C. Urheberpersönlichkeits- und Vermögensrechte und ihre Verletzung

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Das Urheberrecht schützt sowohl die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk als auch dessen Nutzung und die angemessene Vergütung hierfür. Entsprechend erfasst das Urheberrecht sowohl Persönlichkeits- als auch Vermögensrechte.

Inhaltsverzeichnis
  1. I. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
  2. II. Die urheberrechtlichen Vermögensrechte
  3. III. Sonstige Rechte und Ansprüche des Urhebers
  4. IV. Ergänzende Bestimmungen für den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
  5. Nachweise

I. Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberrechtspersönlichkeitsrecht umfasst das

  1. Recht auf Veröffentlichung,
  2. Recht der öffentlichen Inhaltsmitteilung,
  3. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und
  4. Recht auf Werkintegrität.

Auch darüber hinaus hat das Urheberpersönlichkeitsrecht eine Ausstrahlungswirkung auf Vermögensrechte und kann diese gegebenenfalls einschränken.[1]

Es stellt eine spezielle Ausformung des „allgemeinen“ Persönlichkeitsrechts dar und ist nach § 29 I UrhG nicht übertragbar, jedoch nach § 28 I UrhG vererbbar.

§ 29 I UrhG | Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

Umstritten ist, ob und inwieweit das Urheberpersönlichkeitsrecht der Disposition steht. Nach der h.M. und der Rechtsprechung ist der urheberpersönlichkeitsrechtliche Kern unübertragbar und unverzichtbar. Eine Kommerzialisierung durch konkrete (widerrufbare) Einwilligungen außerhalb dieses „Kerns“ sind möglich.[2]

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Der in § 29 II UrhG enthaltene Verweis auf „in § 39 geregelte Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte stellt ein „Redaktionsversehen“ dar und verweist auf eine Norm, die nicht ins UrhG gelangt ist.[3]

1. Das Recht auf Veröffentlichung nach § 12 I UrhG

Nur dem Urheber ist es vorbehalten zu bestimmen, wann und wie das von ihm geschaffene Werk aus seiner Privatsphäre in die Öffentlichkeit entlassen wird – ein Recht, das nur einmal ausgeübt werden kann.[4]

§ 12 I UrhG | Veröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

Die Veröffentlichung von Werken regelt § 6 I UrhG:

§ 6 I UrhG | Veröffentlichte und erschienene Werke
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Der Begriff der Öffentlichkeit wird nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur nach § 15 III UrhG definiert:

§ 15 III UrhG | Allgemeines
1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. 2Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Einer in der Literatur vertretenen Ansicht zufolge, gilt für § 6 I UrhG ein anderer Öffentlichkeitsbegriff. Begründet wird dies damit, dass dem Urheber die Möglichkeit gegeben werden soll sein Werk vor Veröffentlichung mit anderen – auch Dritten, zu denen keine persönliche Beziehung besteht – zu teilen.[5]

Ein Werk wird zugänglich gemacht, wenn die Öffentlichkeit die tatsächliche Möglichkeit erhalten hat, den Inhalt des Werkes in irgendeine Weise wahrzunehmen. Auch dann, wenn das Werk i.S.v. § 6 II UrhG erscheint, ist das Werk zugänglich gemacht worden.[6]

Das Erscheinen stellt eine qualifizierte Form der Veröffentlichung dar.

§ 6 II UrhG | Veröffentlichte und erschienene Werke
1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Hierbei ist das Inverkehrbringen jede Handlung, mit dem das Werk der Öffentlichkeit in irgendeiner Form zugeführt wird.[7] Wie viele Vervielfältigungsstücke erforderlich sind, ist je nach Einzelfall zu ermitteln.

Als Folge der Veröffentlichung erlischt neben dem Veröffentlichungsrecht auch das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG und urheberrechtliche Rechte am Werk unterliegen weiteren Schranken wie dem Zitatrecht. Weiter ist die öffentliche Inhaltsmitteilung durch Dritte zulässig.

Wird das Werk von einem Dritten unbefugt veröffentlicht, besteht das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG weiterhin, bis der Urheber es ausübt und das Recht erlischt. Dies gilt auch dann, wenn unbefugte Veröffentlichungen geduldet wurden.[8]

2. Das Recht der öffentlichen Inhaltsmitteilung nach § 12 II UrhG

Neben dem Recht sein Werk zu veröffentlichen, steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, den Inhalt seines unveröffentlichten Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

§ 12 II UrhG | Veröffentlichungsrecht
Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Nach der Veröffentlichung des Werkes ist die Inhaltsmitteilung oder -beschreibung auch Dritten möglich, wenn es nicht eine Bearbeitung nach § 23 UrhG vorliegt. Das Recht der öffentlichen Inhaltsmitteilung nach § 12 II UrhG erweitert den Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung, die Rechte nach der Veröffentlichung werden jedoch nicht beschränkt.[9]

3. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung) nach § 13 UrhG

§ 13 UrhG beinhaltet sowohl das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft als auch das Recht, die Bezeichnung zu bestimmen.

§ 13 UrhG | Anerkennung der Urheberschaft
1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Diese Rechte werden verletzt, wenn die Urheberschaft streitig gemacht wird, jemand anderem zugeordnet oder angemaßt werden oder der Urheber nicht oder falsch benannt wird. Der Urheber ist bei jeder Nutzung zu nennen – sofern er von der Urheberbezeichnung nicht abgesehen hat.[10]

Beide Rechte finden ihre Grenze im Möglichen und Üblichen bzw. Verkehrsgewohnheiten. Andererseits ist der Urheber vor missbräuchlichen Eingriffen in seine Rechte aus § 13 UrhG zu schützen, sodass der Ausschluss einer sorgfältigen Prüfung bedarf.

Ein Verzicht auf die Anerkennung der Urheberschaft ist nach h.M. nicht möglich – der Urheber kann jedoch auf die Nennung als Urheber im Einzelfall verzichten. Dies gilt auch, wenn in AGB gegenüber allen Unterlizenznehmern eines Microstock-Portals auf die Nennung als Urheber verzichtet wird.[11] Der Urheber kann die Vereinbarung widerrufen.[12]

Daneben gewährt § 13 UrhG dem Urheber als Ausprägung des negativen Urheberpersönlichkeitsrechts auch das Recht nicht genannt zu werden – auch bezeichnet als Nennungsverbot. Soll eine bestehende Urheberbezeichnung entfernt werden, sind die Interessen des Urhebers daran, nicht mehr genannt zu werden mit Interessen hiervon betroffener Dritter abzuwägen.[13]

Im Fall einer Bearbeitung ist neben dem Urheber des bearbeiteten Werkes auch der Bearbeiter zu nennen.[14]

Die Rechtsprechung gewährt bei einem Verstoß gegen das Nennungsrecht neben einem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzanspruch mit einem 100%igen Zuschlag für Lichtbildwerke, Lichtbilder und Werke der angewandten Kunst.[15] Das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung wird nach § 107 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft – auch der Versuch ist strafbar. Die Beweislast trägt der Urheber.

4. Das Recht auf Werkintegrität nach §§ 14, 39 UrhG

§ 14 UrhG schützt das Interesse des Urhebers vor der Beeinträchtigung (oder Vernichtung) seines Werks im Verhältnis zu Interessen Dritter.

§ 14 UrhG | Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Zudem beinhaltet § 39 UrhG ein Änderungsverbot, dass unter dem Vorbehalt anderweitiger Vereinbarungen oder Treu und Glauben steht. Das Verhältnis und die Abgrenzung zu § 14 UrhG ist umstritten.

§ 39 I, II UrhG | Änderungen des Werkes
Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Ein Werk wird auch dann vor Änderungen geschützt, wenn es im Rahmen der Schranken des Urheberrechts zulässig genutzt werden kann. Die entsprechende Anwendung des § 39 UrhG regelt § 62 I 2 UrhG.

Nach der h.M. ist ein Verstoß gegen § 14 UrhG in drei Schritten zu prüfen:

Ein Verstoß gegen § 14 UrhG erfordert

  1. die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes
  2. die Eignung zur Gefährdung der Interessen des Urhebers
  3. die Abwägung der Interessen zugunsten des Urhebers

Im Rahmen eines zweistufigen Aufbaus kann die Eignung zur Gefährdung der Interessen des Urhebers zusammen mit der Abwägung gegenseitiger Interessen beurteilt werden.

a. Die Beeinträchtigung eines Werkes

Eine Beeinträchtigung des Werkes i.S.d. § 14 UrhG ist jede Änderung, die vom ursprünglichen geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks abweicht.[16]

Ausgangspunkt ist hierbei sowohl das konkrete Werk als auch die Handlung, die eine Beeinträchtigung darstellen soll.

Die Entstellung oder Vernichtung eines Werkes stellt ebenso eine Beeinträchtigung dar – nämlich ein Fall der besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung. Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Nach der älteren Rechtsprechung des BGH war die vollständige Vernichtung eines Bauwerks außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 UrhG. Diese Rechtsprechung gab der BGH mit BGH GRUR 2019, 619 – Minigolfanlage auf und betrachtet die Vernichtung eines Werkes als „andere Beeinträchtigung“. Hierdurch löste der BGH den Widerspruch, dass beispielsweise der Abriss eines Bauwerks keinen Eingriff darstellt, die teilweise Verdeckung dieses jedoch gegen § 14 UrhG verstieß.

Abweichend hiervon schränkt die Rechtsprechung den Begriff der Änderung i.S.d. § 39 UrhG ein und lässt „nur“ ein Abweichen nicht genügen, sondern fordert einen Eingriff in die Substanz des Werkes. Auf eine Interessenabwägung kommt es dann nicht mehr an.[17]

b. Die Eignung zur Gefährdung der Interessen des Urhebers

Ob eine Beeinträchtigung des Werkes dazu geeignet ist, die Interessen des Urhebers zu gefährden ist anhand der Umstände des Einzelfalls und der konkreten Beeinträchtigung zu beurteilen. Die Gefährdung wird durch die Beeinträchtigung indiziert.

Hieran fehlt es, wenn der Urheber

  1. in die Beeinträchtigung einwilligt bzw. diese wirksam nach Treu und Glauben gestattet,
  2. der Beeinträchtigung nach Treu und Glauben seine Zustimmung nicht versagen kann oder ihm
  3. an der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands nichts liegt.[18]

Die Vernichtung oder Entstellung eines Originals ist in der Regel geeignet das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers zu verletzen.

c. Interessenabwägung

Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers und der Grundsatz, dass Änderungen an einem Werk nicht zulässig sind.

Dieses Interesse wird eingeschränkt für

  1. vertraglich vereinbarte Nutzungen,
  2. die Nutzung im privaten Bereich,
  3. die Ausnahmen des § 62 II – IV UrhG und
  4. die Parodie angesichts der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten.[19]

Gegenüber dem Eigentümer eines Werkexemplares oder des Werkoriginals sind dessen Interessen am Gebrauch, Erhalt und der Modernisierung der Sache, aber auch die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Eine beiderseitige Rücksichtnahme kann geboten sein.

Zu berücksichtigen ist weiter

  1. die Gestaltungshöhe des Werkes,
  2. die Art, Intensität und Dauerhaftigkeit des Eingriffs,
  3. der Einfluss auf die Öffentlichkeit, nicht jedoch ausschließliche Allgemeininteressen wie die Umweltverträglichkeit,[19a]
  4. der Gebrauchszweck bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung des Werkes und,
  5. ob es sich um ein Original handelt.[20]

d. Rechtsfolgen

Neben einem Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung dieser, liegt bei einem Verstoß gegen § 14 UrhG grundsätzlich kein Vermögensschaden vor. Es kann jedoch je nach Schwere des Eingriffs ein immaterieller Schaden bestehen. Dies ist insbesondere bei schweren Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts der Fall.[21]

5. Der Schutz der Ehre des Urhebers in Bezug auf sein Werk nach § 823 BGB und § 1004 BGB

Die Ehre des Urhebers in Bezug auf sein Werk wird nach § 823 BGB und § 1004 BGB geschützt und kann beispielsweise angegriffen sein bei

  1. kritischen Äußerungen zur Qualität des Werkes,
  2. kritischen Äußerungen über das Schaffen bzw. Wirken des Urhebers, oder
  3. unberechtigten Plagiatsvorwürfen.[22]

II. Die urheberrechtlichen Vermögensrechte

Neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht gewährt das Urheberrecht dem Urheberrecht auch urheberrechtliche Vermögensrechte, die in Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche unterteilt werden können.

Verwertungsrechte sind Ausschließlichkeitsrechte, die dem Urheber bestimmte Befugnisse bzw. Verwertungsrechte ausschließlich zuweisen, sodass der Urheber Dritten die Nutzung gestatten oder versagen kann. Diese unterteilt § 15 UrhG in die Verwertung in körperliche und der öffentlichen Widergabe in unkörperlicher Form.

Die Verletzung dieser Befugnisse, die nicht von Schranken des Urheberrechts gedeckt ist, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die meisten Verwertungsrechte sind durch die InfoSoc-RL[23] unionsrechtlich harmonisiert, sodass die §§ 15 ff. UrhG richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ausgelegt werden müssen. Dies gilt zum Teil auch für verwandte Schutzrechte.

Daneben sind Vergütungsansprüche schuldrechtliche Forderungen des Urhebers gegen Nutzer des Werks, die aus gesetzlich bestimmten Nutzungshandlungen resultieren.

1. Die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Anwendungsbereich der InfoSoc-RL

Die InfoSoc-RL harmonisiert

  1. das Vervielfältigungsrecht (Art. 2 InfoSoc-RL),
  2. das Recht der öffentlichen Widergabe und örtli-chen Zugänglichmachung (Art. 3 InfoSoc-RL),
  3. das Verbreitungsrecht (Art. 4 InfoSoc-RL).

Dies entspricht den Rechten des Urhebers aus §§ 16, 17, 19a, 20 UrhG, erfasst jedoch nicht das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) und das Recht der Wiedergabe unter Anwesenden (§ 19 UrhG) – diese sind jedoch ebenfalls unionsrechtskonform auszulegen, um eine gespaltene Auslegung der Verwertungsrechte zu vermeiden.

Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Definition der Öffentlichkeit i.S.d. § 15 III UrhG , die von der Rechtsprechung des EuGH überlagert wird.

2. Die Verwertung in körperlicher Form (§§ 15 I, 16 – 18 UrhG)

Die Verwertung in körperlicher Form betrifft die Verwertung des Originals oder Vervielfältigungsstücke des Werkes. Im Gegensatz zur Verwertung in unkörperlicher Form ist die Öffentlichkeit der Verwertung nicht erforderlich.

§ 15 I UhrG | Allgemeines 
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. ddas Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

a. Das (Teil-)Vervielfältigungsrecht nach §§ 15 I Nr. 1, 16 UrhG

Ob und in welchem Umfang von dem Werk Vervielfältigungsstücke hergestellt werden, obliegt dem Urheber. Hierbei umfasst das Vervielfältigungsrecht jede Vervielfältigung, somit neben der kommerziellen Vervielfältigung auch die Privatkopie.

§ 16 I UrhG | Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.[23]

Das Vervielfältigungsrecht erfasst auch digitale Kopien, insbesondere

  1. das Scannen und Digitalisieren eines Werkes,
  2. das (Zwischen-)Speichern auf einem Computer und dessen Abruf,
  3. das Einstellen und der Abruf im Internet.[24]

Auch dann, wenn nur ein Teil des Werkes vervielfältigt wird, kann das Vervielfältigungsrecht betroffen sein, sofern dieses Teil „die eigene geistige Schöpfung der betreffenden Urheber zum Ausdruck“[25] bringt. Nach der Rechtsprechung kann dies auch Vervielfältigung kleinster Teile wie zwei Takten der Fall sein, sofern dies wiedererkennbar ist.[26]

Wird das Werk bearbeitet oder umgestaltet ist zu differenzieren. Die nahezu identische Vervielfältigung und auch das Umbilden, Nachbilden oder Wiederherstellen des Werkes stellen Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG da. Dahingegen ist die Bearbeitung eines Werkes grundsätzlich zulässig, jedoch erfordert die Veröffentlichung oder Verwertung der Bearbeitung nach § 23 I 1 UrhG die Zustimmung des Urhebers.[27] Ob eine nahezu identische Kopie oder eine Bearbeitung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung[28] in zwei Schritten vorzunehmen:

  1. Zunächst sind die objektiven Merkmale zu bestimmen, die die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes ausmachen.
  2. Anschließend ist zu vergleichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die eigenschöpferischen Züge des älteren Werks übernommen worden sind.

Zwar ist die Vervielfältigung weit auszulegen, zu beachten sind jedoch die Schrankenregelungen der § 44a UrhG und § 53 UrhG. Für Computerprogramme weist § 69c Nr. 1 UrhG dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu und schränkt dies in § 69d UrhG ein.

b. Das Verbreitungsrecht nach §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG

Dem Urheber steht zudem das ausschließliche Recht zu, sein Original oder Vervielfältigungsstücke öffentlich anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierbei handelt es sich um ein selbstständiges Verwertungsrecht, welches jedoch auf Vorgänge in der Öffentlichkeit beschränkt ist.

§ 17 I UrhG | Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Das Verbreitungsrecht wird aus drei Seiten beschränkt. Einerseits wird nur die Verbreitung in körperlicher Form erfasst, sodass die unkörperliche Verbreitung, beispielsweise im Internet nicht erfasst ist. Andererseits wird das Verbreitungsrecht durch die Rechtsprechung des EuGH auf Eigentumsübertragungen eingeschränkt:

Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.[29]

Drittens wird das Verbreitungsrecht durch die Erschöpfung nach § 17 II UrhG eingeschränkt:

§ 17 II UrhG | Verbreitungsrecht
Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Vom Verbreitungsrecht erfasst wird das Recht das Original oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Ein Anbieten i.S.d. § 17 I UrhG ist jede konkrete Aufforderung zum Erwerb des Werkstücks.[30]

Der Erwerb selbst muss jedoch nicht möglich sein. Für den Begriff der Öffentlichkeit findet § 15 III UrhG Anwendung.[31]

Ein Inverkehrbringen ist jede Eigentumsübertragung, durch die das Werkstück aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt wird.[32]

Der BGH übernahm mit BGH GRUR 2009, 840 – Le-Corbusier-Möbel II die Rechtsprechung des EuGH, sodass die vorherige Rechtsprechung, wonach jede Handlung genügt, aufgegeben wurde. Das BVerfG erklärte dies mit BVerfG GRUR 2012, 53 – Le-Corbusier-Möbel als mit Art. 14 GG vereinbar.

Daneben hat der Urheber das Vermiet- und Verleihrecht, welches angesichts der Rechtsprechung des EuGH zweifelhaft als Unterfall der Verbreitung in § 17 II, III UrhG umgesetzt ist. Die Vermietung wird in § 17 III 1 UrhG legaldefiniert, eine Ausnahme enthält wiederum § 17 III 2 UrhG.

§ 17 III UrhG | Verbreitungsrecht
1Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. 2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

  1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
  2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Zu berücksichtigen ist hierbei das das Vermietrecht ausdrücklich von der Erschöpfung ausgenommen ist, während der Verleih im Gegenschluss zulässig ist, hierfür jedoch nach § 27 II UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen sein kann.

Ein Verstoß gegen § 17 UrhG kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Verbreitungshandlung
    1. Angebot an die Öffentlichkeit oder
    2. Inverkehrbringen oder
    3. Vermieten
  2. Keine Erschöpfung durch
    1. Inverkehrbringen
    2. des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes
    3. durch den Urheber oder mit seiner Zustimmung
    4. innerhalb der EU bzw. EWR

Alternativ wäre es auch möglich, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Rahmen der Schranken zu prüfen. Zu beachten ist jedoch, dass sie die Erschöpfung ausschließlich auf das Verbreitungsrecht am konkret in den Verkehr gebrachten Werk beschränkt.

Das Verbreitungsrecht des § 17 UrhG wird durch das Verwertungsverbot des § 96 I UrhG ergänzt, dass jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt.[33]

§ 96 I UrhG | Verwertungsverbot
Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Auf verwandte Schutzrechte findet § 17 UrhG entsprechende Anwendung. Für Computerprogramme bestehen besondere Bestimmungen für die Verbreitung, Vermietung und Erschöpfung in § 69c Nr. 3 UrhG und nach der Rechtsprechung (vgl. IP-10.A.I).

c. Das Ausstellungsrecht nach §§ 15 I Nr. 3, 18 UrhG

Eine besondere Form des Veröffentlichungsrechts stellt das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG dar.

§ 18 UrhG | Ausstellungsrecht 
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Hervorzuheben ist, dass sich das Ausstellungsrecht beschränkt auf unveröffentlichte

  1. Werke der bildenen Künste (§ 2 I Nr. 4 UrhG) und
  2. Lichtbildwerke (§ 2 I Nr. 5 UrhG).

Ein Zurschaustellen ist ein körperliches Aufstellen oder eine sonstige körperliche Befestigung in Räumen oder Stellen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.[34]

Das Ausstellungsrecht für veräußerte Werke wird durch § 44 II UrhG weiter eingeschränkt:

§ 44 II UrhG | Veräußerung des Originals des Werkes
Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

d. Die Generalklausel des § 15 I UrhG

Nach § 15 I UrhG erfasst das Recht des Urhebers sein Werk in körperlicher Form zu verwerten „insbesondere“ das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht und Ausstellungsrecht. Hieraus folgt, dass auch weitere Rechte der körperlichen Verwertung bestehen können, die noch nicht bekannt sind.

Hierbei zu berücksichtigen ist jedoch die Harmonisierung des Urheberrechts, die Rechtsprechung des EuGH und die Tatsache, dass die Schrankenbestimmungen des UrhG auf die in den §§ 16 ff. UrhG genannten Verwertungsrechte zugeschnitten sind und ihre analoge Anwendung auf weitere Verwertungsrechte – auch bezeichnet als Innominatfälle problematisch sein kann.[35]

Derzeit sind keine Innominatfälle anerkannt und wären bei einer unzureichenden Umsetzung der InfoSoc-RL anzunehmen.[36]

3. Die Verwertung in unkörperlicher Form (§§ 15 II, 19 – 22 UrhG)

Dem Urheber steht nach § 15 II UrhG das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe zu.

§ 15 II UrhG | Allgemeines
1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). 2Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. das Senderecht (§ 20),
  4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Auch § 15 II UrhG zählt die Rechte des Urhebers nicht abschließend auf, sondern ist als Generalklausel offen für zukünftige (und aktuelle) Verwertungsformen.

Gemeinsame Voraussetzung der Verwertung in unkörperlicher Form ist die öffentliche Wiedergabe. Dieser eigentlich in § 15 III UrhG legaldefinierte Begriff wird im Anwendungsbereich der InfoSoc-RL durch die Rechtsprechung des EuGH überlagert.

a. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken nach Art. 3 I InfoSoc-RL

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine öffentliche Wiedergabe in zwei Schritten zu prüfen:

  1. Wiedergabe
  2. Öffentlichkeit
  1. im quantitativen Sinn: eine recht große, unbestimmte Zahl von Adressaten
  2. im qualitativen Sinn: eine neue Öffentlichkeit oder ein neues technisches Verfahren
aa. Die Wiedergabe

Der Begriff der Wiedergabe ich nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen.

Eine Wiedergabe umfasst jede Übertragung von geschützten Werken unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren.[37]

Die Wiedergabehandlung selbst kann dabei direkt, aber auch indirekt vorliegen. Eine direkte Wiedergabe erfordert, dass der Verletzer das Werk selbst zur Verfügung stellt und dessen Verfügbar selbst kontrolliert. Im Fall einer indirekten Wiedergabe wird ohne Kontrolle auf den Inhalt selbst, der Zugriff auf den Inhalt erleichtert.

bb. Öffentlichkeit im quantitativen Sinn

Grundvoraussetzung bzw. quantitative Voraussetzung der Öffentlichkeit ist die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmte bzw. nicht abgegrenzte, recht großen Anzahl von Personen.

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Die Rechtsprechung des EuGH ist nicht immer konsequent. Während der EuGH beispielsweise bei der Wiedergabe von Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis eine öffentliche Wiedergabe verneint, weil „sie üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist und dass sie somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger darstellen, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt haben“,[38] stellt der EuGH in den Zimmern einer Kureinrichtung eine öffentliche Wiedergabe fest.[39] Der EuGH verweist hierbei lediglich darauf, dass diese Grundsätze nicht „einschlägig“ seien, wenn es nicht um Entschädigungsrechte gehe. Da selbst der BGH dies für „unionsrechtlich klärungsbedürftig“ hält, hat der BGH dem EuGH die Beurteilung eines Seniorenwohnheims zur Vorabentscheidung vorgelegt.[39a]

Die Rechtsprechung des EuGH überlagert insofern die Definition der Öffentlichkeit nach § 15 III UrhG.

cc. Öffentlichkeit im qualitativen Sinn

Die Öffentlichkeit im qualitativen Sinne erfordert, dass

  1. ein neues Publikum erreicht wird, somit ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte, oder
  2. ein neues technisches Verfahren verwendet wird, wobei diesbezüglich noch unklar ist, ob dem „allgemeine Gültigkeit“ zukommen.[39b]

Der EuGH differenziert in seiner Rechtsprechung danach, ob eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung vorliegt. Bei einer unmittelbaren Verletzung fehlt ein „neues Publikum“ in der Regel nur bei einer Einwilligung des Urhebers. Im Falle einer mittelbaren Verletzung, beispielsweise Verlinkungen oder Framing von Inhalten beurteilt der EuGH dies unter Berücksichtigung weiterer, Einzelfallabhängiger Faktoren,

  1. wie das Wissen oder Wissenmüssen bzw. Kennen oder Kennenmüssen,
  2. ob eine Verkehrspflichtverletzung vorliegt,
  3. ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – woraus der die Kenntnis vermutet,[40] oder
  4. der Rolle des Nutzers.[41]

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Im Fall einer Klausur empfiehlt es sich diese Kriterien im Rahmen der Passivlegitimation des Verletzers zu thematisieren.

b. Das Vortrags-, Ausführungs- und Vorführungsrecht nach § 19 UrhG

Das Gemeinsam in § 19 UrhG geregelte Vortrags-, Ausführungs- und Vorführungsrecht regelt die Rechte des Urhebers in Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe gegenüber Anwesenden. Im Gegensatz zu den §§ 19a ff. UrhG sind die in § 19 UrhG geregelten Rechte nicht harmonisiert, sollten aber im Sinne einer einheitlichen Auslegung des Urheberrechts in Übereinstimmung mit den §§ 19a ff. UrhG ausgelegt werden.

§ 19 UrhG | Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht 

  1. Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
  2. Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
  3. Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
  4. 1Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

Hierbei ist grundsätzlich eine persönliche Darbietung (Vortrags- und Aufführungsrechts), eine bühnenmäßige Darstellung (Aufführungsrecht) oder das öffentlich wahrnehmbar machen (Vorführungsrecht) erforderlich. Zum Teil umstritten sind hierbei die genauen Voraussetzungen und die Abgrenzung der verschiedenen Nutzungsarten,[41a] die insbesondere bei beschränkten Nutzungsrechten und bei der Verwendung eines Werkes als Teil einer Darbietung problematisch sind.

c. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 II 2 Nr. 2, 19a UrhG

Der 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I S. 1774) eingefügte § 19a UrhG regelt ergänzend zu § 17 UrhG das elektronische Zugänglichmachen eines Werkes.

§ 19a UrhG | Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Die Abgrenzung zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 II UrhG wird danach vorgenommen, wer die Kontrolle über das Werk hält, bzw. in wessen Sphäre es sich befindet.[42]

Hierbei differenziert der EuGH nicht immer zwischen einer öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und einer öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II UrhG.

§ 19a UrhG findet entsprechende Anwendung für verwandte Schutzrechte. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme finden sich in § 69c Nr. 4 UrhG.

d. Das Senderecht nach §§ 15 II Nr. 3, 20 UrhG

Den Besonderheiten des Rundfunks, insbesondere dergestalt, dass eine unbestimmte Personengruppe diese an unterschiedlichen Orten gleichzeitig empfangen können, regelt § 20 UrhG das Senderecht.

§ 20 UrhG | Senderecht 
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Entsprechend erfasst das Senderecht die Sendung, nicht jedoch den Empfang dieser.

Besonderheiten gelten nach

  1. § 20a UrhG für europäische Satellitensendungen,
  2. § 20b UrhG für die Weiterleitung eines gesendeten Werkes,
  3. § 20c UrhG für ergänzende Online-Dienste sowie nach
  4. § 20d UrhG für die sog. Direkteinspeisung.

Das Senderecht erfasst auch die Weiterleitung einer Sendung. Die hierfür erforderliche öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn hierdurch ein neues Publikum erreicht wird oder ein neues technisches Verfahren angewendet wird.

e. Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger nach § 15 II Nr. 4, 21 UrhG

Die öffentliche Wiedergabe von Vorträgen oder Aufführungen durch Bild- oder Tonträger erfasst § 21 UrhG.

§ 21 UrhG | Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Hiervon erfasst ist insbesondere das Wiedergeben von Musik oder Bildern bei Veranstaltungen.

f. Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung nach §§ 15 II Nr. 5, 22 UrhG

Ergänzend weisen die §§ 15 II Nr. 5, 22 UrhG dem Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen bzw. die Wiedergabe von Werken durch technische Einrichtungen wie Bildschirmen oder Lautsprechern.

§ 22 UrhG | Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung 
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

g. Die Generalklausel des § 15 II UrhG

Auch die Verwertung in unkörperlicher Form wird nicht abschließend von § 15 II UrhG aufgezählt, sodass weitere, nicht von § 15 II Nr. 1 bis 5 UrhG erfasste Rechte des Urhebers bestehen oder entstehen können, um einen lückenlosen Schutz des Urhebers zu gewährleisten.

Zu den Innominatfällen nach § 15 II UrhG gehört insbesondere die Verwertung in Form des Verlinkens oder Framings sofern hierin eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, somit entweder ein neues Publikum erreicht wird oder ein neues technisches Verfahren verwendet wird. Darüber hinaus können insbesondere gemischte Verwertungsformen eine öffentliche Wiedergabe darstellen.

  !  

Da Art. 3 der InfoSoc-RL nicht zwischen verschiedenen „Formen“ der öffentlichen Wiedergabe differenziert, spiegelt sich diese Differenzierung nicht in der Rechtsprechung des EuGH.

4. Die Verwertung von veränderten Werken

Besonderheiten gelten bei der Verwertung von veränderten Werken. Hierzu zählt

  1. die Verwertung eines Teils eines Werkes, welche die Rechte des Urhebers verletzt, wenn der verwertete Teil selbstständig nach § 2 II UrhG schutzfähig ist,
  2. die nahezu identische Verwendung bzw. Kopie mit nur unwesentlichen Veränderungen, die nach den §§ 16 ff. UrhG zu beurteilen ist,
  3. die Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG als Sonderform der Vervielfältigung und
  4. die freie Benutzung nach § 23 I 2 UrhG.

§ 23 I UrhG | Bearbeitungen und Umgestaltungen
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Wer­kes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet wer­den. 2Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Die Abgrenzung zwischen einer unfreien Bearbeitung und einer freien Benutzung ist unter Berücksichtigung der Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden Merk­male vorzunehmen.

Diese Abgrenzung kann in folgenden Schritten vorgenommen werden

  1. Ermittlung der wesentlichen objektiven Merkmale, die die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen.
  2. Ermittlung der übernommenen schöpferischen Eigentümlichkeiten
  3. Vergleich des Gesamteindrucks zwischen den Werten[42a]

Die freie Benutzung eines Werkes richtete sich früher nach § 24 UrhG, welcher jedoch als von Art. 5 InfoSoc-RL nicht vorgesehene Schranke unionsrechtswidrig war.

Auch die Verletzung der Rechte des Urhebers folgt – mit Ausnahme des § 23 II UrhG – i.V.m. den Verwertungsrechten des Urhebers nach den §§ 16 ff. UrhG.

§ 23 II UrhG | Bearbeitungen und Umgestaltungen
Handelt es sich um

  1. die Verfilmung eines Werkes,
  2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
  3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
  4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

§ 23 UrhG erweitert ausschließlich den Schutzbereich der Verwertungsrechte. Entsprechend ist in der Fallbearbeitung

  1. zu prüfen, ob eine Nutzung in verkürzter oder verändeter Form vorliegt und falls dem so ist,
  2. zwischen der unfreien Bearbeitung i.S.d. § 23 I 1 UrhG und der freien Benutzung i.S.d. § 23 I 2 UrhG zu unterscheiden und erst
  3. einen Eingriff in die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte zu prüfen.

Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass – mit Ausnahme der in § 23 II UrhG genannten Fälle, das Herstellen der Bearbeitung selbst nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zudem kann durch die Bearbeitung ein Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG) entstehen.

5. Urheberrechtliche Vergütungsansprüche

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber nicht die Möglichkeit schrankenlos über das Werk zu bestimmen. Im „Gegensatz“ hierzu erhält der Urheber für manche gesetzlich erlaubte Nutzungen, aber auch für das Folgerecht des § 26 UrhG und nach § 27 UrhG für das Vermieten und Verleihen einen Vergütungsanspruch, somit eine schuldrechtliche Forderung gegen den Nutzer, die auch als eine „gesetzliche Lizenz“ bezeichnet werden kann. Auch die Vergütungsansprüche sind an den Bestand des Urheberrechts gebunden und können nach Ablauf der Schutzfrist nicht mehr entstehen.

Besonderheiten gelten hierbei bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, die aus gesetzlich erlaubten Nutzungen resultieren. Diese können regelmäßig nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

a. Das Folgerecht nach § 26 UrhG

Nach § 26 I 1 UrhG besteht für den Urheber eines Werks der bildenden Kunst, dass kein Werk der Baukunst oder der angewandten Kunst ist (§ 26 VIII UrhG) oder Lichtbild bei dessen Weiterveräußerung ein Vergütungsanspruch, sofern dies unter Beteiligung eines Kunsthändlers oder Versteigerers und zu einem Mindesterlös von 400 € geschieht.

§ 26 I 1 UrhG | Folgerecht 
Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten.

Das Folgerecht ist unveräußerlich (§ 26 III 1 UrhG) und der Urheber kann im Voraus darauf nicht verzichten (§ 26 III 2 UrhG). Die Höhe des Anteils (§ 26 II 1 UrhG), der Höchstbeitrag (§ 26 II 2 UrhG) und die gesamtschuldnerische Haftung bei der Veräußerung durch eine Privatperson (§ 26 I 3 UrhG) sind gesetzlich geregelt. Nach § 26 IV, V UrhG bestehen Auskunftsansprüche, die jedoch nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können (§ 26 VI UrhG).

Das Folgerecht ist durch die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks harmonisiert.

b. Vergütungsansprüche aus der Vermietung und Verleihung nach § 27 UrhG

Nach § 27 I, II UrhG besteht ein Vergütungsanspruch für die Vermietung und Verleihung eines Werkes. Dieser kann nach § 27 III UrhG nur von einer Verwertungsgesellschaft (Zentralstelle Bibliothekstantieme, ZBT) geltend gemacht werden.

§ 27 I UrhG | Vergütung für Vermietung und Verleihen
1Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. 2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. 3Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

Der Vergütungsanspruch für die Verleihung des Werkes wird von § 27 II 1 UrhG weiter eingeschränkt:

§ 27 II UrhG | Vergütung für Vermietung und Verleihen 
1Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. 2Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

III. Sonstige Rechte und Ansprüche des Urhebers

Weitere Rechte des Urhebers erfassen insbesondere

  1. das Zugangsrecht nach § 25 UrhG,
  2. das Rückrufsrecht ausschließlicher Nutzungsrechte wegen Nichtausübung nach § 41 I 1 UrhG und
  3. das Rückrufsrecht von Nutzungsrechten wegen gewandelter Überzeugung.

1. Das Zugangsrecht nach § 25 UrhG

Das Zugangsrecht des § 25 UrhG soll einen Ausgleich zwischen den urheberrechtlichen Interessen und den Eigentumsrechten des Eigentümers und Besitzers eines Originals oder Vervielfältigungsrecht herstellen und ermöglicht dem Urheber ein unverzichtbares, aber bedingtes Zugangsrechts, aber nicht einen Anspruch auf Herausgabe.

§ 25 UrhG | Zugang zu Werkstücken 

  1. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
  2. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

Das Zugangsrecht nach § 25 I UrhG kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Anspruchsinhaber
  2. Anspruchsverpflichteter
  3. Original oder Vervielfältigungsstück
  4. Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes
  5. Erforderlichkeit
  6. Interessenabwägung

Anspruchsinhaber ist jeder Urheber bzw. dessen Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger, nicht dahingegen Lizenznehmer.[43] Anspruchsverpflichteter bzw. -gegner ist der Besitzer des Originals eines Vervielfältigungsstücks.

Das Zugangsrecht erfasst grundsätzliche alle Werkoriginale und Vervielfältigungsgrundstücke. Eine Einschränkung kann sich jedoch im Rahmen der Erforderlichkeit ergeben.

Das Zugangsrecht ist zweckgebunden und steht dem Urheber zu, „soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist“. Wie § 25 II UrhG klarstellt, hat der Urheber kein Recht auf Herausgabe.

Die Erforderlichkeit ist angesichts des Eingriffs in das Besitzrecht und Eigentumsrecht streng auszulegen. Der Urheber muss hierauf angewiesen sein. Ist das Werk in einer öffentlich zugänglichen Institution zugänglich, ist das Zugangsrecht dort geltend zu machen.[44]

Die Beweislast für die Erforderlichkeit trägt grundsätzlich der Urheber, eine Beweislastumkehr wird jedoch in der Literatur mit der Argumentation vertreten, der Negativbeweis keinen Zugang zu anderen Exemplaren zu haben, würde das Zugangsrecht „aushöhlen“.[45]

Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Interessen des Besitzes des Werks zu berücksichtigten, wie

  1. das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  2. ein Geheimhaltungsinteresse und
  3. das Integritätsinteresse des Besitzes.[46]

2. Das Rückrufsrecht ausschließlicher Nutzungsrechte wegen Nichtausübung nach § 41 I 1 UrhG

Während die Erteilung von Nutzungsrechten zum Teil erst die wirtschaftliche Verwertung eines Werkes ermöglichen kann, kann die Nichtausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers beeinträchtigen. Wird ein Nutzungsrecht nach der in § 41 II UrhG gesetzlichen festgelegten Ablauffrist nicht oder nur unzureichend ausgeübt und beruht dies nicht auf zumutbaren Umständen steht dem Urheber nach Ankündigung des Rückrufs und einer angemessenen Nachfrist nach § 41 I 1 UrhG ein Rückrufsrecht der Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder des Nutzungsrechts zu. Dem Betroffenen kann jedoch nach § 41 VI UrhG ein Entschädigungsanspruch zustehen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Andere Rechte und Ansprüche des Betroffenen bleiben unberührt.

§ 41 IV UrhG beschränkt Abweichungen zum Nachteil des Urhebers, weitergehende vertragliche Rechte des Urhebers können vereinbart werden.

3. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 I 1 UrhG

Auch aus einer gewandelten Überzeugung des Urhebers kann ein Rückrufsrecht resultieren, sodass § 42 I 1 UrhG dem Urheber das Recht gewährt ein Nutzungsrecht „zurückzurufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann“. Auch ein Rückruf nach § 42 I 1 UrhG erfordert eine Interessenabwägung und nach § 42 III 1 UrhG eine angemessene Entschädigung des Betroffenen.

IV. Ergänzende Bestimmungen für den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

Die §§ 95a ff. UrhG enthalten Sonderbestimmungen für technische Schutzmechanismen, den Schutz der für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen und Verwertungsverbote.

Ob aus der Verletzung dieser ergänzenden Schutzbestimmungen Ansprüche nach den §§ 97 ff. UrhG resultieren ist umstritten und wird zum Teil mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Recht handelt.[46] In einem Verstoß gegen die §§ 95a ff. UrhG kann zugleich eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 12 ff. UrhG liegen. Daneben besteht ein Schutz vor unerlaubten Eingriffen nach § 108b UrhG.

1. Schutz technischer Maßnahmen nach § 95a UrhG

§ 95a I UrhG verbietet es, technische Maßnahmen, die dem Handelnden bekannt sind oder bekannt sein müssen, ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Zweck des Zugangs oder der Nutzung zu umgehen. Eine Definition technischer Maßnahmen enthält § 95a II UrhG. Der Schutz nach § 95a I UrhG wird von der Verbotsvorschrift des § 95a III UrhG in Bezug auf Vorrichtungen und Dienstleistung zum Umgehen ergänzt.

Die Durchsetzung von Schrankenbestimmung ermöglicht § 95b I UrhG und verpflichtet den Rechtsinhaber den nach § 95b I Nr. 1 – 13 UrhG Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um entsprechend den Schrankenbestimmung von dem Werk Gebrauch machen zu können. Ein Anspruch des Begünstigten kann sich nach § 95b II 1 UrhG ergeben.

Nach § 95d UrhG bestehen Kennzeichnungspflichten betreffend den Schutz mit technischen Maßnahmen und desjenigen, gegen den ein Anspruch nach § 95b II 1 UrhG geltend gemacht werden kann.

2. Schutz der zur Rechtswahrnehmung erforderlichen Informationen nach § 95c UrhG

Elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, die einen Urheber oder Rechteinhaber identifizieren, dürfen nach § 95c I UrhG nicht wissentlich unbefugt entfernt oder verändert werden, sofern sie „angebracht“ sind und dem Handelnden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Nach § 95c III UrhG ist dürfen Werke, denen diese Informationen entfernt wurden nicht willentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden – erneut unter dem Vorbehalt das dies dem Handelnden bekannt ist oder sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

3. Das Verwertungsverbot nach § 96 UrhG

Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs­stücke dürfen § 96 I UrhG nicht verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Nach § 96 II UrhG dürfen rechtswidrig veranstaltete Funksendungen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Nachweise

[1] Vgl. BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 11 Rn. 6.

[2] Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, Vorbem. zu Teil 1. Urheberrecht, Unterabschnitt 2. Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 12 – § 14) UrhG Rn. 10 ff.; BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 11 Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.

[3] BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 29 Rn. 11.

[4] Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 12 Rn. 1 ff., 12.

[5] Zu beiden Ansichten ausführlich BeckOK UrhR/Ahlberg/Lauber-Rönsberg, 40. Ed. 1.5.2023, UrhG § 6 Rn. 18 ff. m.w.N.

[6] Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 6 Rn. 8.

[7] Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 6 Rn. 14.

[8] Vgl. BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 12 Rn. 14.

[9] BGH GRUR 2011, 134 – Perlentaucher.

[10] Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 13 Rn. 3, 8; BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 13 Rn. 8; jeweils m.w.N.

[11] Vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR 2023, 13 (18 f., Rn. 94 ff.) – Microstock-Agentur bestätigt durch BGH GRUR 2023, 1619 (1620 ff., Rn. 12 ff.) – Microstock-Portal.

[12] Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 13 Rn. 26 m.w.N.

[13] Ausführlich Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 13 Rn. 32 f.

[14] Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 13 Rn. 12.

[15] Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 13 Rn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 13 Rn. 20 f.

[16] Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 14 Rn. 10 ff.; zuletzt z.B. BGH GRUR 2024, 386 (391, Rn. 36) – E2; jeweils m.w.N.

[17] So BGH GRUR 1982, 107 – Kirchen-Innenraumgestaltung.

[18] Vgl. Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 14 Rn. 24 m.w.N.; zu Treu und Glauben LG Berlin GRUR 2007, 964.

[19] Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 14 Rn. 16 ff.

[19a] LG Potsdam, Urt. 01.06.2022 – 2 O 133/20 – Terrassenhaus unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 172 (Rn. 3) – Stuttgart 21.

[20] Vgl. Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 14 Rn. 28 ff.

[21] Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 14 Rn. 44.

[22] BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 13 Rn. 4 ff. m.w.N.

[23] Vgl. bereits BGH GRUR 1955, 492 (494, unter A.I) – Grundig-Reporter und RGZ 102, 277 (278 f.).

[24] Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 16 Rn. 7 mit weiteren Beispielen und m.w.N.

[25] EuGH ZUM 2011, 803 (517, Rn. 159) – Football Association Premier League.

[26] Vgl. zum Recht des Tonträgerherstellers BGH GRUR 2009, 403 (Rn. 10) – Metall auf Metall; EuGH GRUR 2019, 929 (931, Rn. 39) – Pelham/Hütter ua [Metall auf Metall III].

[27] Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 16 Rn. 10 f. m.w.N.

[28] So z.B. BGH GRUR 2022, 899 (906, Rn. 906) – Porsche 911.

[29] EuGH GRUR 2008, 604 – Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA, Le-Corbusier-Möbel; kritisch hierzu Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 17 Rn. 4a.

[30] BGH GRUR 2013, 1137 (1138 f.; Rn. 13) – Marcel-Breuer-Möbel.

[31] Vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 17 Rn. 13; 16.

[32] Vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 17 Rn. 17 m.w.N.

[33] Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 96 Rn. 3.

[34] Vgl. BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 18 Rn. 7; Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Aufl. 2020, UrhG § 18 Rn. 24 ff.

[35] Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Aufl. 2022, UrhG § 15 Rn. 15.

[36] Ausführlich Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 15 Rn. 280 f.

[37] EuGH GRUR 2012, 156 (165, Rn. 193) – Football Association Premier League u.a.

[38] EuGH GRUR 2012, 593 (597, Rn. 95) – SCF Consorzio Fonografici.

[39] EUGH GRUR 2014, 473 – OSA.

[39a] BGH GRUR 2024, 381 (Vorlagefrage 1) – Seniorenwohnheim.

[39b] BGH GRUR 2024, 381 (Vorlagefrage 2) – Seniorenwohnheim.

[40] EuGH GRUR 2016, 1152 (1155, Rn. 55) – GS Media/Sanoma; zuletzt z.B. OLG Köln GRUR-RR 2024, 140 (142, Rn. 24) – DDL-Musik.

[41] Allgemein zur Rechtsprechung des EuGH Ohly Anmerkung zu EuGH GRUR 2023, 1152 (1155 ff., Rn. 1 ff.) – GS Media/Sanoma.

[41a] Z.B. OLG München GRUR-RR 2024, 101 (102 f., 32 ff.) – Herr-der-Ringe-Konzert zur bühnenmäßigen Darstellung m.w.N. zu der ständigen Rechtsprechung des BGH und Ansichten in der Literatur.

[42] Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 6 ff.

[42a] Ausführlich zur Systematik des urheberrechtlichen Bearbeitungsrechts Raue GRUR 2024, 161.

[43] Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 25 Rn. 4 f.

[44] So Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 25 Rn. 19.

[45] Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 25 Rn. 20 m.w.N.

[46] Vgl. zum Streit Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 95a Rn. 5.

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C. Urheberpersönlichkeits- und Vermögensrechte und ihre Verletzung

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