11. Fallsammlung zum Kartellrecht

Fall 6 – Lebenslanges Fahrverbot (OLG Düsseldorf)

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beruht auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2023 – 6 U 1/23 (Kart)

§ 18 I Nr. 3, III, IV GWB | § 19 I GWB | § 33 I, III GWB

Beseitigungsanspruch | Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff | Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Sachverhalt

B ist die 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt S. S hat den Auftrag für die Stadt und den Kreis den öffentlichen Personen- und Nahverkehr (ÖPNV) zu organisieren und durchzuführen. Einen Großteil dieser Verkehre erbringt B selbst, bedient sich für einen kleineren Teil die private Busgesellschaft C.

Um sicherzustellen, dass das Personal der C sich an sämtliche Vorschriften der StVO und die Verhaltensregeln und Qualitätsanforderungen der B einhält, ist B zur außerordentlichen Kündigung des Verkehrsvertrags mit C berechtigt, wenn C diese nicht erfüllt. C ist weisungsgebunden, kann jedoch Subunternehmer einsetzen, wobei sie dafür Sorge zu tragen, dass Weisungen, die ihr durch die B erteilt werden, auch gegenüber Subunternehmen umgesetzt werden.

K ist Busfahrer und lebt im Kreis der Stadt S. Er war bei M, einem von der C eingesetzten Subunternehmen, als Busfahrer auf einer Linie der B tätig. Am 22.06.2021 bediente K während einer laufenden Fahrt eines von ihm geführten und mit Fahrgästen besetzten Busses über einen längeren Zeitraum sein Mobiltelefon. Ein Fahrgast filmte diesen Vorgang und reichte bei B Beschwerde ein. B leitete eine Untersuchung ein und forderte M zu einer Stellungnahme auf. In diesem Zusammenhang bestritt K zunächst sein Fehlverhalten. Auch aus diesem Grund teilte B mit Schreiben vom 7.7.2021 C folgende unbefristete Fahrersperre mit:

„[…] auf Grund der Ihnen bekannten Beschwerde ID XXX7 (unsichere Fahrweise wegen Handynutzung) vom 22.6.2021, Linie XX0 Fahrtnummer X8, wird der Fahrer K. mit sofortiger Wirkung für den Einsatz auf S-ÖPNV-Linien gesperrt […]“.

Hieraufhin kündigte M mit Schreiben vom 07.07.2021 das mit K bestehende Arbeitsverhältnis in Hinblick auf die unbefristete Sperrung außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Mit diversen Schreiben zwischen August und September 2021 bemühte sich K erfolglos um die Aufhebung der Sperre. Die Kündigungsschutzklage des K endete mit einer Einigung, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung i.H.v. 3,500 € brutto.

Hieraufhin bewarb sich K bei diversen Bus- und Bahnunternehmen, wurde jedoch aufgrund der Sperre der B abgelehnt. Hieraufhin erhebt K Klage geben B auf Aufhebung der Sperre. Er führt aus, dass es ihm aufgrund der Sperre im gesamten Einflussgebiet der B und C unmöglich gemacht wird, seinen Beruf auszuüben. Sowohl in der Stadt und Kreis S mit der marktbeherrschenden Stellung der B und dem Tätigkeitsbereich der C, der auch umliegende Kreise erfasst, stände die Sperre seiner beruflichen Tätigkeit als langfristiges Beschäftigungsverbot in dem Gebiet, in dem er wohne, entgegen. Sein Verhalten hätte die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, eine Abmahnung wäre angemessen gewesen. Schließlich würde die Verwendung eines Mobiltelefons – zutreffend – mit einem Fahrverbot von einem bis drei Monaten und bei schwerwiegenden Wiederholungstätern bis zu 12 Monaten bestraft werden. Die lebenslange Sperre sei unverhältnismäßig.

B entgegnet, dass K bereits nicht aktivlegitmiert sei, da die Fahrsperre nicht ihm gegenüber ausgesprochen worden sei. Die Sperre sei angesichts des hohen Gefährdungspotentials der Handlung des K geeignet und unter Abwägung der Gesamtumstände verhältnismäßig. K habe in erheblichen Maße gegen die StVO und den Anweisungen der B verstoßen. Die Sperre sei auch dauerhaft notwendig, da sich K uneinsichtig gezeigt habe und auch in Zukunft mit weiteren gleichgelagerten Verstößen zu rechnen sei. Außerdem habe es auch zuvor anderweitige Verstöße des K gegeben, er habe im Bus geraucht, sich verfahren und auch Schulkinder nicht mitgenommen. Zudem könne er seinen Beruf als Busfahrer weiter ausüben. Die Sperre gelte nur für das Netz der B. Auch in Stadt und Kreis S könne er im Gelegenheitsverkehr, wie bei Fernreisen oder im freigestellten Verkehr, somit dem Schülerverkehr seinen Beruf ausüben. Zwar betreibe B den Großteil des Verkehrs in S, abgesehen von diesem begrenzten örtlichen Bereich, betreibe sie keinen Verkehr und habe keine marktbeherrschende Stellung inne. Wenn B in S keine Beschäftigung finde, könne er pendeln oder umziehen.

Hat K gegen B einen Anspruch auf Aufhebung der Fahrersperre?

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