RG, Urt. v. 14.03.1888 – Rep. I. 389/87 = RGZ 22, 8 – Methylenblau

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3. Bildet bei Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, den Gegenstand der entsprechend dem §. 4 des Reichspatentgesetzes geschützten Erfindung lediglich das bestimmte Verfahren zur Herstellung des Stoffes oder zugleich der Stoff selbst, soweit er mittels dieses Verfahrens hergestellt wird?

Patentgesetz vom 5. Mai 1877 §. 1 Abs. 2 Ziff. 2. §. 4.

I. Civilsenat. Urt. v. 14. März 1886 i. S. Badische Anilin–u. Sodafabrik zu Mannheim u. Ludwigshafen (Al.) w. R. G. (Betl.) Rep. 1. 359/87.

     I. Landgericht Leipzig.

     II. Oberlandesgericht Dresden.

Klägerin ist Inhaberin eines deutschen Reichspatentes betreffend ein Verfahren zur Darstellung blauer Farbstoffe aus Dimethylanilin und anderen tertiären aromatischen Monäminen und bringt die mittels dieses Verfahrens erzielten Farbstoffe unter dem Namen Methylenblau in den Handel. Die Beklagte, eine Handelsgesellschaft in Basel, wendet daselbst, wo es zur Zeit noch keinen gesetzlichen Erfindungsschutz giebt, das der Klägerin patentierte Verfahren ohne deren Genehmigung an und bringt die hergestellten Stoffe ebenfalls in den Verkehr. Unter der Behauptung, daß dieses Inverkehrbringen auch nach Deutschland erfolge, und daß hierin eine Verletzung ihres Patentes liege, hat Klägerin bei dem Landgerichte zu Leipzig, unter welchem Vermögen der Beklagten belegen, Klage auf Anerkennung der Unzulässigkeit des Feilhaltens und Inverkehrbringens der mittels Anwendung des ihr patentierten Verfahrens hergestellten Stoffe im Gebiete des Deutschen Reiches, auf Unterlassung solchen Feilhaltens und Inverkehrbringens und auf Schadenersatz gegen die Beklagten erhoben.

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Das „Feilhalten“ entspricht dem Anbieten eines Verfahrens nach heutiger Gesetzeslage.

Letztere bestritt, daß die von ihr nach Deutschland gebrachten Stoffe mittels des der Klägerin patentierten Verfahrens hergestellt seien, behauptet aber, daß ihr das Inverkehrbringen auch mittels dieses Verfahrens hergestellter Stoffe in Deutschland nicht verwehrt werden könne, weil das deutsche Patentgesetz nach §. 1 Abs. 2 Ziff. 2 bei gewissen Stoffen nur das bestimmte Ver­fah­ren zur Herstellung des Stoffes, nicht aber den mittels derselben hergestellten Stoff als Gegenstand einer patentfähigen Erfindung ansehe und in dem im §. 4 festgesetzten Umfange schütze, die Anwendung des Ver­fahrens in Basel aber nicht unter das deutsche Patentgesetz falle.

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Eine Regelung wie in § 9 2 Nr. 3 PatG wurde durch das Patentgesetz 1891 eingeführt und geht auf diese Entscheidung zurück.

§ 1 PatG 1877
(1) Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten.
(2) Ausgenommen sind:

1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuss- und Arzneimitteln, sowie Stoffen, welche auf chemischen Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

§ 4 PatG 1877
(1) Das Patent hat die Wirkung, daß niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.
(2) Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth den Gegenstand der Erfindung, so hat das Patent außerdem die Wirkung, daß niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden oder den Gegenstand der Erfindung zu gebrauchen.

Sie erhob deshalb Widerklage auf Feststellung ihrer Befugnis zum Inverkehrbringen und Feilhalten in Deutschland von Stoffen, die mittels Anwendung des der Klägerin patentierten Verfahrens im Auslande hergestellt seien. Das Gericht erster Instanz erkannte nach den Klag­anträgen und wies die Widerklage ab. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab, indem es auf Abweisung der Klage und entsprechend dem Antrage der Widerklage erkannte.

Dasselbe führte aus, der Wortlaut des §. 4 des Patentgesetzes lege die Annahme nahe, die in Abs. 1 erwähnte allgemeine Wirkung müsse sich bei allen Arten von Patenten denken lassen. Darauf verweise das Verbindungswort: „außerdem“. Sei demnach ein Verfahren Gegenstand der Erfindung, so scheine, da das Verfahren selbst nicht hergestellt werden, allem Anscheine nach auch nicht von einem Inverkehrbringen oder Feilhalten desselben die Rede sein könne, angenommen werden zu müssen, daß in solchem Falle der durch das Verfahren hergestellte Stoff gemeint sein könne. Dieser Auslegung stehe aber das Bedenken entgegen, daß die Worte: „Gegenstand der Erfindung in dem nämlichen Paragraphen nicht in einem so wesentlich verschiedenen Sinne gebraucht sein könnten, im Absatze 2 von dem Gegenstande des Patentes selbst, im Absatze 1 von diesem, wenn es ein Produkt (Ware) ist, wenn dagegen das Patent ein Verfahren zur Herstellung von Produkten zum Gegenstande habe, nicht von dem Gegenstande des Patentes selbst, sondern von den Erzeugnissen des den Gegenstand des Patentes bildenden Verfahrens. Auch könn­te man das durch Anwendung des Verfahrens hergestellte Erzeugnis als Gegenstand der Erfindung doch nur dann mit einigem Rechte bezeichnen, wenn es sich um neue Stoffe handelte, nicht aber, wenn bloß eine neue Verfahrensart zur Herstellung bereits auf anderem Wege hergestellter Erzeugnisse in Frage stehe. Die Auslegung trage daher eine Menge von Unterscheidungen in das Gesetz hinein, für welche dieses keinen Anhalt biete. Übrigens wurden auch dann Fälle denkbar sein, in denen bei dem für ein Verfahren erteilten Patente die im Absatz 1 angegebenen Wirkungen nicht eintreten, sodaß der Gebrauch des, „außerdem“ auch dann nicht immer zutreffend sein würde, denn es gäbe patentfähige Erfindungen auch für Veränderung und Verbesserung bereits geschaffener Produkte, überhaupt ohne ein unmittelbares körperliches Substrat. Die vorige Instanz suche für ihre entgegengesetzte Auffassung den §. 1 Abs. 2 Ziff. 2 heranzuziehen, indem sie aus demselben folgere, ein Patent zur Herstellung chemischer Produkte unterfalle ohne weiteres die auf diesem Wege erzeugten Produkte. Allein nicht §. 1, sondern §. 4 behandle die Wirkungen der Patente, der §. 1 Abs. 2 Ziff. 2 besage aber, wenn man die beiden Negativen in den entsprechenden positiven Satz auslöse, nichts weiter, als daß nur bestimmte Verfahren zur Herstellung chemischer Stoffe, nicht aber die Stoffe selbst patentfähig seien. Bei Erfindungen auf dem Gebiete der Chemie sollten also Objekt des Patentes bloß das Verfahren, nicht aber gleichzeitig dieses und die durch Anwendung desselben hergestellten Stoffe sein. So sei hinsichtlich der Genuß- und Arzneimittel, bezüglich deren sich die fragliche Ausnahmebestimmung bereits im Entwurfe befand, die Bedeutung derselben in den Motiven dargelegt. Bei Erstreckung der Bestimmung auf chemische Stoffe sei in der Reichstagskommission von keiner Seite ausgesprochen worden, daß man den durch ein patentiertes Verfahren hergestellten chemischen Produkten zugleich habe Patentschutz gewähren wollen. Vielmehr hätten im Gegen­satze zum Entwurfe die hergestellten Stoffe selbst schlechthin von der Patentierung ausgeschlossen werden sollen. Dies ergebe sich bei Gegenüberstellung der beiden auf die chemische Industrie bezüglichen Anträge zu §. 1 des Entwurfes, des bei der ersten Lesung gestellten und abgelehnten mit dem bei der zweiten Lesung angenommenen. Die Ausbeutung einer Erfindung durch Produktion der patentierten Gegenstände im Auslande sei in den Motiven nicht unerwähnt geblieben. Wie aber einerseits dort das Publikum nicht für behindert erachtet werde, im Wege der eigenen Bestellung die patentierten Waren vom Auslande her zu beziehen, so finde sich andererseits nicht ausgesprochen, daß, wenn eine Arbeitsmethode Gegenstand eines Patentes sei, der Patentinhaber auch gegen das Feilhalten der unter Anwendung derselben im Auslande angefertigten Erzeugnisse geschützt sei.

Das Reichsgericht hob auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil auf und verwies die Sache wegen bestrittener thatsächlicher Voraussetzungen des Klaganspruchs in die Berufungsinstanz zurück.

Gründe:

„Bei der Entscheidung der vorliegenden Streitfrage bedarf es zunächst der Richtigstellung gewisser Gesichtspunkte, die leicht in einer nicht zutreffenden Weise bei der Beurteilung in Betracht kommen und dieselbe zu beeinflussen geeignet sind. Dies gilt von Erwägungen, wonach die Auslegung des Gesetzes entsprechend der klägerischen, vom Gerichte erster Instanz gebilligten Auffassung bei rationeller Anwendung des auf wirksamen Patentschutz für die heimische Industrie ausgehenden Gesetzes deshalb geboten sein soll, weil es widersinnig wäre, den Patentinhaber zwar gegen die Entstehung des Produktes mittels des unter Patentverletzung gethätigten Verfahrens, aber nicht gegen die ge­werbs­mäßige Ausbeutung dieser Patentverletzung zu schützen und weil anderenfalls das Gesetz die heimische Industrie gegen die von Nachbarländern aus, die keinen Patentschutz kennen, auf Grund der Aneignung in Deutschland erfundener Verfahren nach Deutschland betriebener Konkurrenz schutzlos lassen wurde.

Zunächst erschiene es unzutreffend, wenn man einer Auslegung des Gesetzes dahin, daß, wo nur ein Verfahren den Gegenstand der patentierten Erfindung bildet, der Patentschutz auch nur gegen Anwendung dieses Verfahrens, nicht aber gegen ein Inverkehrbringen oder Feilhalten von mittels solcher Anwendung des Verfahrens hergestellten Erzeugnissen gewährt werde, den Sinn beimessen wollte, daß demnach der Patentinhaber auch gegen diejenigen Verbreitungen und Feilhaltungen von mittels ungenehmigter Anwendung seines Verfahrens hergestellten Erzeugnissen ungeschützt bliebe, welche der wegen wissentlicher Anwendung des Verfahrens gemäß §. 34 des Patentgesetzes verantwortliche Hersteller selbst oder die mit ihm in Kenntnis solcher Patentverletzung zum Zwecke ihrer gewerblichen Ausnutzung Verbundenen vornehmen.

§ 34 PatG 1877
(1) Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Hier wird der Schutz bereits durch den unzweifelhaften, über den Bereich des Strafrechts hinaus (vgl. §. 40 St.G.B) geltenden Satz begründet, daß der unerlaubt Handelnde kein Recht auf den Genuß der Vorteile, die er sich durch seine unerlaubte Handlung verschafft hat oder verschaffen will, haben kann. Soweit es sich um den Vertrieb der Erzeugnisse seitens desjenigen, der selbst das Verfahren ohne Genehmigung angewendet hat, handelt, wird dieser, auch ohne daß seinerseits die Patentverletzung als wissentliche zu qualifizieren ist, hieran gehindert werden können, weil dieser Vertrieb für ihn sich als Fortbethätigung der Verletzung darstellen würde. Die wirklich hier streitige Frage, deren Lösung im Patentgesetze gesucht werden muß, betrifft aber die Wirkung, welche das Patent auf ein Verfahren, sei es überhaupt oder speziell bei auf chemischem Wege hergestellten Stoffen, gegen gewerbsmäßige Verbreitung von mittels Anwendung jenes Verfahrens hergestellten Erzeugnissen in der dritten Hand, also seitens eines Gewerbetreibenden, der an der Entstehung jener Erzeugnisse durch unbefugte Anwendung des Verfahrens nicht beteiligt ist, auch von einer solchen gar nichts weiß, auszuüben vermag, also den Umfang des Schutzes, welchen das Patent auf das Verfahren gewährt, gegenüber dem gutgläubigen Verkehre mit den Erzeugnissen des ohne Genehmigung angewandten Verfahrens. Als Fall, von welchem auszugehen ist, ergiebt sich der, daß das Verfahren im Inlande ohne Genehmigung des Patentinhabers angewendet ist, ein mit solcher Patentverletzung aber durchaus unbekannter gutgläubiger Erwerber von Erzeugnissen dieser Verfahrensanwendung dieselben gewerbsmäßig verbreitet. Diesem Falle steht der Fall, daß die ungenehmigte Anwendung des Verfahrens, mittels welcher die Erzeugnisse hergestellt sind, im Auslande stattgefunden hat, mag auch der im Inlande die Erzeugnisse Vertreibende Kenntnis von dem inländischen Patente und der ungenehmigten Anwendung des Verfahrens im Auslande haben, oder mag es derjenige, der im Auslande ungenehmigt das Verfahren angewendet hat, selbst sein, deshalb gleich, weil wegen der territorialen Beschränktheit des deutschen Patentschutzes die Anwendung des Verfahrens im Auslande nicht als Patentverletzung zu erachten ist und dieselbe daher auch den Vertrieb der so geschaffenen Erzeugnisse im Inlande nicht als eine Fortsetzung eines Deliktes oder einer Patentverletzung oder als unmittelbare Folge davon zu qualifizieren vermag. Geht aber der durch das Patentgesetz gewährte Schutz des Verfahrens soweit, daß auch der Vertrieb der mittels des ohne Genehmigung angewandten Verfahrens hergestellten Erzeugnisse seitens des gutgläubigen dritten Besitzers eine selbständige, wenn auch nicht wissentliche, Patentverletzung enthält, sodaß der Patentinhaber dem Besitzer den Vertrieb untersagen und die Unterlassung desselben durch Klage und Beantragung einstweiliger Verfügungen erzwingen kann, so ist mittels eines solchen Patentschutzes auch der Fall eines Vertriebes der im Auslande durch ungenehmigte Anwendung des im Inlande patentierten Verfahrens hergestellten Erzeugnisse im Inlande gedeckt, und zwar hier mit der Wirtung, daß das Vertreiben bei Kenntnis von der Existenz des Patentes und der ungenehmigten Herstellung im Auslande auch eine wissentliche Patentverletzung im Sinne des §. 34 des Patentgesetzes ist, vorbehaltlich allerdings der Erörterung der Frage, inwieweit etwa ein guter Glaube über die Befugnis zu solchem Handeln, weil er auf entschuldbaren Irrtume über die Bedeutung der in den §§. 1 und 4 des Patentgesetzes enthaltenen Rechtsnormen beruhte, diese Wissentlichkeit auch für den Entschädigungsanspruch auszuschließen vermöchte.

Aus diesen Erwägungen ergiebt sich zugleich, daß es einseitig sein würde, für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage auch vom Standpunkte der Gesetzestendenz aus ein zu großes Gewicht auf das Schutzbedürfnis der inländischen Erfindungen gegenüber der vom Auslande aus bezweckten Vereitelung des Schutzes zu legen. Um eine solche zu verhindern, wäre das natürliche und adäquate Mittel gewesen, daß das Gesetz von dem Prinzipe der territorialen Beschränktheit des eingeführten Patentschutzes für den Fall des Hereinbringens im Auslande in Entlehnung eines im Inlande geschützten Verfahrens hergestellter Erzeugnisse in das Inland, sei es überhaupt, sei es aus Ländern, die keinen Patentschutz gewähren, eine Ausnahme gemacht hätte. Dies ist nicht geschehen und es handelt sich auf der Grundlage des bestehenden Gesetzes nur darum, ob der gewährte Patentschutz der inländischen Verkehrsfreiheit gegenüber den Umfang hat, sei es überhaupt oder doch in bezug auf Stoffe, die auf chemischem Wege hergestellt werden, den Vertrieb von Gegenständen, die nicht selbst oder doch nicht losgelöst von einem bestimmten Verfahren patentiert sind, sondern mittels Anwendung eines Verfahrens, auf welches das Patent sich bezieht, hergestellt sind, in dritter Hand zu untersagen, in welchem Falle dann allerdings der Patentschutz auch für den Fall des Hereinbringens solcher Erzeugnisse aus dem Auslande zum Zwecke des Vertriebes hierselbst zutreffen würde. Natürlich sind aber bei der so gestellten Entscheidung auch vom Standpunkte der Gesetzestendenz aus noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, als sich bei bloßer Inbetrachtnahme des letztgedachten Falles ergeben.

Aber auch bei der hiernach erforderlichen Abweisung gewisser Gesichtspunkte, die eine Entscheidung zu Gunsten der klägerischen Auffassung besonders nahelegen könnten, erweist sich doch nach dem bestehenden Gesetze diese Auffassung bei Patenten in bezug auf Stoffe die auf chemischem Wege hergestellt werden, als die zutreffende.

Das Berufungsgericht irrt zunächst und hauptsächlich darin, daß es die Entscheidung der Frage für die im vorliegenden Falle allein in Betracht kommenden Stoffe, die auf chemischem Wege hergestellt werden, in §. 4 des Patentgesetzes sucht. Allerdings bestimmt der §. 4 die Wirkungen des Patentes. Das Berufungsgericht faßt nun den §. 4 dahin auf, daß, wenn der patentierte Gegenstand der Erfindung eine körperliche Sache ist, die Wirkungen des Patentes allerdings dahin gehen, daß diese Sache ohne Genehmigung des Patentinhabers nicht gewerbsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht oder feilgehalten, wenn der Gegenstand ein Verfahren ist, dieses nicht angewendet werden darf, daß aber die Wirkungen des Patentschutzes nicht so weit gehen, daß auch diejenigen Gegenstände, die erst durch den patentierten Gegenstand der Erfindung zur Existenz gelangen, nicht in Verkehr gebracht oder feilgehalten werden dürfen, sodaß, wenn eben nur ein Verfahren Gegenstand der Erfindung ist, die mittels patentwidriger Anwendung des Verfahrens hergestellten Gegenstände nicht zu denjenigen gehören, gegen deren Inverkehrbringen oder Feilhalten der Patentschutz wirksam ist. Auch wenn man diese Auslegung des §. 4 für richtig erachtet, so entscheidet sie den vorliegenden Fall nicht. Um bei Patenten, welche Stoffe betreffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, den Umfang des Patentschutzes zu ermitteln, bedarf es zunächst der Feststellung, was der patentierte Gegenstand der Erfindung ist. Der §. 4 sagt weder, daß in solchem Falle nur das Verfahren der Gegenstand der Erfindung sei, noch, daß der patentierte Gegenstand der Erfindung immer nur entweder eine körperliche Sache oder ein Verfahren — bei dem die Sache oder Stoffbildung patentrechtlich indifferent wäre — sein dürfe. Ist bei Patenten, die auf chemischem Wege hergestellte Stoffe betreffen, Gegenstand der Erfindung das bestimmte Herstellungsverfahren, einschließlich des mittels desselben hergestellten Stoffes — dieser letztere als die Eigenschaft eines Sach- und Verkehrsgutes habender Abschluß des Verfahrens angesehen — so treffen alle Wirkungen zu, welche §. 4 sowohl in bezug auf Sachen wie auf Verfahren als Gegenstände der Erfindung enthält, selbstverständlich mit der Einschränkung, daß die für die Sache gewährte Schutzwirkung sich nur auf die durch das bestimmte Herstellungsverfahren erzeugten Stoffe bezieht. Die Entscheidung der vorliegenden Frage ist daher nicht im §. 4, sondern im §. 1 des Gesetzes zu suchen.

Die Fassung dieses Paragraphen unterstützt nun aber keinesweg die Annahme, daß als Gegenstand der patentierten Erfindung bei auf chemischem Wege hergestellten Stoffen nur das Verfahren — dasselbe analog einer Arbeitsmethode in der technischen Industrie aufgefaßt — erachtet werde. Es wird bedenklich sein, mittels der bloßen Wortinterpretation, wie es der Vertreter der Klägerin in der Revisionsinstanz gethan hat, durch Umwandlung der beiden Negativen „ausgenommen sind“ und „soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren“ in die Affirmativen: „Patente werden erteilt für Erfindungen von Stoffen, soweit die Erfindungen ein bestimmtes Verfahren u.“ das Ergebnis zu rechtfertigen, daß in Wahrheit doch die Stoffe als Gegenstand der zu patentierenden Erfindung gedacht sind. Solcher Begründung wird man entgegenhalten können, daß man, da nach dem Absatze 1 des §. 1 Patente nur für neue Erfindungen erteilt werden, alsdann auch nur den neuen Stoff als Erfindungsgegenstand zu erachten hätte, während es doch für die Patentierung nicht auf die Neuheit des Stoffes noch neben der Neuheit des Herstellungsverfahrens, sondern nur auf die Neuheit des letzteren ankommen soll. Gleichwohl läßt sich nicht leugnen, daß nach der Fassung des Absatzes 2 Nr. 2 des §. 1 für die Kennzeichnung des Gegenstandes der patentfähigen Erfindung dem bestimmten Verfahren zur Herstellung des Stoffes gegenüber der mittels dieses Verfahrens hergestellte Stoff selbst durchaus nicht als indifferent zurücktritt. Daß dies nicht der Fall ist, liegt aber in der Besonderheit des Herstellungsverfahrens von Stoffen auf chemischem Wege. Die Analogie, welche man zwischen diesem Herstellungsprozesse und einer an irgend einem Material oder einer sonstigen Sache zu bethätigenden Arbeitsmethode auf dem Gebiete der technischen Industrie ziehen möchte, erscheint nämlich nicht zutreffend.

Eine Herstellung von Stoffen auf chemischem Wege im Sinne des Patentgesetzes erfolgt in der Weise, daß man mehrere vorhandene Stoffe eine Verbindung eingehen läßt, vermöge deren ein anderer Stoff entsteht. Hierbei giebt jeder der Komponenten Bestandteile von sich für die Bildung des entstehenden Stoffes zu dauernder Gebundenheit in dem letzteren ab. Es wäre durchaus unzutreffend, von den die Verbindung eingehenden Stoffen dem einen die Bedeutung des behandelten Materials, dem anderen die des Arbeitsmittels zuweisen oder auch nur von dem auf die Entstehung des neuen Stoffes ab zielenden und mit dessen Entstehung abschließenden Prozesse ein besonderes Verfahren als solches ablösen zu wollen. Wenn in der technischen Industrie ein Verfahren, welches einem zu behandelnden Material eine besondere Form oder besondere Eigenschaften zu verleihen geeignet ist, deswegen patentiert wird, so wird dieses Patent auf ein Verfahren seine Wirkung auch über die Behandlung gerade desjenigen Materiales, an dem es die Patentschrift demonstriert hat, hinaus erstrecken können, wenn, ohne daß Veränderungen, die auf einem besonderen Erfindungsgedanken beruhen, erforderlich werden, das Verfahren auch bei anderem Material die gleiche Besonderheit der Form oder der Eigenschaften hervorzurufen vermag. Ferner ist eine teilweise Verletzung eines solchen Patentes sehr wohl denkbar, indem man das patentierte Verfahren nur bis zu einem gewissen Stadium anwendet, sei es, daß die bis dahin erzielte Gestaltung des bearbeiteten Materiales für dessen nunmehrige gewerbliche Verwertung für ausreichend erachtet wird, oder daß man nunmehr zu anderen Bearbeitungsakten, die nicht innerhalb des patentierten Verfahrens liegen, übergehen will. Alles dies liegt bei einem Verfahren zur Herstellung eines Stoffes auf chemischem Wege durchaus anders. Hier kommt das Verfahren nur in Betracht, soweit es auf das Ziel der Erzeugung des betreffenden Stoffes gerichtet ist und zu demselben gelangt. Wer einzelne Abschnitte eines solchen Verfahrens benutzt, um nach ihrer Absolvierung einen ganz anderen Weg einzuschlagen, wird, wenn dies zum Zwecke der Herstellung eines ganz anderen Stoffes geschieht, auch eine nur teilweise Verletzung jenes Patentes in der Regel nicht begehen. Es erscheint sogar sehr wohl denkbar, daß dasselbe Verfahren in seiner Wesenheit zur Herstellung eines anderen Stoffes verwendet werden kann und deshalb trotz seiner vollen Anwendung wegen dieses Zweckes und Erfolges keine Patentverletzung enthält. Es ist deshalb die Fassung des §. 1 Abs. 2 Nr. 2 nur der Ausdruck für die den Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, wie ebenso den Nahrungs-, Genuß-, und Arzneimitteln eigentümliche Zusammengehörigkeit des Herstellungsverfahrens und des Herstellungsergebnisses. Es liegt keine Identität des Verfahrens vor, wenn das gleiche Verfahren nicht auf das­selbe Endziel gerichtet ist, und der mittels dieses Verfahrens erzeugte Stoff liegt nicht außerhalb des Gegenstandes der Erfindung, bildet vielmehr den das Verfahren patentrechtlich charakterisierenden Abschluß. Das Verfahren begreift daher den mittels desselben hergestellten Stoff als zum Gegenstande der Erfindung gehörig in sich. Dieser Auffassung entspricht es auch daß in der Regel die Patente auf Stoffe, die auf chemischem Wege hergestellt werden, als Patente auf Darstellung der fraglichen Stoffe, wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist, bezeichnet werden.

Einem solchen Ergebnisse steht auch die Entstehungsgeschichte des §. 1 des Gesetzes nicht entgegen.

Aus dem Satze der Motive zum Entwurfe Seite 17 in betreff der Genuß- oder Arzneimittel: „Beide Bedenken schwinden, wenn nicht der Gebrauch eines Genuß- oder Arzneimittels, sondern nur ein bestimmtes Verfahren für dessen Herstellung patentiert wird“, folgt nicht, daß das mittels dieses bestimmten Verfahrens her­ge­stellte Genuß- oder Arzneimittel nicht im Patentschutze inbegriffen sein sollte. Die Tendenz des Entwurfes wie der in der Reichstagskommission in betreff der auf chemischem Wege herzustellenden Stoffe gestellten Anträge ging immer nur dahin, die Patentierung dieser Objekte, losgelöst von den bestimmten Herstellungsverfahren, auszuschließen, damit nicht für eine Erfindung anderer Verfahren der Antrieb verkümmert werde. Bei der Verschiedenheit des Begriffes des Verfahrens, je nachdem es als Gegenstand der Erfindung für die Herstellung von Stoffen auf chemischem Wege oder insbesondere in der technischen Industrie in Betracht kommt, erscheint auch das Argument hinfällig, das man dahin aufstellen möchte, es erlange bei der hier vertretenden Auslegung die chemische Industrie in Wirklichkeit einen ausgedehnteren Patentschutz als die technische, während es gerade auf eine Einschränkung des Patentschutzes für die erstere abgesehen worden sei. In der That ist aber auch dieser Patentschutz ein wesentlich eingeschränkterer, da es keinen für das Erzeugnis als solches, sondern nur für das mittels des bestimmten Verfahrens hergestellte giebt. Was aber endlich diejenigen Bedenken anlangt, welche aus einer Belästigung des Verkehres, insofern der Patentschutz sich auch gegen den Vertrieb der mittels unbefugter Anwendung des Verfahrens hergestellten Stoffe in der Hand des dritten Besitzers richtet, hergeleitet werden könnten, so wird, sofern das eine Verfahren, welches bisher bekannt ist, oder die mehreren bekannten Verfahren zur Herstellung des Stoffes sämtlich patentiert sind, dem Gewerbetreibenden in bezug auf seine Pflicht zur Erkundigung und zur Vorsicht, um eventuell gegen seinen Verkäufer Regreß nehmen zu können, nicht mehr zugemutet, als durch den Patentschutz für neue Fabrikate unzweifelhaft bereits der Fall ist. Gewisse Unzuträglichkeiten lassen sich allerdings denken, wenn für einen Stoff, der auf Grund eines nicht patentierten Verfahrens bereits lange im Verkehre ist, ein neu­es Herstellungsverfahren erfunden und patentiert ist, und nunmehr der Inhaber des Patentes Stoffe, die sich im Verkehre finden, als Erzeugnisse der unbefugten Anwendung gerade seines Verfahrens bezeichnet und deren Vertrieb untersagen will. Allein gegen ein häufiges Eintreten solcher Fälle und insbesondere gegen Mißbrauch eines solchen Patentes zur mutwilligen Störung des Verkehres dürfte der Umstand hier schützen, daß dem Patentinhaber der Beweis, es seien jene Erzeugnisse gerade mittels seines Verfahrens hergestellt, obliegt, und daß dieser Beweis, während er, wenn überhaupt außer dem patentierten Verfahren kein anderes im Verkehre bekannt ist, auf diesen Umstand als auf eine faktische Anzeige gestützt werden möchte, gerade in dem gesetzten Falle ein schwieriger sein wird, wie denn auch bei den Verhandlungen der Enquetekommission in betreff der Revision des Patentgesetzes die Vertreter der chemischen Industrie die Beweispflicht als das Haupthindernis der praktisch wirksamen Schutzbethätigung angesehen und gerade im Hinblicke hierauf ihre Reformvorschläge aufgestellt haben. Jedenfalls konnten vom Standpunkte des bestehenden Gesetzes aus solche Inkonvenienzen keine entscheidenden Bedenken erregen, wenn man andererseits erwägt, daß, falls man den Patentschutz nur auf die Anwendung des Verfahrens selbst und auf diejenigen gewerblichen Veräußerungen der Erzeugnisse des Verfahrens, die der das Verfahren unbefugt Anwendende selbst und die mit ihm unter Kenntnis der Patentverletzung behufs der Veräußerung Verbundenen vornehmen, anwenden will, derselbe aller­dings leicht illusorisch werden könnte. Wenn, wie der Bericht der Enquetekommission ergiebt, das Gesetz bei Auslegung in diesem Sinne von den Vertretern der chemischen Industrie als auf der einen Seite einen zu weit gehenden Schutz gewährend bezeichnet worden ist, so kann diese Beurteilung nur für die zukünftige Gesetzgebung von Belang sein, vermag aber die Auslegung des bestehenden Gesetzes nicht entscheidend zu beeinflussen.

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