Fall 4 – Strategischer Gleisabbau (EuGH)

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beruht auf EuGH, Urt v. 12.01.2023 – C-42/21 P

Art. 102 AEUV

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung | Monopolstellung | Behinderungsmissbrauch

Sachverhalt

L ist ein öffentliches Unternehmen, dessen alleiniger Aktionär der litauische Staat ist und das staatliche Bahnunternehmen Litauens. Als vertikal integriertes Unternehmen ist es gleichzeitig Betreiberin der Eisenbahninfrastrukturen, die jedoch im Eigentum des litauischen Staats verbleiben, und Erbringerin von Dienstleistungen für den Güter- und Personenschienenverkehr in Litauen.

O ist ein Unternehmen, das auf die Erdölraffination und die Verteilung raffinierter Erdölprodukte spezialisiert ist. O betreibt verschiedene Anlagen in Litauen, darunter eine wichtige Raffinerie im Nordwestens Litauen in der Nähe der Grenze zu Lettland. Ende der 2000er Jahre wurden 90 % der Produktion, der in dieser Raffinerie erzeugten, raffinierten Erdölprodukte über den Schienenweg transportiert, wodurch O eine der wichtigsten Kunden von L wurde. Jährlich wurden etwa 4,5 bis 5,5 Millionen Tonnen raffinierter Erdölprodukte durch Litauen mit dem Zug zum Seehafen K befördert.

Der Rest der exportierten Produktion, d. h. etwa 1 bis 1,5 Mio. Tonnen, wurde – ebenfalls per Zug – nach oder durch Lettland befördert und war hauptsächlich für den Verbrauch auf den estnischen und lettischen Inlandsmärkten bestimmt. Etwa 60 % dieser per Zug nach oder durch Lettland transportierten Produktion wurde über die Bahnlinie B befördert, die auf 34 km durch Litauen verlief und die kürzeste Bahnverbindung nach Lettland darstellte.

Um ihre Produkte auf der kurzen Strecke nach Lettland zu transportieren, nutzte O die Dienste von L für den litauischen Teil der Strecke, d. h. von der Raffinerie bis zur lettischen Grenze. Hierbei wurde D, das staatliche Bahnunternehmens Lettlands als Subunternehmer von L tätig und führte sowohl den Transport in Litauen als auch in Lettland durch.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen O und L in Bezug auf die Transportdienstleistungen von L im litauischen Eisenbahnnetz, einschließlich der Transportdienste auf der kurzen Strecke nach Lettland, waren in einer im Lauf des Jahres 1999 unterzeichneten Vereinbarung geregelt. Neben der Regelung der Tarife, die L für die Transportdienste erhob, beinhaltete die Vereinbarung von 1999 u.a. eine besondere Verpflichtung von L, die Fracht von O während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung, d.h. bis 2024, auf der kurzen Strecke nach Lettland zu transportieren.

Anfang 2008 kam es zwischen L und O zu geschäftlichen Differenzen über die Tarife, die O für den Transport ihrer Erdölprodukte zu entrichten hatte. Aufgrund dieser geschäftlichen Differenzen erwog O die Möglichkeit, einen unmittelbaren Vertrag mit D über die Leistungen zum Transport ihrer Fracht per Eisenbahn auf der kurzen Strecke nach Lettland zu schließen sowie ihre See-Exporttätigkeiten von K in Litauen abzuziehen und auf die Seehäfen R und V in Lettland zu verlagern.  Diese Erwägungen wurden mit L thematisiert.

Im Frühjahr 2008 entschied O einseitig einen geringeren Satz zu zahlen und den Differenzbetrag einzubehalten, woraufhin L am 28.07.2008 O die Kündigung der Vereinbarung zum 01.09.2008 mitteilte.

Am 02.09.2008 setzte L den Verkehr auf der Bahnstrecke B aus, da auf einem 19 km langen Abschnitt der Strecke nach Lettland Verformungen festgestellt worden waren. Tags darauf wurde ein Untersuchungsausschuss einberufen, der am 05.09.2008 feststellte, dass der Verkehr ausgesetzt bleiben müsste, „bis alle Wiederherstellungs- und Ausbesserungsmaßnahmen abgeschlossen sind“. Am 03.10.2008 wurde der verformte Gleichabschnitt vollständig entfernt, bis Ende 2008 der gesamte Gleisabschnitt komplett abgebaut.

Zwischenzeitlich unterbreitete D der O ein Angebot für den Transport ihrer Erdölprodukte. Gespräche diesbezüglich kamen jedoch Mitte 2010 zu Ende, als D zur Auffassung gelangte, dass L nicht beabsichtige, den Gleisabschnitt kurzfristig zu reparieren und den Antrag, der hierfür erforderlichen Lizenz zurückzog.

Liegt ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vor?

Gliederung

  1. Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts
  2. Zwischenstaatlichkeitsklausel
  3. Adressatenstellung
  4. Marktbeherrschende Stellung
  5. Auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben
  6. Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Lösungsvorschlag

→ Hauptartikel:  KartellR-06. Verstoß gegen Art. 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)

Ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV kann sowohl in der Kündigung der Vereinbarung mit O als auch im Abbau des Gleisabschnitts liegen.

I. Anwendbarkeit des Unionsrechts

→ Hauptartikel:  KartellR-01.B.I. Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts

Ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV erfordert zunächst die Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts. Hierfür muss das betreffende Verhalten im Binnenmarkt vorgenommen worden sein oder qualifizierte Auswirkungen auf den Binnenmarkt vorweisen. Sowohl die Kündigung der Vereinbarung als auch der Gleisabbau wurden in Litau­en, somit im Binnenraum, vorgenommen und Art. 102 AEUV ist anwendbar.

II. Zwischenstaatlichkeitsklausel

→ Hauptartikel:  KartellR-01.B.III. Verhältnis und Abgrenzung zwischen EU-Kartellrecht & nationalem Kartellrecht

Weiter muss die Handlung geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn objektive Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lassen, dass das Verhalten den Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann. Die Kündigung und der Gleisabbau betreffen den grenzüberschreitenden Transport von Erdölprodukten und haben unabhängig voneinander diesen beendet bzw. verhindert, sodass der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt wurde.

III. Adressatenstellung

→ Hauptartikel:  KartellR-01.C. Adressaten des Kartellrechts / kartellrechtlicher Unternehmensbegriff

Als Unternehmen ist L Adressat des Kartellrechts. Zwar ist der litauische Staat alleiniger Aktionär und die Eisenbahninfrastruktur ist Eigentum des litauischen Staats, jedoch wird L wirtschaftlich als Unternehmen tätig.

IV. Marktbeherrschende Stellung

→ Hauptartikel:  KartellR-06.4. Marktbeherrschende Stellung

Die Anwendung des Art. 102 AEUV erfordert das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmen unabhängig von anderen Mitbewerbern einen wirksamen Wettbewerb verhindern kann.

Hierfür ist zunächst der sachlich, räumlich und zeitlich relevante Markt zu ermitteln. Als vertikal integriertes Unternehmen ist L sowohl für den Betrieb von Eiseninfrastrukturen als auch für die Durchführung von Dienstleistungen für den Güter- und Personenschienenverkehr zuständig.

Im Rahmen der Kündigung der Vereinbarung ist der sachlich relevante Markt die Erbringung von Güterschienenverkehrsleistungen, in Hinblick auf den Abbau von Gleisen, der Betrieb von Eiseninfrastrukturen. Der räumlich relevante Markt ist hierbei das gesamte Staatsgebiet Litauens.[1]

L ist das staatliche Bahnunternehmen Litauens und als solches allein für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zuständig. Hierbei ist L Monopolist. In Hinblick auf die Erbringung von Güterschienenverkehrsleistungen ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, welchen Marktanteil der L zukommt. Jedoch erfordert die Erbringung dieser Leistungen eine Lizenz, woraus geschlussfolgert werden kann, dass der Markt auch Mitbewerbern wie der D offensteht. Ob eine marktbeherrschende Stellung besteht, kann offenbleiben, wenn L eine potenzielle Stellung nicht missbraucht hat.[2]

V. Auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben

→ Hauptartikel:  KartellR-06.5. Auf dem Binnenmarkt / einem wesentlichen Teil desselben

Die marktbeherrschende Stellung der L beschränkt sich auf den Mitgliedsstaat Litauen. Dieser stellt einen wesentlichen Teil des Binnenmarkts dar.

VI. Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

→ Hauptartikel:  KartellR-06.6. Missbrauch

Zuletzt müsste L ihre (potenzielle) marktbeherrschende Stellung missbraucht haben. Hierbei ist zwischen der Kündigung der Vereinbarung mit O und dem Abbau des Gleisabschnitts zu differenzieren.

1. Kündigung der Vereinbarung mit O

Die Kündigung der Vereinbarung mit O ging unmittelbar darauf zurück, dass O im Frühjahr 2008 einseitig entschied, einen geringeren Satz an L zu zahlen und den Differenzbetrag einzubehalten. Zwar gingen dem geschäftliche Differenzen über die von O zu erbringenden Tarife zuvor, aus dem Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese aus einer missbräuchlichen Ausnutzung der Stellung der L resultieren. Hierfür spricht zudem, dass die Vereinbarung bereits seit 1999 bestand und keine Änderungen von L „aufgezwungen“ wurden. Auch aus der Tatsache, dass O gegenüber L die Abwägung äußerte, die Exporttätigkeiten zu verlagern, folgt kein missbräuchliches Verhalten, denn letztendlich hat O die Verpflichtungen nicht erfüllt und L erst infolgedessen die Kündigung ausgesprochen.

Unabhängig davon, ob L auf dem Markt der Güterschienenverkehrsleistungen eine marktbeherrschende Stellung besitzt, liegt kein Missbrauch einer solchen vor.

2. Abbau des Gleisabschnitts

Ein missbräuchliches Verhalten könnte jedoch im Abbau des Gleisabschnitts liegen, welcher die kürzeste Verbindung nach Lettland darstellt. Grundsätzlich ist L beauftragt, die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben und somit auch die Wartung, Erweiterung und Änderung des Gleisnetzes zu gestalten. Diese könnte L jedoch missbräuchlich ausgenutzt haben.

Hierfür spricht zunächst das „Timing“, denn bereits einen Tag nach Kündigung der Vereinbarung mit O hat L den Verkehr auf der Strecke ausgesetzt. Dass die festgestellten Verformungen, die eine vollständige Aussetzung des Verkehrs erforderten, gerade einen Tag nach der Kündigung durch L festgestellt wurden, erscheint fragwürdig. Hinzu kommt, dass der gesamte Gleisabschnitt bis Ende 2008 abgebaut und zumindest bis Mitte 2010 nicht wieder repariert wurde. Zwar steht der L ein Spielraum zu, jedoch erweckt dieser fragwürdige zeitliche Zusammenhang zwischen den Maßnahmen dein Eindruck eines Behinderungsmissbrauchs in Form der Verhinderung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten durch den Abbau von notwendiger Infrastruktur. Da auch L auf diesem nachgelagerten Markt tätig ist und hierdurch ihre eigene Position durch den Wegfall der kürzesten Verbindung ins Ausland gestärkt wird, deutet dies stark auf die missbräuchliche Ausnutzung der Stellung der L hin. Hierfür spricht zudem, dass die Erwägungen der O der L bekannt waren und dass der betroffene Abschnitt den kürzesten Weg darstellt und aus der Stellung der L auf dem vorgelagerten Markt eine besondere Verantwortung für den nachgelagerten Markt folgt.[3]

VII. Ergebnis

Der Gleisabbau stellt ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar.

Ergänzende Hinweise

[1] Nach dem Beschluss der Kommission ist der sachlich relevante Markt einerseits der „Markt des Betriebs von Eisenbahninfrastrukturen und zum anderen [der] nachgelagerte[…] Markt der Erbringung von Schienentransportdiensten für Erdölprodukte“ und der räumlich relevante Markt einerseits der nationale litauische Markt, für die Schienenfrachttransportdienstleistunge dahingegen der „Markt für Schienenfrachttransportdienste […], dessen Ausgangspunkt die Raffinerie und dessen Zielort die drei Seehäfen Klaipėda, Riga und Ventspils seien.

[2] Im Sachverhalt fehlen Anhaltspunkte, um die marktbeherrschende Stellung der L festzustellen. Entsprechend hätte diese abgelehnt und der Missbrauch dieser – der Schwerpunkt des Falls – hilfsgutachterlich durchgeführt werden können. Im Ausgangsfall stellt die Kommission das gesetzliche Monopol für die Eisenbahninfrastruktur fest und für den Markt der Schienentransportdiensten für Erdölprodukte eine beherrschende Stellung fest.

[3] Die Kommission stellte fest, dass L „den Gleisabschnitt entfernt habe, was geeignet gewesen sei, wettbewerbswidrige Auswirkungen in Form der Verdrängung von Wettbewerbern vom Markt für die Erbringung von Schienentransportdiensten für Erdölprodukte zwischen der Raffinerie und den benachbarten Seehäfen hervorzurufen, indem Hindernisse für den Markteintritt errichtet worden seien, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt gewesen wäre“. Auch der EuGH stellt die besondere Verantwortung der L fest und weist die gegen den Beschluss gerichteten Rechtsmittel von L zurück.

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