A. Schutzzweck des Urheberrechts & Überblick über verwandte Schutzrechte

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Das Urheberrecht soll Urhebern Anreize zu künstlerisch-kreativen Leistungen setzen, indem es die persönlichkeitsrechtlichen und verwertungsrechtlichen Interessen des Urhebers in Hinblick auf sein Werk schützt. Das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, auch bezeichnet als Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, werden im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

Das Urheberrecht soll ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Urheberrechte und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu kreativen Werken und der kulturellen Vielfalt schaffen. Rechte am Werk, wie die Vervielfältigung, Veränderung oder Verwertung, weist es grundsätzlich dem Urheber zu und schützt diesen in Hinblick auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht oder teilweise in Hinblick auf vertragliche Einschränkungen seiner Rechte, während es zugleich im Rahmen von gesetzlich erlaubten Nutzungen der Allgemeinheit eine Teilhabe ermöglicht und den urheberrechtlichen Schutz absolut – und somit im Gegensatz zu beispielsweise Marken – begrenzt.

Neben dem Schutz der nach den §§ 2 ff. UrhG geschützten Werke, regelt das UrhG auch den

  1. Schutz von Computerprogrammen (§§ 69a – 69g UrhG)
  2. Schutz bestimmter Ausgaben, insbesondere wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) und nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
  3. Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG) und Laufbilder (§ 95 UrhG)
  4. Schutz der ausübenden Künstler und Veranstalter (§§ 73 – 83 UrhG)
  5. Schutz des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG)
  6. Schutz von Sendeunternehmen (§ 87 UrhG)
  7. Schutz von Datenbankherstellern (§§ 87a – 87e UrhG)
  8. Schutz der Presseverleger (§§ 87f – 87k UrhG) und den
  9. Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG).

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