12. Fallsammlung zum Urheberrecht

Fall 3 – IPTV Technologie (EuGH GRUR 2023, 1284)

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beruht auf EuGH, Urt. v. 13.07.2023 – C-426/21

Art. 3 I InfoSoc-RL | Art. 5 II b InfoSoc-RL | § 2 I Nr. 6, II UrhG | § 10 I UrhG | § 44a UrhG | § 50 UrhG | § 53 I UrhG | § 87 I, IV UrhG | § 97 I UrhG

Sendeunternehmen & Funksendung | Vervielfältigung | Öffentliche Zugänglichmachung | Passivlegitimation

Sachverhalt

B bietet kommerziellen Kunden, bei denen es sich um Netzbetreiber, beispielsweise für Telefon, Strom oder Einrichtungen wie Hotels oder Stadien handeln kann, einen IPTV-Dienst an, der den Endnutzern des Netzes vorbehalten ist, bei denen es sich um natürliche Personen, die Kunden der Netzbetreiber sind, handelt.

IPTV steht für „Internet Protocol Television“ und bezeichnet die Übertragung von Fernsehinhalten über Internet Protocol (IP) Netzwerke, somit über das Internet. Anders als bei heruntergeladenen Medien bietet IPTV die Möglichkeit, Fernsehinhalte in Echtzeit zu streamen, ähnlich wie bei herkömmlichem Fernsehen.

Der Dienst von B erlaubt u.a. Endnutzern die gleichzeitige Weiterverbreitung der Fernsehprogramme von K und die Möglichkeit, diese Programme über einen Online-Videorecorder zeitversetzt anzusehen. Dieser Online-Videorecorder ermöglicht die gezielte Aufnahme einer bestimmten Sendung, aber auch die Aufnahme der Gesamtheit der vom Endnutzer, dem Kunden des Netzbetreibers, ausgewählten Programme, wodurch die betreffenden Programme zeitversetzt angesehen werden können, und zwar bis zu sieben Tage nach der ursprünglichen Ausstrahlung.

Die Initiative für jede Aufnahme geht in der Praxis grundsätzlich vom Endnutzer aus, der die Online-Aufnahmefunktion selbst aktiviert und den aufzuzeichnenden Inhalt auswählt. Sobald ein Programm von einem ersten Nutzer ausgewählt worden ist, wird die Aufnahme über die Server der Netzbetreiber jedem anderen Nutzer zur Verfügung gestellt, der den aufgezeichneten Inhalt ansehen möchte. Zu diesem Zweck verhindert ein Deduplizierungsverfahren, dass für Kunden, die übereinstimmende Aufnahmen programmieren, mehrere Kopien erstellt werden müssen. Die Nutzer können dann auf den aufgezeichneten Inhalt über eine ihnen von B jeweils zugeteilte Referenznummer zugreifen.

K ist der Auffassung, dass es sich bei dem Dienst der B um eine unerlaubte Weiterverbreitung von Inhalten, an denen sie ausschließliche Rechte hätten, handele, da sie die Wiedergabe ihrer Fernsehprogramme über den von B angebotenen Dienst nicht zugestimmt hätten. Außerdem lasse die Funktionsweise des Online-Videorecorders nicht den Schluss zu, dass die dadurch entstehenden Deduplizierungen unter die sogenannte „Privatkopieausnahme fielen.

K erhebt daraufhin Klage auf Unterlassung gegen B.

Abwandlung A: K erhebt Klage auf Unterlassung und Beseitigung gegen Netzbetreiber N.

Abwandlung B: K erhebt Klage auf Unterlassung gegen V, einem Kunden der N, welcher ein Fernsehprogramm der K gespeichert und ein weiteres, von einem Dritten aufgezeichnetes Fernsehprogramm, angesehen hat.

Hat die (zulässige) Klage Aussicht auf Erfolg?[1]

Gliederung

A. Ausgangsfall: Unterlassungsanspruch der K gegen B

  1. Verletzung eines Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts
  1. Bestand eines Schutzrechts
  2. Eingriff in den Schutzbereich
  1. Aktivlegitimation der K
  2. Keine Rechtfertigung und Schranken
  3. Passivlegitimation der B
  4. Wiederholungsgefahr

B. Abwandlung A: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der K gegen N

  1. Verletzung eines Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts
  1. Bestand eines Schutzrechts
  2. Eingriff in den Schutzbereich
  1. Aktivlegitimation der K
  2. Keine Rechtfertigung und Schranken
  3. Passivlegitimation der N
  4. Wiederholungsgefahr [Unterlassungsanspruch]
  5. Fortbestand der Störung [Beseitigungsanspruch]

C. Abwandlung B: Unterlassungsanspruch der K gegen V

  1. Verletzung eines Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts
  1. Bestand eines Schutzrechts
  2. Eingriff in den Schutzbereich
  1. Aktivlegitimation der K
  2. Keine Rechtfertigung und Schranken
  3. Passivlegitimation des V
  4. Wiederholungsgefahr

Lösungsvorschlag

A. Ausgangsfall: Unterlassungsanspruch der K gegen B

→ Hauptartikel:  IP-11.A. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 97 I UrhG

Ein Unterlassungsanspruch der K gegen B könnte sich aus § 97 I UrhG ergeben, wenn ein Schutzrecht besteht und widerrechtlich verletzt wurde, K aktivlegitimiert, B passivlegitimiert ist und Wiederholungsgefahr besteht.

I. Verletzung eines Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts

1. Bestand eines Schutzrechts

Hierfür müsste zunächst ein nach dem Urheberrecht geschütztes Werk bestehen. Die Fernsehsendung der K könnte ein Filmwerk oder ein Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen wurde (§ 2 I Nr. 6 UrhG) darstellen, zumindest stellt es jedoch eine nach § 87 I, IV UrhG geschützte Funksendung dar, sodass offen bleiben kann, ob die Sendungen selbst eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 II UrhG darstellen und als urheberrechtlich geschütztes Werk Schutz erlangen, da nach § 87 IV UrhG die für das Urheberrecht geltenden Vorschriften größtenteils entsprechende Anwendung finden.

Ein Schutzrecht liegt zumindest in der Form einer Funksendung vor.

2. Eingriff in den Schutzbereich

Nach § 87 I Nr. 1 – 3 UrhG hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden, öffentlich zugänglich zu machen, aufzunehmen, Lichtbilder herzustellen sowie Bild- oder Tonträger der Sendung zu vervielfältigen und zu verbreiten und öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der IPTV-Dienst könnte diese Rechte verletzten. Der Dienst der B erlaubt es unter anderem die Fernsehprogramme weiterzuverbreiten, wofür sie (a) aufgezeichnet werden und (b) zeitversetzt angesehen werden können und (c) hierfür auf dem Gerät zwischengespeichert werden.

a. Aufzeichnung der Fernsehprogramme

Der Dienst der B ermöglicht es, Fernsehprogramme aufzuzeichnen und verletzt hierdurch das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens nach § 87 I Nr. 2 UrhG, die Funksendung zu vervielfältigen. Dass die Initiative der Aufnahme von jemand anderen, nämlich den Endkunden der Netzbetreiber ausgeht, ändert an der Verletzung der Rechte der K nichts.

b. Möglichkeit aufgezeichnete Sendungen zeitversetzt anzusehen

Der Dienst der B ermöglicht es zudem die aufgezeichneten Sendungen anzusehen und verletzt hierdurch das ausschließliche Recht nach § 87 I Nr. 1 UrhG die Sendung weiterzusenden und öffentlich zugänglichzumachen, da es von allen Nutzern des Dienstes, einer neuen unbestimmten bzw. nicht abgegrenzten, recht großen Anzahl von Personen, wiedergegeben werden kann. Zwar wird dies auf einen Zeitraum von sieben Tagen nach der ursprünglichen Ausstrahlung begrenzt, innerhalb dieser Zeit können alle Nutzer des Dienstes die Inhalte von Zeit und Ort ihrer Wahl wiedergeben.

c. Teilweise Speicherung während der Wiedergabe

Während der Wiedergabe der aufgezeichneten Sendung wird dieses auf der dem Gerät gespeichert und somit vervielfältigt, wodurch ebenfalls die ausschließenden Rechte des Sendeunternehmens nach § 87 I Nr. 2 UrhG verletzt werden.

d. Zwischenergebnis

Es liegt ein Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Sendeunternehmens nach § 87 I Nr. 1 und 2 UrhG durch das Aufzeichnen der Sendungen, der Möglichkeit, diese zeitversetzt anzusehen und hierbei teilweise auf dem Gerät zu speichern vor.

II. Aktivlegitimation der K

Als Sendeunternehmen, dessen Funksendung aufgenommen, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist K aktivlegitimiert. Ist K auf der Funksendung als Sendeunternehmen bezeichnet, kann sie sich nach § 87 IV UrhG i.V.m. § 10 I UrhG auf die Vermutung der Rechtsinhaberschaft berufen.

III. Keine Rechtfertigung und Schranken

Die Rechtswidrigkeit der Verletzung wird durch diese indiziert. Anhaltspunkte wie die Erteilung von Nutzungsrechten sind nicht ersichtlich. Einem Unterlassungsanspruch der K könnten jedoch die Schranken des §§ 44a, 50, 53 UrhG entgegenstehen.

1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Nach § 44a UrhG ist es zulässig, ein Werk vorübergehend zu vervielfältigen, wenn dies flüchtig oder begleitend zu einem technischen Verfahren geschieht, dessen alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung im Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen und keine eigenständige Bedeutung hat. Dies kommt in Betracht für die Verletzung der Rechte der K durch das Speichern auf dem Gerät zur Wiedergabe. Das Speichern auf dem Wiedergabegerät ist flüchtig und zugleich ein wesentlicher Teil der Wiedergabe, da sie diese ermöglicht. Alleiniger Zweck dieser Vervielfältigung ist die Wiedergabe des auf den Servern der Netzbetreiber gespeicherten Funksendungen auf den Geräten der Endnutzer. Es müsste jedoch eine rechtmäßige Nutzung vorliegen. Hieran fehlt es, wenn die Wiedergabe des Werkes auf den Geräten der Endnutzer nicht rechtmäßig ist. Da bei der Wiedergabe der Sendung auf dem Gerät des Endnutzers die Funksendung weitergesendet wird und hierdurch das ausschließliche Recht der K nach § 87 I Nr. 1 UrhG verletzt wird, fehlt es an einer rechtmäßigen Nutzung und die Schranke des § 44a UrhG greift nicht.

2. Berichterstattung über Tagesereignisse

Aus dem Sachverhalt ergeben sich nicht die Inhalte der Fernsehprogramme der K, doch auch, wenn diese eine Berichterstattung über Tagesereignisse darstellen würden, würde die Schranke des § 50 UrhG nicht greifen, da sich dieses auf Werke, die im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar werden beschränkt und nicht auf die Berichterstattung hierüber und auch in Hinblick auf den gebotenen Umfang beschränkt ist.

3. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch

Die auf die Initiative von Endnutzern zurückzuführende Aufnahme und Speicherung der Fernsehsendungen könn­te jedoch nach § 53 I UrhG eine gesetzlich erlaubte Nutzung darstellen. Hierfür müsste eine Vervielfältigung durch eine natürliche Person oder eine unentgeltliche Vervielfältigung durch einen Dritten vorliegen. Zwar wird die Vervielfältigung auf Initiative einer natürlichen Person durchgeführt, hierfür wird jedoch der Dienst der B verwendet. Der Dienst der B wird den Netzbetreibern kommerziell angeboten, welche wiederum ihren Kunden entgeltlich die Nutzung ermöglichen. Da die Vervielfältigung nicht unentgeltlich geschieht, greift die Schranke des § 53 I UrhG nicht.[2]

4. Zwischenergebnis

Es liegt keine gesetzlich erlaubte Nutzung vor und die Verletzung ist rechtswidrig.

IV. Passivlegitimation der B

B müsste passivlegitimiert sein. Passivlegitimiert ist derjenige, der das Urheberrecht oder sonst nach dem UrhG geschützte Recht verletzt. Dies ist vorliegend fraglich, da die Initiative jeweils von Endnutzern ausgeht, die wiederum selbst Zugriff auf die Daten auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung mit Netzbetreibern erhalten und nur den Dienst der B verwenden. Hierfür ist zwischen den verschiedenen Verletzungshandlungen zu differenzieren.

Während der Aufzeichnung der Sendung wird ein Vervielfältigungsstück der Sendung erstellt. Dieses wird auf Initiative der Endnutzer eingeleitet, jedoch von B erstellt. Somit verletzt B hierdurch die Rechte der K und ist diesbezüglich passivlegitimiert.

Die Möglichkeit, die Sendung anzusehen, stellt ein öffentliches zugänglichmachen dar. Zwar ermöglicht es der Dienst der B erst aufgezeichnete Sendungen anzusehen, zu berücksichtigen ist jedoch, dass die aufgezeichnete Sendung auf den Servern der Netzbetreiber gespeichert wird und diese unter Nutzung des Dienstes der B ihren Kunden die Sendung bereitstellen. Die Wiedergabe der Sendungen erfolgt somit durch N und nicht durch B. Eine öffentliche Wiedergabe durch die B besteht nicht. B ist diesbezüglich nicht passivlegitimiert.[3]

Auch das teilweise Speichern während der Wiedergabe der Aufzeichnung stellt eine Vervielfältigung dar. Auch dies ist nur möglich, da die Sendung von einem Netzbetreiber bereitgestellt wird, sodass B nicht passivlegitimiert ist.

Somit ist B nur in Hinblick auf die Vervielfältigung einer Sendung bei der Aufnahme passivlegitimiert.

V. Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr wird durch eine Verletzung widerleglich vermutet. Anhaltspunkte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr wie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind nicht ersichtlich.

VI. Ergebnis

K hat gegen B einen Unterlassungsanspruch in Hinblick auf die Vervielfältigung einer Sendung durch die Aufzeichnung mittels des Dienstes der B. Dahingegen ist B in Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung und die Vervielfältigung bei der Wiedergabe durch Nutzer nicht passivlegitimiert, sodass die Klage diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg hat.

B. Abwandlung A: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der K gegen N

Nach § 97 I 1 UrhG könnte K gegen N ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zustehen.

I. Verletzung eines Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts

Der IPTV-Dienst verletzt zumindest die ausschließlichen Rechte der K der Vervielfältigung und Wiedergabe der Sendung nach § 87 I Nr. 1 und 2 UrhG. (vgl. A.I.)

II. Aktivlegitimation der K

K ist aktivlegitimiert (vgl. A.II)

III. Keine Rechtfertigung und Schranken

Die Verletzung ist rechtswidrig und es liegt keine gesetzlich erlaubte Nutzung vor (vgl. A.III).

IV. Passivlegitimation der N

Fraglich ist, ob N passivlegitimiert ist. Auch hier ist zwischen den verschiedenen Verletzungshandlungen zu differenzieren.

Die Vervielfältigung der Sendung durch den IPTV-Dienst der B ist auf die Initiative eines der Kunden der N zurückzuführen. Unabhängig von der Frage, ob das Verhalten der Kunden der N ihr zugerechnet werden kann, ermöglicht erst N den Endverbrauchern Zugriff auf den IPTV-Dienst und somit die Vervielfältigung. Hierin könn­te eine Beihilfe liegen, die die Passivlegitimation der N begründen würde. Dafür müsste N mit Vorsatz in Hinblick auf eine rechtswidrige Haupttat als auch mit Vorsatz hierfür Beihilfe zu leisen handeln. Das Handeln der B stellt eine rechtswidrige Haupttat dar (vgl. A.VI). Fraglich ist jedoch, ob N vorsätzlich gehandelt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass N keinen Einfluss darauf hat, welche Inhalte durch den IPTV-Dienst der B vervielfältigt werden. Da jedoch jede Vervielfältigung ohne die entsprechenden Nutzungsrechte eine rechtswidrige Haupt­tat darstellt, nicht davon auszugehen ist, dass solche Rechte bestehen und dies der N als Netzbetreiber bewusst sein muss, ist von Vorsatz der N in Hinblick auf die rechtswidrige Haupttat der B auszugehen. N ermöglicht ihren Kunden vertraglich Zugriff auf den Dienst der B und somit vorsätzlich. Doppelvorsatz liegt somit vor. Daneben könnte eine täterschaftliche Haftung der N für eine täterschaftliche Haftung für mittelbare Urheberrechtsverletzungen durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegen, sofern die Verletzung einer solchen dargelegt werden kann. K ist zumindest als Gehilfe passivlegitimiert.

Das öffentliche Zugänglichmachen der Aufzeichnungen wird dadurch ermöglicht, dass N die auf ihren Servern gespeicherte Sendung ihren Kunden bereitstellt, die wiederum diese über den Dienst der B wiedergeben können. Auch die teilweise Vervielfältigung bei der Wiedergabe wird durch die Bereitstellung durch N ermöglicht.

N ist sowohl für die Vervielfältigung bei der Aufnahme als auch für das öffentliche zugänglichmachen und die Vervielfältigung dabei passivlegitimiert.

V. Wiederholungsgefahr

Anhaltspunkte gegen die, durch den Verstoß widerleglich vermutete, Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich, sodass die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht.

VI. Fortbestand der Störung

Unter der Prämisse, dass weiterhin Aufzeichnungen von Sendungen der K angesehen werden können, besteht die Störung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung noch weiter.

VII. Ergebnis

K steht gegen N ein Unterlassungsanspruch in Hinblick auf die Vervielfältigung durch die Aufnahme von Sendungen, der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung hierbei zu. Zudem steht ihr ein Beseitigungsanspruch in Hinblick auf öffentlich zugänglich gemachte Sendungen zu.

C. Abwandlung B: Unterlassungsanspruch der K gegen V

Der K könnte gegen V nach § 97 I 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zustehen.

I. Verletzung eines Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts

Zumindest die Rechte der K aus § 87 I Nr. 1 und 2 UrhG werden bei der Verwendung des IPTV-Dienstes verletzt (vgl. A.I).

II. Aktivlegitimation der K

K ist aktivlegitimiert (vgl. A.II)

III. Keine Rechtfertigung und Schranken

Die Verletzung ist rechtswidrig und es liegt keine gesetzlich erlaubte Nutzung vor (vgl. A.III).

IV. Passivlegitimation des V

V müsste jedoch passivlegitimiert sein. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass V sowohl ein Fernsehprogramm gespeichert und somit aufgenommen hat als auch ein von einem Dritten aufgezeichnetes Fernsehprogramm angesehen hat.

In Hinblick auf die Aufnahme, somit der Vervielfältigung einer Sendung hat V diese unter Verwendung des Dienstes der B initiiert und ist somit zumindest als Mittäter passivlegitimiert.

In Hinblick auf die hierauf folgende öffentliche Zugänglichmachung durch N könnte V sowohl eine Mittäterschaft als auch eine Beihilfe zuzuordnen sein. Da V sowohl als Mittäter als auch als Gehilfe passivlegitimiert ist, ist eine Abgrenzung nicht erforderlich und V ist passivlegitimiert.

In Hinblick auf das Ansehen einer von einem Dritten aufgezeichneten Sendung ist V in Hinblick auf die hierfür erforderliche Vervielfältigung auf seinem Gerät zumindest als Anstifter passivlegitimiert.

V. Wiederholungsgefahr

Anhaltspunkte für den Wegfall der widerleglich vermuteten Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich.

VI. Ergebnis

K steht gegen V ein Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme von Sendungen, der hierdurch ermöglichten öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung durch die Wiedergabe von Aufzeichnungen zu.

Ergänzende Hinweise

[1] Abwandlungen A und B beruhen nicht auf dem Urteil des EuGH.

[2] Diesbezüglich führt der EuGH aus: „Vor diesem Hintergrund ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen festzustellen, dass ein Dienst wie der von [B] angebotene, der einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks gewährt, nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene sogenannte ‚Privatkopieausnahme‘ fällt“.

[3] Hierzu führt der EuGH aus: „Zum einen gewährt nämlich ein Anbieter wie [B] den Endnutzern keinen Zugang zu einem geschützten Werk. Zwar stellt er den Netzbetreibern die hierfür erforderliche Hard- und Software zur Verfügung, aber nur die Netzbetreiber gewähren den Endnutzern Zugang zu geschützten Werken. Zum anderen nimmt der Anbieter, der den Netzbetreibern die für den Zugang zu geschützten Werken erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt, angesichts dessen, dass die Netzbetreiber den Endnutzern gemäß den zuvor zwischen ihnen vereinbarten Modalitäten Zugang zu geschützten Werken gewähren, keine „zentrale Rolle“ […] ein, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 vornimmt. […] In diesem Zusammenhang kann die etwaige Kenntnis eines solchen Anbieters davon, dass sein Dienst Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber ermöglicht, für sich genommen nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass er eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornimmt. Im Übrigen lässt sich der Vorlageentscheidung nicht entnehmen, dass die von [B] angebotene technische Unterstützung über die Wartung und Anpassung der zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software hinausginge und es diesem Anbieter ermöglichen würde, Einfluss darauf zu nehmen, welche Fernsehprogramme vom Endnutzer zeitversetzt angesehen werden können.

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