13. Leitentscheidungen des Urheberrechts

BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 = GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL […]

vom 13. November 2013 – I ZR 143/12

a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 – Silberdistel).

b) Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

c) […]

Tatbestand

[1] Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“), und für ein Angelspiel. Im Jahr 2001 entwarf sie eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane („Geburtstagskarawane“). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel jeweils 400 DM und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM. Für den Geburtstagszug und die Geburtstagskarawane zeichnete sie im Jahr 2002 ergänzend die aufsteckbaren Ziffern 7, 8 und 9 (die ursprüngliche Ausstattung bestand nur aus den Ziffern 1 bis 6). Dafür erhielt sie 54 €. Der Entwurf für den Geburtstagszug ist nachfolgend abgebildet:

[2] Die Klägerin hält ihre Entwürfe für urheberrechtlich geschützte Werke. Sie meint, die vereinbarte Vergütung sei jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering.

[3] Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung (§ 36 UrhG aF, §§ 32, 32a UrhG) in Anspruch. Sie hat – soweit noch von Bedeutung – zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Zahl und den Preis der verkauften Artikel „Geburtstagszug“, „Angelspiel“ und „Geburtstagskarawane“ und zur Zahlung eines Nutzungsentgelts nach gerichtlichem Ermessen, wenigstens jedoch in Höhe von 5% des mit dem Verkauf der Werke vereinnahmten Nettoerlöses, zu verurteilen.

[4] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[5] I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht begründet, weil es sich bei den Entwürfen nicht um Wer­ke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handele. Dazu hat es ausgeführt:

[6] Die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien nicht als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Bei Werken der angewandten Kunst seien nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen. Danach komme keiner der von der Klägerin angefertigten Zeichnungen urheberrechtlicher Schutz als Entwurf eines Werkes der angewandten Kunst zu. […]

[7] …

[8] Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. […]

[9] 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet, soweit sie darauf gestützt sind, dass es sich bei den in Rede stehenden Zeichnungen um urheberrechtlich geschützte Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG handele.

[10] …

[11] […] Dabei kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Zeichnungen als Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und die Klägerin der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hat. Der Verkauf von nach den Entwürfen der Klägerin hergestellten Artikeln stellt jedenfalls keine Nutzung dieser Entwürfe als Darstellungen technischer Art dar.

[12] Bei einer Darstellung technischer Art genießt allein die Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz, nicht dagegen deren Inhalt.1 Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährt Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Unterschied zum urheberrechtlichen Schutz des Entwurfs eines Werkes der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, der sich auf die Ausführung dieses Entwurfs erstreckt. Die Klägerin nimmt die Beklagte allein im Blick auf den Vertrieb von nach ihren Entwürfen hergestellten Spielwaren in Anspruch.

[13] …

[14] 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein urheberrechtlicher Schutz der Zeichnungen als Entwürfe von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG nicht verneint werden und können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht abgelehnt werden.

[15] a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Wer­ke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auch Entwürfe solcher Werke schützt, entspricht sie dem allgemeinen Grundsatz, dass auch Vorstufen eines Werkes geschützt sind, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.2 Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.3

[16] b) Die von der Klägerin entworfenen Spielwaren dienen einem Gebrauchszweck und sind daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien („reinen“) Kunst zuzurechnen.4

[17] c) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe (den Grad des ästhetischen Gehalts) eines Wer­­kes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (dazu aa). Es hat auch zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin angefertigten Zeichnungen danach keinen Urheberrechtsschutz als Entwürfe von Wer­ken der angewandten Kunst genießen (dazu bb). Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht angenommen hat, eine möglicherweise erforderliche Änderung dieser Rechtsprechung betreffe nicht den hier in Rede stehenden Zeitraum (dazu cc).

[18] aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst – ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens – die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst. Dagegen ist bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert. Dies wird damit begründet, dass zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht kein Wesensunterschied, sondern nur ein gradueller Unterschied bestehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung – dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen – abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe.5

[19 – 25] …

[26] a) Der Senat hält nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. […].

Der BGH sieht eine Aufgabe seiner Rechtsprechung nicht durch das Urheberrecht der Europäischen Union geboten. Zu berücksichtigen ist jedoch hier die Rechtsfortbildung des EuGH und der unionsrechtlichen Werkbegriff.

[27 – 32] …

[33] Eine Aufgabe der hergebrachten Rechtsprechung erscheint jedoch im Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderlich.6

[34] (1) Nachdem das Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004, mit dem die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt wurde, neu gestaltet worden ist, besteht zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht kein Stufenverhältnis mehr in dem Sinne, dass das Geschmacksmusterrecht den Unterbau eines wesensgleichen Urheberrechts bildet. Mit einem solchen Stufenverhältnis können die erhöhten Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst daher nicht mehr begründet werden.

[35] Der Gesetzgeber hat mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt.7 Das kommt bereits in den jeweiligen Überschriften des früheren sowie des geltenden Geschmacksmustergesetzes, des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen“ einerseits sowie des „Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen“ andererseits (ab dem 1. Januar 2014 „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design“, vgl. Art. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799) zum Ausdruck. Vor allem aber wird die nunmehr vom Urheberrecht abweichende Schutzrichtung des Geschmacksmusterrechts darin deutlich, dass der Schutz als Geschmacksmuster nach seiner Neugestaltung nicht mehr die Eigentümlichkeit (§ 1 Abs. 2 GeschmMG aF) und damit die Gestaltungshöhe, sondern die Eigenart (§ 2 Abs. 1 und 3 GeschmMG) und damit die Unterschiedlichkeit des Musters voraussetzt.

[36] Ein Muster hat gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Für die Ermittlung der Eigenart ist danach die Unterschiedlichkeit der Muster das maßgebliche Kriterium. Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe8 ist keine Schutzvoraussetzung mehr.9

[37] Bei der Beurteilung der Eigenart wird allerdings nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Damit ist die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Muster verkörperten gestalterischen Leistung zwar nicht ausgeschlossen.10 Das ändert aber nichts daran, dass der Schutz eines Musters keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr voraussetzt. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass sich der Gesamteindruck des Musters vom vorbekannten Formenschatz unterscheidet.11

[38] (2) Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes von Werken, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, lässt sich auch nicht damit begründen, dass mit dem Geschmacksmuster – und insbesondere mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a GGV), das für eine Frist von drei Jahren geschützt ist (Art. 11 GGV) – unabhängig von der jeweiligen Schutzrichtung des Urheberrechts einerseits und des Geschmacksmusterrechts andererseits eine wesensadäquate Schutzform für Gestaltungen geringer Eigenart besteht.12

[39] Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen.12 Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.

[40] Zwar ist es insbesondere im Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist – das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers – geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern.14 Es erscheint aber im Blick darauf, dass es sich beim Geschmacksmusterrecht nicht mehr um ein wesensgleiches Minus zum Urheberrecht handelt, nicht gerechtfertigt, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien Kunst.

[41] Es ist auch nicht zu befürchten, dass damit in der angewandten Kunst die Nutzung eines weiten Bereichs freier Formen übermäßig eingeschränkt wird. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.15 Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.16 Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt.17 Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.18

[42] Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, jedoch nicht für Verwertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind.

[43 – 44] …

[45] III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die in der Zeit nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beantwortung der Frage, ob einem Erzeugnis Kunstwerkeigenschaft zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters.19 Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Einen urheberrechtlichen Schutz verneint das OLG Stuttgart mit Urteil vom 11.09.2014 – 6 U 74/10.

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wurden Nachweise im Fließtext in Fußnoten umgewandelt.

1 vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 – I ZR 26/77, BGHZ 73, 288, 292 f. – Flughafenpläne; Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 50 = WRP 2011, 1070 – Lernspiele.

2 vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 f. – InkassoProgramm; Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 = WRP 2005, 1173 – Karten-Grundsubstanz; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 133; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 187.

3 st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 – Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 – Le-Corbusier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 – Lernspiele; BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 17 – Seilzirkus.

4 vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 – Silberdistel; Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 45 – TrippTrapp-Stuhl; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 31 – Lernspiele; GRUR 2012, 58 Rn. 17 – Seilzirkus.

5 st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 – Silberdistel, mwN; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. Januar 2005 – 1 BvR 157/02, GRUR 2005, 410 – Laufendes Auge.

6 Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 34 und 160; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 UrhG Rn. 98; Koschtial, GRUR 2004, 555 ff.; Zentek, WRP 2010, 73, 75 ff.; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., Allgemeines zum Designrecht Rn. 32; vgl. auch A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 2 UrhG Rn. 146 ff.; ders. in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 9 Rn. 22 ff.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 UrhG Rn. 62 ff.; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 110 ff.; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 174; ders. in Loewenheim aaO § 9 Rn. 98; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 232; Erdmann in FS Loschelder, 2010, S. 61, 72; Ohly, GRUR 2007, 731, 733.

7 Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 29.

8 vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 – Dacheindeckungsplatten.

4 vgl. zu Art. 6 GGV BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 Rn. 32 – Verlängerte Limousinen, mwN.

10 vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GGV BGHZ 185, 224 Rn. 32 – Verlängerte Limousinen, mwN.

11 vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 33.

12 aA Schack aaO Rn. 232; Ohly, GRUR 2007, 731, 733.

13 vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 216 Rn. 28 ff. – Flos/Semeraro.

14 vgl. auch Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 61.

15 vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 – Seilzirkus.

16 vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 – Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 – BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 – Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. – Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 – SAS Institute/WPL.

17 vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 25 – Seilzirkus, mwN.

18 vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1986 – I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; Urteil vom 28. Februar 1991 – I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen, mwN; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 63 – Lernspiele.

19 st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel.

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