A. Schutzzweck des Markenrechts / Kennzeichenrechts

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Das Kennzeichenrecht gewährt dem Inhaber des Kennzeichens ein absolutes Recht an diesem. Es dient grundlegenden Anliegen des Wirtschaftsrechts und ermöglicht die Unterscheidung und Wiedererkennung von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen und ordnet diese einer Herkunftsquelle zu.

Im Gegensatz zu anderen geistigen Eigentümern wie dem Patentrecht oder dem Urheberrecht knüpft es nicht an eine anerkennenswerte Leistung wie eine Erfindung oder ein Werk an, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Beziehung zwischen dem Zeichen und dem hiermit bezeichneten Gegenstand. Entsprechend gewährt es dem Inhaber an einer Marke kein absolutes Ausschließlichkeitsrecht an dem geschützten Zeichen. Stattdessen beschränkt sich das Recht auf bestimmte Verwendungen (Schutzbereich) und schützt vor bestimmten Handlungen (Verletzungshandlungen).

Dieses Erfordernis zeigt sich sowohl in Hinblick auf die Entstehungsvoraussetzungen von Registermarken (vgl. 06.B.II) als von Benutzungsmarken (vgl. 06.B.III) und in Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Verletzung (vgl. 06.D), die sich auf bestimmte Benutzungshandlungen der eigenen kommerziellen Kommunikation, im geschäftlichen Verkehr und auf die markenmäßige Benutzung des (potenziellen) Verletzers beschränken.

Daneben ist das Kennzeichenrecht als geistiges Eigentum nach Art. 17 II GRCh, Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt. Aber auch die Schranken des Kennzeichenrechts unterliegen grundrechtlichen Garantien, insbesondere

  1. der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 11, 13 GRCh, Art. 5 I, III GG),
  2. dem Persönlichkeitsrecht, insbesondere in Hinblick auf die Freiheit zur Benutzung des eigenen Namens (§ 23 I Nr. 1 MarkenG), und
  3. der Wettbewerbsfreiheit durch die Freihaltung bzw. Freiheit beschreibender Angaben oder der Benutzung für Zubehör (§ 23 I Nr. 2, 3 MarkenG).

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