14. Grundlagen des Designrechts

A. Schutzzweck des Designrechts

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Das Designrecht gewährt seinem Inhaber nach § 38 I 1 DesignG und Art. 19 I 1 GGV das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es, ohne seine Zustimmung zu benutzen. Ein eingeschränkter Schutz gilt nach Art. 19 II 1 GGV für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Das Designrecht hat sich seit 2004 gewandelt. Es stellt nicht mehr auf die Gestaltungshöhe ab (§ 1 II GeschmMG 2004) und wird im deutschen Recht seit 2014 als „Design“ statt als „Geschmacksmuster“ bezeichnet und ist im DesignG geregelt. Unionsrechtlich wird dahingegen der Begriff des „Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ verwendet.

Das Designrecht schützt das Design (als Recht) an einem Design (als Schutzgegenstand). Dieses wird definiert in Art. 3 lit. a GGV und

§ 1 Nr. 1 DesignG | Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;

Durch seinen Schutzgegenstand und seine Schutzvoraussetzungen überschneidet sich das Designrecht mit dem Markenrecht, Urheberrecht und Patents- bzw. Gebrauchsmusterrecht. Die Verletzung eines Geschmacksmusters kann zugleich eine unlautere Nachahmung nach § 4 UWG darstellen. Nicht abschließend geklärt ist bisweilen, ob zwischen dem Urheberrecht und Designrecht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht und ob für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind.[1]

Entsprechend kann bei der Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Werkes der angewandten Kunst oder der Benutzung einer dreidimensionalen Formmar­ke neben der Verletzung des Urheberrechts oder Markenrechts, auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt sein.


[1] BGH GRUR 2024, 132 – USM Haller; kritische Anmerkung Kur GRUR 2024, 243.

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