B. Urheberrechtlich geschützte Werke

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Nach § 2 II UrhG sind Werke im Sinne des UrhG persönliche, geistige Schöpfungen. Dieser Werkbegriff definiert den Schutzgegenstand und den Schutzumfang als Grundlage urheberrechtlicher Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte. Das Urheberrecht entsteht formlos, sodass dessen Vorliegen vor Gericht in jedem Einzelfall festzustellen ist.

I. Der Werkbegriff des § 2 II UrhG

Ein Werk i.S.d. § 2 II UrhG hat folgende vier Voraussetzungen

  1. Persönliche Schöpfung
  2. Geistige Schöpfung / Gehalt
  3. Formgebung
  4. Individualität

Zudem beinhaltet § 2 I UrhG einen nicht abschließen-den Werkkatalog.

Unionsrechtlich ist der Werkbegriff teilweise durch EU-Richtlinien und im Weiteren durch die Rechtsprechung des EuGH harmonisiert. Art. 1 III RL 2009/24/EG[1] harmonisiert den Schutz von Computerprogrammen, Art. 6 RL 2006/116/EG[2] den von Fotografien und Art. 3 RL 96/9/EG[3] von Datenbankwerken. Basierend hierauf und der Harmonisierung der Verwertungsrechte durch die InfoSoc-RL[4] hat der EuGH einen autonomen Begriff des „Werkes“ mit zwei Voraussetzungen definiert:

Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen […].

EuGH GRUR 2019, 1185 (1186, Rn. 29) – Cofemel/G-Star.

Die (nicht unumstrittene) Rechtsfortbildung durch den EuGH steht entsprechend nationalen Vorschriften entgegen, die dem urheberrechtlichen Schutz weitere Anforderung stellen.

1. Persönliche Schöpfung

Anknüpfungspunkt urheberrechtlichen Schutzes ist die intellektuelle Leistung eines Menschen.[5] Grundvoraussetzung ist daher die persönliche Schöpfung in dem Sin­ne einer Schaffung von Menschenhand. Hierbei können auch Werkzeuge zur Hilfe genommen werden.

Keine persönliche Schöpfung liegt vor bei

  1. Schaffungen der Natur oder von Tieren oder
  2. computer-generierte oder maschinelle Ergebnisse ohne zusätzliche menschliche Leistung.[6]

2. Geistige Schöpfung / Gehalt

Zudem ist eine geistige Schöpfung erforderlich.

Eine geistige Schöpfung i.S.v. § 2 II UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.[7]

Der Begriff der geistigen Schöpfung ist weit auszulegen und erfordert, dass der menschliche Geist bzw. der Gedanken- und Gefühlsinhalt des Urhebers im Werk selbst zum Ausdruck kommt.

3. Formgebung / Manifestation

Das Werk muss sich in einer Form konkretisieren, sodass es der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich ist und genau und objektiv identifizierbar ist. Unerheblich sind dabei die Dauer und die Form.

4. Individualität

Zentrale Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz ist die Individualität des Werkes.

Die Individualität eines Werkes kann in zwei Schritten bzw. basierend auf der Beurteilung nach zwei Fragen geprüft werden:

  1. Bestand ein Gestaltungsspielraum?
  2. Wurde dieser Gestaltungsspielraum in einer kreativen Weise genutzt?

Mit anderen Worten ist eine künstlerische Leistung erforderlich, die über die Gestaltung hinausgeht, die durch die Funktion vorgegeben ist. Ausschlaggebend ist der Gesamteindruck eines einigermaßen vertrauten und aufgeschlossenen Verkehrskreises.[8]

a. Der Gestaltungsspielraum

Die Rechtfertigung eines urheberrechtlichen Schutzes erfordert, dass überhaupt ein „Spielraum für die Entfaltung persönlicher Züge“ besteht.[9] Dieser kann durch

  1. die Natur oder Zweckmäßigkeit der Sache, wie technische bedingte oder notwendige Merkmale,
  2. rechtliche Rahmenbedingungen oder
  3. die Verwendung üblicher Gestaltungsmittel

eingeengt werden.

Hierbei gilt: Je größer der Gestaltungsspielraum, desto eher besteht ein Urheberrechtschutz.

b. Die kreative Nutzung des Gestaltungsspielraums

Der Gestaltungsspielraum muss für freie, kreative Entscheidungen genutzt werden, die die Persönlichkeit des Urhebers ausdrückt. Ausreichend ist hierbei das Erreichen einer gewissen – aber nach Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH für Werke der angewandten Kunst durch BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug keiner überragenden Gestaltungshöhe, sodass neben überragenden Werken, auch die „kleine Münze“ geschützt sein kann. Nicht urheberrechtlich geschützt sind Ideen, freies Gemeingut oder Tatsachen, insbesondere wissenschaftlicher Lehren.[10]

Hierbei gilt: Je größer die Gestaltungshöhe des Werkes ist, desto weiter ist der Schutzbereich.

Unerheblich für diese Beurteilung ist

  1. die künstlerische oder sachliche „Qualität“,
  2. der Wert, die Kosten oder der Aufwand,
  3. die Gesetzes- bzw. Sittenwidrigkeit oder
  4. der Erfolg bzw. das „Prestige“ des Werkes.

Teile eines Werkes können als solche urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie selbst die Voraussetzungen des § 2 II UrhG erfüllen. Der Schutzbereich beschränkt sich dann entsprechend auf diesen Teil des Werkes. Dem Titel eines Werkes fehlt es grundsätzlich aufgrund der Kür­ze an der Gestaltungshöhe, es kann aber ein Titelschutz nach § 5 III MarkenG bestehen.[11]

II. Der Werkkatalog des § 2 I UrhG

Eine nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) beinhaltet § 2 I UrhG. Entsprechend sind weitere oder neue Werkarten, Unterfälle aufgezählter Werkarten oder eine Kombination prägender Werkarten in einem Werk möglich.

§ 2 I UrhG | Geschützte Werke
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Unabhängig von der Werkart gelten die gleichen Voraussetzungen für die Bemessung der Werkqualität und des urheberrechtlichen Schutzes, sodass sich eine direkte Prüfung nach § 2 II UrhG empfiehlt.

Die Einordnung in einen Werkkatalog ist dann erforderlich, wenn für diesen Sonderregelungen bestehen. Dies ist der Fall für

  1. das Folgerecht von Werken der bildenden Künste nach § 26 UrhG,
  2. den Schutz von Lichtbildern und lichtbildähnlichen Erzeugnissen nach § 72 UrhG und
  3. die Sonderregelungen für Filmwerke nach § 88 ff. UrhG.[12]

Durch die Aufgabe der Rechtsprechung des BGH durch BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug, wonach für Werke der angewandten Kunst höhere Anforderungen galten, ist eine Einordnung diesbezüglich und eine Abgrenzung zu Werken der zweckfreien Kunst nicht mehr erforderlich.[12a]

  i  

Die Frage, ob Gebrauchsgegenständen für den Urheberrechtsschutz doch strengere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind als bei anderen Gegenständen und, ob hierbei auch auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist oder für alle Werkarten einheitlich objektiv zu erfolgen hat, hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.[12b]

III. Urheberrechtlicher Schutz von Bearbeitungen nach § 3 UrhG

Die Übersetzung und Bearbeitung eines Werkes, die eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters ist, begründet einen urheberrechtlichen Schutz, auch bezeichnet als Bearbeiterurheberrecht, das vom Urheberrecht des bearbeiteten Werks abhängig bleibt.

§ 3 UrhG | Bearbeitungen
1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Zu berücksichtigen ist, dass die Veröffentlichung, Verwertung oder ggbf. Herstellung der Bearbeitung der Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes bedarf. Zudem besteht der urheberrechtliche Schutz der Bearbeitung auch gegenüber dem Urheber des ursprünglichen Werkes. Dessen Rechte „beschränken“ sich auf das ursprüngliche Werk.

IV. Urheberrechtlicher Schutz von Sammelwerken und Datenbanken nach § 4 UrhG

Nach § 4 I UrhG besteht urheberrechtlicher Schutz der Auswahl oder Anordnung einer Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, sofern hierin eine persönliche Schöpfung vorliegt.

§ 4 I UrhG | Sammelwerke und Datenbankwerke
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

Datenbankwerke sind nach § 4 II 1 UrhG Sammelwerke, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und werden ebenfalls wie selbstständige Werke geschützt.

Der Schutzbereich von Sammelwerken und Datenbanken als Unterfall beschränkt sich auf die Auswahl oder Anordnung und nicht auf die einzelnen Elemente bzw. Daten.

V. Der Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes

Nach § 5 I, II UrhG wird der urheberrechtliche Schutz amtlicher Werke ausgeschlossen, wovon § 5 III UrhG wiederrum nicht im Wortlaut wiedergegebene Normwerke ausnimmt. § 5 UrhG stellt eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar und verfolgt das Gemeinwohlziel, Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden eine möglichst weite Verbreitung zuzusichern, dem ein hoher Rang zukommt.[13]

§ 5 I, II UrhG | Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

Zu beachten ist hierbei insbesondere die Einschränkung auf amtliche Leitsätze, sodass redaktionelle Leitsätze in Zeitschriften nicht erfasst sind.[14] Zudem ist § 5 UrhG eng auszulegen, insbesondere bei der analogen Anwendung auf andere behördliche Werke.[15]

  !  

Neben Verwertungsrechten bestehen auch keine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, wie die Nennung des Verfassernamens.[16]

VI. Beginn und Ende des urheberrechtlichen Schutzes

Der urheberrechtliche Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes durch den Urheber und entsteht formlos.

Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. im Fall mehrerer Miturheber nach § 65 I UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. § 65 II und III UrhG erweitert den relevanten Personenkreis für Filmwerke und Musikkompositionen mit Text. Das Ende des Urheberrechts regelt § 66 UrhG.

Die Frist beginnt nach § 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

Abweichende Regelungen gelten für verwandte Schutzrechte.

Nachweise

[1] Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

[2] Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.

[3] Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

[4] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

[5] BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 40. Ed. 1.8.2023, UrhG § 2 Rn. 47 f.

[6] Ausführlich und jeweils m.w.N. BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 40. Ed. 1.8.2023, UrhG § 2 Rn. 48 ff.; Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 8 ff.; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 40 ff.

[7] StRspr. vgl. BGH GRUR 1973, 478 (479, unter II.1) – Modeneuheit; zuletzt BGH GRUR 2023, 571 (572, Rn. 13) – Vitrinenleuchte.

[8] Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 53 ff.

[9] Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 56 m.w.N.

[10] Ausführlich zur Rechtsprechung und zur Kritik Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 76 ff.

[11] Vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 87 ff.

[12] Ausführlich hierzu und den Werkarten Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 78 ff.

[12a] Vgl. der Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsobjekten Kreile ZUM 2023, 1.

[12b] BGH GRUR 2024, 132 – USM Haller; kritische Anmerkungen hierzu Stieper GRUR 2024, 104 und Kur GRUR 2024, 243.

[13] Vgl. BVerfG GRUR 1999, 226 (229, unter II.2.a) – DIN-Normen.

[14] So BGH GRUR 1992, 382 – Leitsätze.

[15] Hierzu Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, 6. Aufl. 2020, UrhG § 5 Rn. 21b; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 5 Rn. 3; BeckOK UrhR/Ahlberg/Lauber-Rönsberg, 40. Ed. 1.5.2023, UrhG § 5 Rn. 3; jeweils m.w.N.

[16] Vgl. Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 5 Rn. 1.

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