EuGH, Urt. v. 20.09.2001 – C-453/99 – Courage/Crehan

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

20. September 2001 (1)

„Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) – Alleinbezugsvertrag für Bier – Verpachtung von Schankwirtschaften – Kartell – Schadensersatzanspruch einer Vertragspartei“

In der Rechtssache C-453/99

betreffend ein dem Gerichtshof […] vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

erlässt

DER GERICHTSHOF

folgendes

Urteil

[1] Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[2] Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Courage Ltd (im Folgenden: Klägerin) und dem Beklagten [B], einem Schankwirt, über von diesem nicht bezahlte Bierlieferungen.

Sachverhalt und Vorabentscheidungsfragen

[3] Die Klägerin, eine Brauerei, die im Vereinigten Königreich beim Verkauf von Bier einen Marktanteil von 19 % besitzt, und die Firma [GM] […], die verschiedene Beteiligungen im Hotel- und Gaststättengewerbe besitzt, vereinbarten 1990, die von ihnen verpachteten Schankwirtschaften (im Folgenden: Pubs) zu fusionieren. Zu diesem Zweck wurden ihre jeweiligen Pubs auf die [IEL] Ltd […] übertragen, die zu gleichen Teilen der Klägerin und der [GM] gehört. Gemäß einer Vereinbarung zwischen IEL und der Klägerin hatten alle Pächter der IEL ihr Bier ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen. Diese war verpflichtet, die bestellten Biermengen zu den Preisen zu liefern, die in den für die von der IEL verpachteten Pubs geltenden Tarifen festgesetzt waren.

[4] IEL legte ihren Pächtern einen Musterpachtvertrag vor. Die Höhe der Pacht konnte mit dem potentiellen Pächter ausgehandelt werden, die Alleinbezugsverpflichtung und die sonstigen Vertragsklauseln waren aber nicht abdingbar.

[5] 1991 schloss der Beklagte mit der IEL zwei mit einer Bezugsverpflichtung zugunsten der Klägerin verbundene Pachtverträge. Der Pachtzins konnte alle fünf Jahre ausschließlich nach oben angepasst werden, und zwar bis zum höheren von folgenden beiden Beträgen: dem Pachtzins für den vorangehenden Zeitraum und dem höchsten Pachtzins, der angesichts der übrigen Bedingungen des Pachtvertrags für dessen Restlaufzeit auf dem freien Markt erzielt werden konnte. Der Schankwirt hatte eine Mindestmenge bestimmter Biere abzunehmen, IEL erklärte sich bereit, darauf hinzuwirken, dass die angegebenen Biersorten dem Schankwirt von der Klägerin zu den in deren Tarif angegebenen Preisen geliefert würden.

[6] 1993 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von 15 266 GBP für Bierlieferungen, deren Bezahlung offen geblieben war. Der Beklagte trat dieser Klage mit der Begründung entgegen, die Bezugsverpflichtung verstoße gegen Artikel 85 EG-Vertrag, und forderte zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz.

[7] Der Beklagte machte geltend, die Klägerin verkaufe ihr Bier an unabhängige Schankwirte zu wesentlich niedrigeren Preisen, als sie der Liste der Preise entsprächen, die die der Klägerin gegenüber durch eine Alleinbezugsklausel gebundenen Pächter der IEL zahlen müssten. Dieser Preisunterschied habe zur Folge, dass diese Pächter weniger verdienten und sie ihre Tätigkeit aufgeben müssten.

[8 – 9] …

[10] Folgende Erwägungen haben den Court of Appeal dazu veranlasst, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

[11] Das vorlegende Gericht führt aus, nach englischem Recht könne eine Partei eines rechtswidrigen Vertrags von der anderen Partei keinen Schadensersatz verlangen. Selbst wenn das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, der von ihm geschlossene Pachtvertrag verstoße gegen Artikel 85 EG-Vertrag, begründet wäre, stünde ihm nach englischem Recht kein Schadensersatz zu.

[12] Außerdem habe der Court of Appeal in einem früheren Urteil entschieden, dass Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Dritte, Wettbewerber oder Verbraucher, nicht aber die Parteien der rechtswidrigen Vereinbarungen schützen solle, ohne es für erforderlich zuhalten, den Gerichtshof zu diesem Punkt zu befragen. Diese Parteien seien nämlich Verursacher und nicht Opfer der Wettbewerbsbeschränkung.

[13] …

[14] Folglich fragt das vorlegende Gericht sich, ob mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dass der Beklagte nach englischem Recht für seine in Randnummer 6 beschriebenen Forderungen keinen Rechtsschutz genieße.

[15] …

[16] Daher hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Kann eine Partei einer verbotenen Alleinbezugsvereinbarung aufgrund von Artikel 81 EG (früher Artikel 85 EG-Vertrag) gerichtlichen Rechtsschutz gegen die andere Partei begehren?
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird, ist dann die Rechts­schutz begehrende Partei berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihr angeblich da­durch entstanden ist, dass sie die in der Vereinbarung enthaltene, nach Artikel 81 EG verbotene Klau­­sel beachtet hat?
  3. Sollte ein Grundsatz des nationalen Rechts, nach dem die Gerichte nicht zulassen, dass jemand als notwendigen Schritt zur Erlangung von Schadensersatz seine eigenen rechtswidrigen Handlungen geltend macht und/oder sich darauf stützt, als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen wer­den?
  4. Wenn die dritte Frage dahin beantwortet wird, dass ein derartiger Grundsatz unter bestimmten Umstän­den nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, welche Umstände sollte das einzelstaatliche Gericht dann berücksichtigen?

Zu den Fragen

[17 – 18] …

[19] Erstens hat der EG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von den nationalen Gerichten anzuwenden ist. Rechtssubjekte dieser Rechtsordnung sind nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen, denen das Gemeinschaftsrecht Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die der EG-Vertrag dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.1

[20] Zweitens stellt Artikel 85 EG-Vertrag, wie sich aus Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG) ergibt, eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist.2

[21] Die Bedeutung dieser Bestimmung hat die Verfasser des EG-Vertrags im Übrigen dazu veranlasst, in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich anzuordnen, dass die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind.3

[22] Diese Nichtigkeit, die von jedem geltend gemacht werden kann, hat das Gericht zu beachten, sofern der Tat­bestand des Artikels 85 Absatz 1 erfüllt ist und die betroffene Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht rechtfertigen kann.4 Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden.5 Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen.6

[23] Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben.7

[24] Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein Einzelner berechtigt ist, sich auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu berufen, auch wenn er Partei eines Vertrages ist, der den Wettbewerb im Sin­ne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann.

[25] Was die Befugnis angeht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten verursacht worden ist, so müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht.8

[26] Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.

[27] Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet, von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen.

[28] Daher darf nicht von vornherein ausgeschlossen wer­den, dass eine solche Klage von einer Partei eines gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vertrages erhoben wird.

[29] Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es jedoch Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).9

[30 – 37] …

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Ci­vil Division) mit Beschluss vom 16. Juli 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

  1. Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen.
  2. Artikel 85 EG-Vertrag steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sin­ne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist.
  3. Das Gemeinschaftsrecht steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts nicht entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, sich nicht auf ihre eigenen rechtswidrigen Handlungen stützen kann, um Schadensersatz zu erlangen, sofern sie eine erhebliche Verantwortung an der Wettbewerbsverzerrung trifft.

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wurden Nachweise im Fließtext in Fußnoten umgewandelt.

1 Urteile vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1, 25, vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1251, 1269, und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 31.

2 siehe Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36.

3 siehe Urteil Eco Swiss, Randnr. 36.

4 zu dem letztgenannten Punkt siehe u. a. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309, Randnr. 10.

5 siehe Urteil vom 25. November 1971 in derRechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Randnr. 29.

6 siehe Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26.

7 siehe Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, genannt „BRT I“, Slg. 1974, 51, Randnr. 16, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39.

8 vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19.

9 siehe Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27.

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