EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C-683/17 = GRUR 2019, 1185 – Cofemel

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Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Werk‘ – Urheberrechtlicher Schutz von Werken – Voraussetzungen – Zusammenhang mit dem Schutz von Mustern und Modellen – Richtlinie 98/71/EG – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Bekleidungsmodelle“

In der Rechtssache C‑683/17 […]

[…] erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

[…] folgendes

Urteil

[1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft […].

[2 – 15] …

[16] Bei G‑Star und Cofemel handelt es sich um zwei Gesellschaften, die Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten.

[17] G‑Star verwendet seit den 90er-Jahren als Inhaberin oder aufgrund von ausschließlichen Lizenzen die Marken G‑STAR, G‑STAR RAW, G‑STAR DENIM RAW, GS‑RAW, G‑RAW und RAW. Zu den unter diesen Marken entworfenen, produzierten und vermarkteten Kleidungsstücken gehört u. a. ein Jeansmodell mit der Bezeichnung ARC sowie ein Sweatshirt‑ und T‑Shirt‑Modell mit der Bezeichnung ROWDY.

[18] Auch Cofemel entwirft, produziert und vermarktet Jeans, Sweatshirts und T‑Shirts, und zwar unter der Marke TIFFOSI.

[19] Am 30. August 2013 erhob G‑Star vor einem erstinstanzlichen portugiesischen Gericht Klage gegen Cofemel auf Einstellung der gegen sie gerichteten Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen sowie auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens und, im Fall einer erneuten Verletzung, auf Zahlung eines tägliches Zwangsgelds bis zu deren Einstellung. Im Rahmen dieser Klage machte G‑Star insbesondere geltend, bestimmte von Cofemel produzierte Modelle von Jeans, Sweatshirts und T‑Shirts entsprächen ihren Modellen ARC und ROWDY. G‑Star trug ferner vor, bei den zuletzt genannten Bekleidungsmodellen handle es sich um originäre geistige Schöpfungen, die daher als urheberrechtlich geschützte „Werke“ einzustufen seien.

[20] Dem entgegnete Cofemel insbesondere, dass die genannten Bekleidungsmodelle nicht als urheberrechtlich geschützte „Werke“ einzustufen seien.

[21 – 22] …

[23] Das vorlegende Gericht, das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal), bei dem Cofemel Rechtsmittel einlegte, macht als Erstes folgende Ausführungen: Erstens stehe fest, dass die Bekleidungsmodelle von G‑Star, um die es im Rechtsmittelverfahren ge­he, entweder von Designern entworfen worden seien, die von G‑Star beschäftigt gewesen seien, oder von Designern, die in deren Auftrag gehandelt hätten und ihr vertraglich ihre Urheberrechte übertragen hätten. Zweitens seien diese Bekleidungsmodelle das Ergebnis von Konzepten und Herstellungsverfahren, die in der Modewelt als innovativ anerkannt seien. Drittens wiesen die genannten Modelle mehrere spezifische Elemente (dreidimensionale Form, Art der Verbindung der Teile, Lage bestimmter Komponenten usw.) auf, die teilweise von Cofemel übernommen worden seien, um Kleidungsstücke ihrer Marke zu entwerfen.

[24] Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass […] das Urheberrecht […] Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle und Designwerke eindeutig in die Liste der urheberrechtlich geschützten Wer­ke aufnehme, aber nicht den Grad der Eigenart präzisiere, der erforderlich sei, damit Gegenstände als solche Werke eingestuft würden. Zudem bestehe über diese Frage, die im Mittelpunkt des Rechtsstreits zwischen G‑Star und Cofemel stehe, in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit. Aus diesem Grund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798), vorgenommen habe, der urheberrechtliche Schutz solchen Werken in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst, d. h., sofern sie eine gewisse Originalität derart aufwiesen, dass sie das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, oder ob die Gewährung dieses Schutzes von einem besonderen Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert abhängig gemacht werden könne.

[25] Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Steht die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof einer nationalen Vorschrift – hier Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – entgegen, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke, die über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, urheberrechtlich schützt, wobei grundlegendes Kriterium des urheberrechtlichen Schutzes dieser Werke die Originalität ist?
  2. Steht die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof einer nationalen Vorschrift – hier Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – entgegen, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke urheberrechtlich schützt, wenn sie nach einer besonders strengen Beurteilung hinsichtlich ihres künstlerischen Charakters unter Berücksichtigung der in den kulturellen und institutionellen Kreisen herrschenden Auffassung die Einordnung als „künstlerische Schöpfung“ oder „Kunstwerk“ verdienen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

[26] …

[27] Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Urheber das ausschließliche Recht vorzusehen, die Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

[28] Der Begriff „Werk“, auf den diese Bestimmung Bezug nimmt, findet sich auch in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, die das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung betreffen, in Art. 5 dieser Richtlinie, der die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese ausschließlichen Rechte betrifft, sowie in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie, die technische Maßnahmen bzw. Informationsmaßnahmen zum Schutz dieser ausschließlichen Rechte betreffen.

[29] Der in allen diesen Bestimmungen enthaltene Begriff „Werk“ stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen.1

[30] Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.2

[31] Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist.3

[32] Hinsichtlich des zweiten in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Merkmals hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand vor­­aussetzt.4

[33] um einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, den so geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Dritte, gegenüber denen der Urheber dieses Gegenstands den Schutz beanspruchen kann. Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist.5

[34] Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, entspricht es nicht dem Erfordernis der Genauigkeit und Objektivität, wenn eine Identifizierung im Wesentlichen auf naturgemäß subjektiven Empfindungen der Person beruht, die den fraglichen Gegenstand wahrnimmt.6

[35] Wenn ein Gegenstand die in den Rn. 30 und 32 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, muss er in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt.7

[36] In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist – um die erste Frage des vorlegenden Gerichts beantworten zu können – in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob Modelle überhaupt als „Werke“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden können.

[37 – 48] …

[49] Anhand dieser Voraussetzungen ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Modelle, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle – dem vorlegenden Gericht zufolge über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, als „Werke“ einzustufen sind, wobei das vorlegende Gericht wissen möchte, ob ein solches Element der ästhetischen Originalität das grundlegende Kriterium für die Gewährung des Schutzes nach der Richtlinie 2001/29 ist.

[50] Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits grundverschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. [D]er Schutz von Mustern und Modellen [erfasst] Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können.

[51] Aus diesen Gründen darf […] die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden.

[52 – 55] …

[56] Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.

Zur zweiten Frage

[57] In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage. […]


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wurden Nachweise im Fließtext in Fußnoten umgewandelt

1 vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37 und 39, sowie vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 33 und 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

2 vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 88, 89 und 94, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 14.

3 vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C‑604/10, EU:C:2012:115‚ Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.

4 vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 40.

5 vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 41.

6 vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 42.

7 vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 97 bis 99.

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