03. Kaufrecht

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Das Kaufrecht zeichnet sich durch seine hohe Bedeutung in Praxis und Studium aus und stellt einen gegenseitigen Vertrag dar, bei dem sich eine Vertragspartei (Verkäufer) zur Veräußerung eines Vermögensgegenstands und die andere Partei (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.

Die nachfolgende Darstellung beginnt im Bereich „Grundlagen des Kaufrechts“ (A) mit einem Überblick über die Verbraucherrechterichtlinie, Warenkaufrichtlinie und die Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie, gefolgt vom Zustandekommen eines Kaufvertrags und den resultierenden Pflichten, der Abgrenzung zu anderen Vertragstypen sowie den Voraussetzungen von Sach- und Rechtsmängeln, den Mängelrechten aus § 437 BGB, dem Wiederkaufsrecht und schließt ab mit einem Überblick über die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs.

Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne in der Darstellung enthaltene und auf Rechtsprechung und Ansichten vor 2022 beruhende Grundsätze, Meinungen und Beispiele nicht mehr fortgelten.

Die Prüfung von Ansprüchen ist jeweils ausgelagert auf die darauffolgenden Bereiche:

  1. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II BGB
  2. Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache nach § 433 I 1 BGB
  3. Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
  4. Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 II BGB und auf einen Vorschuss nach § 475 IV BGB,
  5. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 I, 326 V, 346 BGB,
  6. Anspruch auf Minderung nach § 437 Nr. 2, 441 BGB
  7. Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB,
  8. Ausschluss von Ansprüchen nach § 442 I 1 BGB

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