Fall 1 – Probefahrt mit SIM-Karte (OLG Celle NJW 2023, 229)

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beruht auf OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 – 7 U 974/21

§ 854 BGB | § 855 BGB | § 935 BGB | …

Freiwillige Besitzaufgabe | Gutgläubiger Erwerb | …

Sachverhalt

B handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Sie überlässt am 09.09.2020 dem Kaufinteressenten D einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. In dem Fahrzeug sind zwei SIM-Karten verbaut, die eine Ortung durch die Polizei mit durch die Polizei mit Unterstützung der Herstellerin grundsätzlich ermöglichen. B behielt die Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Zweitschlüssel. D, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht von der Probefahrt zurück.

Zwei Wochen später erschien K bei der Polizei und legte gefälschte Zulassungspapiere vor. Er hatte das Fahrzeug über ein Online-Portal für 32.550 Euro erworben. Da K zum vereinbarten Treffpunkt verkehrsbedingt verspätet angekommen war, hatte er nicht den Verkäufer, sondern seine Partnerin P angetroffen. Diese hatte einen gestohlenen Personalausweis vorgelegt. Da sie der auf dem Lichtbild ähnlich aussah, hatte K keinen Grund für Zweifel bezüglich ihrer Identität. Aufgrund Abweichungen vom Inserat verhandelte K mit P und telefonisch mit ihrem Partner nach. K entrichtete den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 31.000 Euro in bar und erhielt die nicht erkennbar gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II. Nach Aussagen der P führte ihr Partner den Zweitschlüssel mit sich und würde diesen nachsenden.

Zweifel kamen K erst, nachdem er den Zweitschlüssel nicht erhielt und P und ihren Partner nicht mehr erreichen konnte.

Das Fahrzeug wurde in Verwahrung genommen und von den Behörden der B übergeben. Diese verkaufte es am 29.10.2020 für 35.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer weiter.

K ist der Ansicht, dass er das Auto erfolgreich erworben hat und verklagt B auf Zahlung von 35.000 Euro.

Hat die (zulässige) Klage Aussicht auf Erfolg?

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