Kartellrecht (KartellR)

05. Verstoß gegen Art. 101 I AEUV (Kartellverbot)

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Unionsrechtlich ist das Verbot von Kartellen in Art. 101 I AEUV normiert und ist nach Art. 3 II 1 Kartellverfahrens-VO (VO (EG) 1/2003) parallel zum nationalen Kartellverbot des § 1 GWB. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen und Beschlüsse folgt aus Art. 101 II AEUV.

Ein Verstoß gegen Art. 101 I AEUV kann nach folgendem Schema geprüft werden:

  1. Anwendbarkeit des Unionsrechts
  2. Zwischenstaatlichkeitsklausel
  3. Adressatenstellung
  4. Koordinierungssachverhalt
    1. Vereinbarung,
    2. Beschlüsse oder
    3. abgestimmte Verhaltensweisen
  5. Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung
  6. Spürbarkeit der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung
  7. Keine Tatbestandsrestriktion [sofern Anhaltspunkte vorliegen]
  8. Keine Freistellung nach Art. 101 III AEUV

Art. 101 I AEUV
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […]

1. Anwendbarkeit des Unionsrechts

→ Hauptartikel:  KartellR-01.B.I. Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts

Der Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts ist eröffnet, wenn das Verhalten im Binnenmarkt durchgeführt wird, oder eine qualifizierte Auswirkung hat,[1] somit dann, wenn vorhersehbar ist, dass das fragliche Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben wird.[2]

Die internationale Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts ist vor allem dann zu problematisieren, wenn Unternehmen aus Drittstaaten beteiligt sind.

2. Zwischenstaatlichkeitsklausel[3]

→ Hauptartikel:  KartellR-01.B.III. Verhältnis und Abgrenzung zwischen EU-Kartellrecht & nationalem Kartellrecht

Voraussetzung für weiter, dass das Verhalt geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

Ein Verhalten ist geeignet den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich „anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann.“[4]

Problematisch – jedoch gegeben – ist die Zwischenstaatlichkeit bei grenznahem Verhalten. Es kann jedoch an der Spürbarkeit fehlen. Beschränkt sich das Verhalten auf das (Teil-)Gebiet eines Mitgliedstaats, ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn hierdurch der Markteintritt anderer Marktteilnehmer beeinflusst wird. Zu berücksichtigen sind die Besonderheiten eines Exportgebots.

Erforderlich ist weiter die Spürbarkeit der zwischenstaatlichen Handelsbeeinträchtigung.

Nach den Leitlinien der Kommission besteht nach der sog. NAAT-Regel („No appreciable affection of trade.“) eine widerlegliche Vermutung dafür, dass keine Spürbarkeit besteht, wenn

  1. der Marktanteil der beteiligten Parteien auf keinem relevanten Markt 5 % überschreitet und
  2. der gesamte von der Vereinbarung erfasste Umsatz maximal 40 Millionen Euro beträgt.[5]

Erforderlich ist dennoch eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung

  1. der Wirkung auf den Wettbewerb,
  2. der Marktstellung der Betroffenen,
  3. der Art und Menge der betroffenen Waren und Dienstleistungen und
  4. des rechtlichen und tatsächlichen Umfelds.

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Von der Spürbarkeit der zwischenstaatlichen Handelsbeeinträchtigung zu unterscheiden ist die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung.

3. Adressatenstellung

→ Hauptartikel:  KartellR-01.C. Adressaten des Kartellrechts / kartellrechtlicher Unternehmensbegriff

Das Kartellrecht richtet sich an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.[6]

Ausschlaggebend ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.[7]

Während die Unternehmenseigenschaft von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Scheinselbstständigen (str.), Sozialversicherungsträger, Vereinigungen von Nichtunternehmen und bei rein hoheitlichen Tätigkeiten des Staates und nicht wirtschaftliche Beschaffungstätigkeiten in der Regel nicht vorliegt, wird die Unternehmereigenschaft von Konzernen, Unternehmensvereinigungen, potenziellen Unternehmen und den freien Berufen, sowie Wissenschaftlern und Künstlern bei der wirtschaftlichen Verwertung der Tätigkeit, bejaht. Die Beurteilung des staatlichen Nachfragewettbewerbs ist umstritten.

4. Koordinierungssachverhalt

→ Hauptartikel:  KartellR-01.D. Koordinierungssachverhalt

Ein Verstoß gegen Art. 101 I AEUV erfordert das Vorliegen einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer abgestimmten Verhaltensweise.

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Eine Abgrenzung zwischen Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen ist nicht nur schwierig, sondern auch nicht erforderlich.[8]

Erforderlich kann jedoch die Abgrenzung zum gleichförmigen bzw. autonomen Parallelverhalten sein, bei dem es sich um Verhalten handelt, die ohne vorherige Absprache zustandekommen.[9]

Koordinierungssachverhalt

Vereinbarung

Eine Vereinbarung i.S.d. Art. 101 I AEUV und § 1 GWB ist jede Verständigung im Sinne einer übereinstimmenden Äußerung des Willens zu einem bestimmten Marktverhalten.[10]

Beschluss

Ein Beschluss ist das Ergebnis eines kollektiven Entscheidungs­prozesses innerhalb einer Unternehmens­vereinigung, das als ein „kooperativer Willensakt“ zu einer „institu­tion­alisierten Form der Verhaltens­abstimmung“ führt.[11]

abgestimmte Verhaltensweise

Der Auffangtatbestand der abge­stimmten Verhaltensweise erfasst jede Form der Koordinierung, die eine bewusste praktische Zusammen­arbeit an die Stelle des Wettbewerbs treten lässt, die aber noch nicht bis zur Vereinbarung gediehen ist.[12]

5. Wettbewerbsbeschränkung

→ Hauptartikel:  KartellR-01.E. Wettbewerbsbeschränkung

Durch den Koordinierungssachverhalt muss eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt werden.

Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Eine Verhaltens­koordinierung bezweckt eine Wettbewerbs­beschränkung, wenn sie objektiv ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist.[13]

Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung

Ein Verhalten bewirkt eine Wettbewerbs­­beschränkung, wenn der verfolgte Zweck erreicht wird oder unbeabsichtigte wettbewerbs­­beschränkende Auswirkungen resultieren.[14]

6. Spürbarkeit der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung

→ Hauptartikel:  KartellR-01.E.2. Spürbarkeit der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung

Bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen erst dann den Tatbestand des Art. 101 I AEUV, wenn die Wettbewerbsbeschränkung spürbar, somit geeignet ist, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur geringfügig zu beeinflussen.[15]

7. Keine Tatbestandsrestriktion

Aus der Rechtsprechung und der Praxis haben sich Fallgruppen ausgebildet, bei denen ein festgestellter Verstoß aus dem Anwendungsbereich wieder herausfällt, insbesondere die Meca-Medina-Regeln nach der Rechtsprechung des EuGH für wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse in Form eines sportlichen Regelwerks und dem sog. Verbandsprivileg.

a. Meca-Medina-Regeln

Nach den Meca-Medina Regeln ist der Tatbestand des Art. 101 I AEUV für sportliche Regelwerke einzuschränken, wenn

  1. ein sportliches Regelwerk, somit eine mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbundene Materie, die gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten,
  2. die einen legitimen Ziel verfolgt,
  3. die wettbewerbsbeschränkende Wirkung mit der Verfolgung des legitimen Ziels notwendig zusammenhängt und
  4. die wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Hinblick zu dem verfolgten, legitimen Ziel verhältnismäßig ist.[16]

Umstritten und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt ist die Frage, ob die Meca-Medina-Regeln auch auf das Regelwerk der FIFA für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern und dessen nationale Umsetzung bzw. in den Worten des BGH „auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt“, Anwendung findet.[17]

b. Verbandsprivileg

Verbänden kommt für innere Angelegenheiten, somit die Organisation, das Verhältnis ihrer Mitglieder und zu ihren Mitgliedern Autonomie (sog. Verbandsautonomie) zu, sofern die wettbewerblichen Freiheiten Dritter nicht beschränkt bzw. beschnitten werden.

8. Keine Freistellung nach Art. 101 III AEUV

Der Anwendbarkeit von Art. 101 I AEUV kann Art. 101 III AEUV im Rahmen einer Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung entgegenstehen.

Art. 101 III AEUV
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

  1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
  2. Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
  3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

  1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
  2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

  !  

Art. 101 I und III AEUV stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Die Freistellung ist als eng auszulegende Ausnahme des Kartellverbots zu sehen.[18]

a. Einzelfreistellung nach Art. 101 III AEUV

Die Freistellung nach Art. 101 I AEUV ist einschlägig, wenn

  1. der Koordinierungssachverhalt einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts dient,
  2. Verbraucher angemessen am Gewinn beteiligt werden,
  3. die Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich ist,
  4. der Wettbewerb nicht „ausgeschaltet“ wird.

Entgegen dem Wortlaut besteht kein Ermessenspielraum der zuständigen Behörden oder Gerichte und die Freistellung ist unmittelbar anwendbar.[19]

Seit dem 01.05.2004 findet Art. 101 III AEUV unmittelbar kraft sekundarrechtlicher Anordnung anwendbar und es ist keine Einzelfreistellung mehr notwendig.[20]

Die Beweislast trägt das handelnde Unternehmen.[21]

aa. Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung

Eine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung liegt vor, wenn der geschlossene Koordinierungssachverhalt zu objektiven, kausalen und spürbaren Vorteilen führen, die geeignet sind, die mit der Wettbewerbsbeschränkung verbundenen Nachteile auszugleichen.[22]

Vom Wortlaut des Art. 101 III AEUV ist zwar nur die Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung erfasst, die Freistellung findet jedoch analoge Anwendung auf Dienstleistungen.[23]

Eine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung liegt beispielsweise vor

  1. Kosteneinsparung, beispielsweise in Form
    1. größerer Produktionszahlen,
    2. Spezialisierungen,[24]
    3. bessere bzw. planbare Auslastungen,
    4. Zusammenlegung von Kapazitäten oder
    5. Senkung von Transaktions- und Distributionskosten,
  2. Einführung neuer, technisch moderner Produktionsverfahren, beispielsweise durch die Gewährung von Nutzungsrechten,
  3. Qualitäts- und Sortimentsverbesserungen,
  4. Erschließung oder Durchdringung (neuer) Märkte,
  5. Aufbau und die Vorhaltung von Produktionskapazitäten,
  6. Erhaltung von Arbeitsplätzen bzw. ein sozialverträglicher Abbau von Arbeitsplätzen.[25]

Schwere Wettbewerbsbeschränkungen, wie die Festsetzungen von Preisen für den Verkauf an dritte Abnehmer, die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes und die Aufteilung von Märkten oder Abnehmerkreisen schließen eine Freistellung aus, da die damit verbundenen Nachteile überwiegen.[26]

bb. Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts

Vereinbarungen von Unternehmen, beispielsweise kooperative bzw. koordinierte Investitionstätigkeiten, Forschung oder die gemeinsame Auswertung bzw. das Tei­len von Knowhow, dienen der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts, wenn sie zu objektiven, kausalen und spürbaren Vorteilen führen, die geeignet sind, die mit der Wettbewerbsbeschränkung verbundenen Nachteile auszugleichen.[27]

  i  

Da wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unterschiedliche Einflüsse haben können, ist eine Abgrenzung nicht erforderlich.

cc. Angemessene Beteiligung von Verbrauchern am Gewinn

Zweite Voraussetzung der Freistellung nach Art. 101 III AEUV ist die angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn.

Abweichend vom europäischen Verbraucherbegriffs ist der Begriff des Verbrauchers weit auszulegen und erfasst Abnehmer auf allen Handelsstufen zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher bzw. mit anderen Worten alle unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer.[28] Nicht erfasst sind die beteiligten Unternehmen selbst.[29]

Der i.S.d. Art. 101 III AEUV relevante Gewinn sind die quantitativen und qualitativen aus der Wettbewerbsbeschränkung erwirtschafteten Effizienzvorteile, woran Verbraucher beteiligt werden können in Form

  1. von Preissenkungen,
  2. der Verbesserungen der Qualität bzw. der Leistung,
  3. der Vergrößerung der Auswahl bzw. Verfügbarkeit,
  4. leichteren Vergleichbarkeit bei Standardisierungen,
  5. der Wahrung des Exklusivcharakters oder
  6. Effizienzsteigerungen.[30]

Die Beteiligung ist angemessen, wenn er von hinreichender Bedeutung für den Verbraucher ist.[31]

dd. Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung

Weiter ist erforderlich, dass die Wettbewerbsbeschränkung im konkreten Einzelfall als das am wenigsten einschränkende Mittel zur Erzielung des angestrebten Effizienzvorteils verhältnismäßig ist.[32] Nach der Kommission ist hierfür sowohl die Maßnahme als Ganzes als auch die einzelnen hieraus resultierenden Einschränkungen zu beurteilen.[33]

ee. Keine „Ausschaltung“ des Wettbewerbs

Letzte Voraussetzung der Freistellung nach Art. 101 III AEUV ist, dass den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Hierbei zu berücksichtigen sind

  1. die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbeziehungen, die innerhalb dieses Marktes herrschen,
  2. resultierenden Hindernisse für den Eintritt in den relevanten Markt, und
  3. der kombinierte Marktanteil der beteiligten Unternehmen.[34]

In Hinblick auf die durch die Abgrenzung des relevanten Marktes zu ermittelnden Marktanteilen und die Ausschaltung des Wettbewerbs, gelten nach der Verwaltungspraxis der Kommission[35] folgende Richtwerte:

bis 20% Marktanteil: mangels Möglichkeit der Wettbewerbsausschaltung Freistellung gegeben | ab 30% Marktanteil: Freistellung im Einzelfall möglich | ab 50% Marktanteil: Freistellung zweifelhaft und i.d.R. ausgeschlossen | ab 80% Marktanteil: Freistellung i.d.R. ausgeschlossen

b. Gruppenfreistellung (Art. 105 III, 103 II lit. b AEUV)

Die Kommission hat nach Art. 101 III, 103 II lit. b AEUV Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen für:

  1. Vertikal-Vereinbarungen (Vertikal-GVO)[36] regelt die Freistellung vertikaler Vereinbarungen, die keine Kernbeschränkungen und sog. graue Klauseln beinhalten für Unternehmen mit einem kombinierten Marktanteil von bis zu 30 %.
  2. Spezialisierungs-Vereinbarungen (Spezialisierungs-GVO)[37] regelt die Freistellung von Vereinbarungen über die einseitige und gegenseitige Spezialisierung und der gemeinsamen Produktion, die keine Kernbeschränkungen beinhalten, für Unternehmen mit einem gemeinsamen Marktanteil von bis zu 20 %.
  3. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (F&E-GVO)[38] regelt die Freistellung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die keine Kernbeschränkungen verfolgen abhängig von der Wettbewerbereigenschaft und den konkreten Zielen der Vereinbarung.
  4. Vereinbarungen über den Transfer von Technologie (TT-GVO)[39] mit Marktanteilsschwellen für konkurrierende Unternehmen von 20 % und nicht-konkurrierende Unternehmen von 30 %.
  5. Vereinbarungen spezifischer Wirtschaftsbereiche, wie dem Kraftfahrzeugsektor (KfZ-GVO)[40] zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (sog. Konsortien-GVO)[41] und im Eisenbahn-, Straßen und Binnenschiffverkehr.[42]

Nachweise

[1] So EuGH, Urt. v. 06.09.2017 (ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 18, 45) – Intel, wonach der Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts erfüllt ist, wenn „entweder die qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweise oder ihre Durchführung in der Europäischen Union“ nachgewiesen ist und das Ziel verfolgt „Verhaltensweisen zu erfassen, die zwar nicht im Gebiet der Union stattgefunden haben, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber auf dem Unionsmarkt zu spüren sein können“.

[2] EuGH, Urt. v. 06.09.2017 (ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 49) – Intel.

[3] Die Prüfung der Zwischenstaatlichkeitsklausel soll nach Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 171-173 ernst im Anschluss an die Tatbestandsmäßigkeit erfolgen.

[4] Bekanntmachung der Kommission zu „Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels […]“ vom 27.04.2004 (2004/C 101/07, S. 83, Rn. 23) verfügbar auf https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52004XC0427(06) [18.08.2023].

[5] Bekanntmachung der Kommission zu „Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels […]“ vom 27.04.2004 (2004/C 101/07, S. 86, Rn. 50 ff.) verfügbar auf https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52004XC0427(06) [18.08.2023].

[6] Vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.1991 – C-41/90 (E-CLI:EU:C:1991:161, Rn. 21) – Höfner und Elser / Macrotron.

[7] EuGH, Urt. v. 01.07.2008 – C-49/07 (ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 22) – MOTOE m.w.N.

[8] Vgl. Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 66.

[9] Ausführlich hierzu auch aus ökonomischer Sicht Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 64.

[10] So bereits EuGH, Urt. v. 15.07.1970 – 41/69 (ECLI:EU:C:1970:71, Rn. 112) – Chemiefarma / Kommission; deutlicher EuGH, Urt. v. 06.01.2004 – C-2/01 P & C-3/01 P (ECLI:EU:C:2004:2, Rn. 97) – BAI / Bayer und Kommission.

[11] Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 71.

[12] Vgl. EuGH, Urt. v. 14.07.1972 – 48/69 (ECLI:EU:C:1972:70, Rn. 64) – ICI / Kommission.

[13] Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 80.

[14] Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 108 m.w.N.

[15] Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 86.

[16] Grundlegend EuGH, Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04 P (ECLI:EU:C:2006:492) – Meca-Medina und Majcen / Kommission.

[17] BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – KZR 71/21 – Reglement für Spielervermittler.

[18] Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 15 m.w.N; a.A. Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 110.

[19] Vgl. Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 16 f.; Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 107; zur früheren Rechtsprechung und Gesetzeslage Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 155.

[20] Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 154.

[21] Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair/Khan, 7. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rn. 41

[22] Vgl. Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 134 ff.

[23] Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 130.

[24] Vgl. zudem die Freistellung für Spezialisierungsvereinbarungen durch VO Nr. 1218/2010.

[25] Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 146 ff.; Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 159 f.

[26] Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 163.

[27] Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 132.; Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 161.

[28] Vgl. Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 230 ff. m.w.N.

[29] Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 129.

[30] Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 163 m.w.N.

[31] Zur Kommission Calliess/Ruffert/Weiß, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 101 Rn. 164; a.A. z.B. Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 129.

[32] Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 132.

[33] Ausführlich Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 265 ff.

[34] Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Brömmelmeyer, 1. Aufl. 2017, AEUV Art. 101 Rn. 135.

[35] Ausführlich Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 296 ff. m.w.N.

[36] VO (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022.

[37] VO (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14.12.2010.

[38] VO (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14.12.2010.

[39] VO (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21.03.2014.

[40] VO (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27.05.2010.

[41] VO (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28.09.2009.

[42] VO (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26.02.2009.

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