01. Grundlagen des Patent- und Gebrauchsmusterrechts

D. Schutz und Verletzung von Gebrauchsmustern (Überblick)

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Das Gebrauchsmusterrecht bietet Erfindungen, die zwar neu und gewerblich anwendbar sind, jedoch statt auf einer erfinderischen Tätigkeit nur auf einem erfinderischen Schritt beruhen, einen vergleichbaren, jedoch eingeschränkten Schutz als Gebrauchsmuster.

I. Die Eintragung & Schutzdauer eines Gebrauchsmusters

Eine Erfindung erlangt durch ihre Eintragungen Schutz als Gebrauchsmuster. Dies ist nach § 8 I GebrMG der Fall, wenn die erforderliche Anmeldung den Anforderungen des §§ 4 – 4b GebrMG erfüllt. Hieraus resultiert ein formelles Gebrauchsmuster. Die Schutzvoraussetzungen nach §§ 1 – 3 GebrMG werden nicht im Rahmen der Eintragung, sondern nur im Rahmen von Verletzungs- und Löschungsverfahren geprüft.

Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt nach § 23 I GebrMG mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

II. Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters

Wird die Schutzfähigkeit im Rahmen eines Löschungsverfahrens oder vom Beklagten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens bestritten, ist die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu prüfen.

Die materiellen Eintragungsvoraussetzun-gen eines Gebrauchsmusters können nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Erfindung (§ 1 GebrMG)
    1. Lehre zum praktischen Handeln
    2. Technischer Charakter
    3. Realisierbarkeit
    4. Wiederholbarkeit
  2. Keine Ausnahmen der Gebrauchsmusterfähigkeit (§ 2 GebrMG)
  3. Neuheit (§ 3 I GebrMG)
  4. Erfinderischer Schritt
  5. Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 3 II GebrMG)

In Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen überschneiden sich die Voraussetzungen in Hinblick darauf, dass eine neue und gewerbliche anwendbare Erfindung vorliegen muss.

In Hinblick auf die Neuheit ist jedoch zu berücksichtigen, dass „nur“ der eingeschränkte absolute Neuheitsbegriff gilt und nach § 3 I GebrMG zum Stand der Technik nur das gehört, was

  1. durch schriftliche Beschreibung oder
  2. durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-folgte Benutzung

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Daneben besteht im Gebrauchsmusterrecht eine Neuheitsschonfrist.

Auch Gebrauchsmuster werden nach § 2 GebrMG nicht geschützt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen sowie Pflanzensorten oder Tierarten betreffen. Im Unterschied zum Patentrecht sind jedoch auch Verfahren nach § 2 Nr. 3 Gebr­­MG vom Schutz ausgenommen, sodass ein „Verfahrensgebrauchsmuster“ im Gegensatz zu einem Verfahrenspatent nicht besteht.

III. Ansprüche aus der Verletzung eines Gebrauchsmusters

Aus der Verletzung eines Gebrauchsmusters können sich nach den §§ 24 ff. GebrMG insbesondere

  1. Unterlassungsansprüche (§ 24 I GebrMG),
  2. Schadensersatzansprüche (§ 24 II GebrMG),
  3. Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf (§ 24a I, II GebrMG) und
  4. Ansprüche auf Auskunft (§ 24b GebrMG)

ergeben.

Grundvoraussetzung dieser ist – neben dem Bestehen des Gebrauchsmusters – die Benutzung des Gebrauchsmusters entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG. Dem Inhaber des Gebrauchsmusters steht nach § 11 GebrMG das ausschließliche Recht zu, das Gebrauchsmuster zu benutzen, welches nach § 12a GebrMG auf den Inhalt der Schutzansprüche beschränkt wird. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nach § 12 GebrMG insbesondere nicht auf Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken. Der Schutz wird wiederum nach § 13 GebrMG eingeschränkt.

IV. Die Löschung eines Gebrauchsmusters nach § 15 I GebrMG

Jeder kann die Löschung eines Gebrauchsmusters beim DPMA schriftlich beantragen, wenn dieses

  1. nicht nach den §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist,
  2. bereits auf Grund eines früheren Patents- oder Gebrauchsmusters geschützt war, oder
  3. über die ursprüngliche Fassung hinausgeht.

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