Werbung keine Verbraucher sind […] wäre eine Werbung mit Nettopreisen im vorliegenden Fall nur dann zulässig, wenn sichergestellt wäre, dass sie sich weder an Unternehmer, noch an Verbraucher richtet, die nicht der Regelung über den reduzierten Umsatzsteuersatz unterfallen. Dies ist aber nicht der Fall“.

[3] Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein „erwartet dieser angesprochene Verkehrskreis, wie auch ein durchschnittlicher Verbraucher, dass in einer Suchmaschine im Internet die Gesamtpreise einschließlich des vollen Umsatzsteuersatzes angezeigt werden, wie dies auch in § 1 Abs. 1 PAngV vorgesehen ist“.

[4] Das OLG Schleswig-Holstein stellt zum Hinweis auf der verlinkten Webseite fest: „Ein solcher aufklärender Hinweis, der am Blickfang teilhat, fehlt hier. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis auf der Internetseite der Antragsgegnerin eine inhaltlich ausreichende Aufklärung enthält. Denn es fehlt jedenfalls an einer am Blickfang teilhabenden, klaren Zuordnung des Hinweises zur Preisangabe in der Google-Anzeige. In dieser finden sich weder ein Sternchen noch erläuternde Ausführungen […], dass sich die Preisangabe mit 0% Umsatzsteuer versteht und unter welchen Bedingungen dieser Steuersatz Geltung erlangt“.

[5] Diesbezüglich stellt das OLG Schleswig-Holstein fest: „Dass aber weite Teile des angesprochenen Adressatenkreises die Regelung des § 12 Abs. 3 UStG kennen, kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden“.

[6] Zur Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. §§ 5a I, 5b IV UWG stellt das OLG Schleswig-Holstein nur fest: „Eine fehlende oder unklare Preisauszeichnung kann zudem einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 UWG darstellen“.

[7] Im Originalfall hat die Antragsgegnerin Kaufangebote abgelehnt, die nicht zum berechtigen Erwerberkreis gehören.

[8] Das OLG Schleswig-Holstein stellt diesbezüglich fest: „Dass dies auf den Google-Shopping-Seiten vom Platz her ggf. nicht möglich ist, ist unerheblich.“

[9] Zur Aktivlegitimation der Antragstellerin M führt das OLG Schleswig-Holstein aus: „Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 1999, 69/70 – Preisvergleichsliste II; BGH, GRUR 2004,877 – Werbeblocker). Die Antragstellerin hat unwidersprochen dargelegt und glaubhaft gemacht, gleichartige Produkte zu vertreiben […]“.

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Fall 3 – Preisangabe für Photovoltaikanlage (OLG Schleswig-Holstein)

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