A. Schutzzweck und Überblick des Patent- und Gebrauchsmusterrechts

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Sowohl das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht dienen als Ausschließlichkeitsrechte dem Schutz von Erfindungen. Hierzu zählen grundsätzlich die Möglichkeit

  1. der alleinigen wirtschaftlichen Verwertung und
  2. des Ausschlusses anderer von der Nutzung.

Dieser „wirtschaftliche“ Schutz durch Patente und Gebrauchsmuster soll Investitionen in Forschung und Entwicklung und somit den Wettbewerb unterstützen und auch bezwecken, dass Forschungsergebnisse für die Erteilung dieses Privilegs offengelegt werden.

Zwischen Patenten und Gebrauchsmustern bestehen Unterschiede in Hinblick auf die Erteilungs- und Prüfungsvoraussetzungen sowie der Reichweite und Dauer des Schutzes.

Die wichtigsten Eigenschaften können (vereinfacht) folgendermaßen zusammengefasst werden:

Patentrecht

Gebrauchsmusterrecht

Erteilung & Prüfung

formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen des Patents (§ 1 I PatG)

ausschließlich Prüfung der formellen Voraussetzungen des Gebrauchsmusters (§ 8 I 1 GebrMG)

Schutzdauer

20 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 16 I PatG)

10 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 23 I GebrMG)

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