14. Grundlagen des Designrechts

B. Schutzvoraussetzungen und das Entstehen eines Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters

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Als eingetragenes Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird ein Design oder Geschmacksmuster nach § 2 I PatG und Art. 4 I GGV geschützt, soweit es neu ist, Eigenart hat und der Schutz nicht ausgeschlossen ist. Es bestehen einheitliche Schutzvoraussetzungen für eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (vgl. Art. 1 II lit. a und b GGV):

I. Die Schutzvoraussetzungen eines Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Nach den §§ 1 – 6 DesignG und Art. 3 – 9 GGV bestehen einheitliche Schutzvoraussetzungen für das Entstehen von eingetragenen Designs, eingetragenen und nicht eingetragen Gemeinschaftsgeschmacksmustern – ausgenommen des Eintragungsverfahrens (vgl. IP-15.D).

Ein Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfordert

  1. das Vorliegen eines Designs (§ 1 Nr. 1 DesignG) oder Geschmacksmusters (Art. 3 lit. a GGV),
  2. keinen Ausschluss (§ 3 DesignG, Art 8, 9 GGV),
  3. Neuheit (§ 2 II DesignG, Art. 5 GGV) und
  4. Eigenart (§ 2 III DesignG, Art. 6 GGV).

Besonderheiten gelten nach § 4 DesignG und Art. 4 II GGV für Bauelemente komplexer Erzeugnisse (vgl. IP-14.B.II).

1. Design und Geschmacksmuster nach § 1 Nr. 1 DesignG und Art. 3 lit. a GGV

Als Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur ein Design oder Geschmacksmuster geschützt werden. Diese werden in § 1 Nr. 1 DesignG und Art. 3 lit. a GGV definiert:

§ 1 Nr. 1 DesignG | Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;

Ein Erzeugnis in diesem Sinne ist nach § 1 Nr. 2 DesignG und Art. 3 lit. b GGV „jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand“, sodass neben der Erscheinungsform einer Ware auch dessen Verpackung geschützt ist. Computerprogramme gelten nicht als Erzeugnisse.

2. Ausschlusstatbestände nach § 3 DesignG und Art. 8, 9 GGV

Vom Designschutz ausgeschlossen sind nach § 3 DesignG und Art. 8, 9 GGV

  1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, was nach dem EuGH besteht, wenn es sich um den einzigen das Merkmal bestimmenden Faktor handelt,[1] wobei das Bestehen alternativer Geschmacksmuster nicht ausschlaggebend ist und wofür jedes den Gesamteindruck prägendes Merkmal gesondert anhand aller für den Einzelfall maßgeblichen Umstände zu prüfen ist,[2]
  2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, um mechanisch zusammengebaut oder verbunden zu werden und hierdurch ihre Funktion zu erfüllen, sofern es sich nicht um ein Bauteilesystem mit einer Vielzahl untereinander austauschbaren Teilen handelt, und
  3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder missbräuchlich Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

Hervorzuheben ist, dass sich der Ausschluss (mit Ausnahme des Verstoßes gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung) auf die Erscheinungsmerkmale beschränkt, die technisch bedingt sind bzw. zusammengebaut oder verbunden werden. Andere Erscheinungsmerkmale sind nicht vom Designschutz ausgeschlossen.

3. Neuheit nach § 2 II DesignG und Art. 5 GGV

Als Design geschützt kann nur ein neues Design.

§ 2 II DesignG | Designschutz
1Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. 2Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Wann ein Design offenbart ist, wird näher geregelt in Art. 7 I GGV und

§ 5 DesignG | Designschutz
1Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte. 2Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

Abweichend vom Patentrecht (vgl. IP-01.B.III.3) besteht nach § 6 DesignG und Art. 7 II, III GGV eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist, die neben einer Offenbarung durch missbräuchliches Handeln, auch Offenbarungen durch den Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger erfasst.

4. Eigenart nach § 2 III DesignG und Art. 6 GGV

Zuletzt muss das Design oder Gebrauchsmuster Eigenart aufweisen.

§ 2 III DesignG | Designschutz
1Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

Hierfür ist aus der sich eines informierten Durchschnittsverbrauchers, der sich mit Designs auskennt, aber nicht vollumfänglich den „Stand der Designs“ kennt, der Gesamteindruck des Designs mit dem älteren Design zu vergleichen und hierbei die Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen.

II. Besonderheiten für Bauelemente komplexer Erzeugnisse nach § 4 DesignG und Art. 4 II GGV

Für komplexe Erzeugnisse, somit nach § 1 Nr. 3 DesignG und Art. 3 lit. c GGV bei Erzeugnissen, die aus mehreren Bauelementen bestehen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, gelten nach § 4 DesignG und Art. 4 II GGV strengere Voraussetzungen für die Neuheit und Eigenart.

Ein komplexes Erzeugnis hat nur dann Neuheit und Eigenheit, wenn das Bauelement bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung zählen neben der hauptsächlichen Verwendung auch andere Handlungen mit Ausnahme von Instandsetzung, Wartung und Reparatur, die der Endbenutzer üblicherweise vornimmt.[3] Die Sichtbarkeit ist aus der Sicht des Benutzers und der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen.[4]

III. Das Entstehen und die Dauer des Schutzes

Der Schutz eines Designs entsteht nach § 27 I DesignG mit der Eintragung in das Register. Entsprechendes gilt nach Art. 12 GGV für ein eingetragenes Geschmacksmuster. Der Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters beginnt nach Art. 11 I GGV mit dem Tag, in dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

Während ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 11 I GGV für eine Frist von drei Jahren geschützt wird, kann ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 12 GGV und ein eingetragenes Design nach § 27 II DesignG für bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt werden.

Nachweise

[1] EuGH GRUR 2018, 612 – DOCERAM/CeramTec [Zentrierstifte].

[2] Zu alternativen Geschmackmustern EuGH GRUR 2023, 633 (634, Rn. 21 ff.) – Papierfabriek Doetinchem [Papierspender]; zur gesonderten Prüfung aller prägender Merkmale BGH GRUR 2023, 887 (890, Rn. 28) – Tellerschleifgerät.

[3] EuGH GRUR 2023, 482 (485, Rn. 56) – Monz Handelsgesellschaft International [Sattelunterseite], Anmerkung hierzu Jestaedt GRUR 2023, 468; BGH GRUR 2023, 1290 (1292, Rn. 23 f.) – Sattelunterseite II.

[4] EuGH GRUR 2023, 482 (484 f., Rn. 46) – Monz Handelsgesellschaft International [Sattelunterseite], BGH GRUR 2023, 1290 (1292, Rn. 21) – Sattelunterseite II.

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