Fall 2 – Microstock-Portal (BGH GRUR 2023, 1619)

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beruht auf LG Kassel, Urt. v. 27.05.2021 – 10 O 2109/20 bestätigt durch das OLG Frankfurt a. M. mit Urt. v. 29.09.2022 – 11 U 95/21 und dem BGH mit Urt. v. 15.06.2023 – I ZR 179/22

§ 2 I Nr. 5, II UrhG | § 13 UrhG| § 16 I UrhG | § 19a UrhG | § 31 UrhG | § 72 UrhG | § 97 I, II UrhG | § 97a III, IV UrhG | § 138 I BGB | § 307 I 1, 2 BGB

Unterlassungsanspruch | Schadensersatzanspruch | Ersatz von Rechtsverteidigungskosten & Abmahnkosten | Recht auf Urheberbezeichnung | Vervielfältigungsrecht | Recht der öffentlichen Zugänglichmachung | Wirksamkeit und Nichtigkeit von AGB

Sachverhalt

K ist Architekt und entwarf im Auftrag des B eine Moschee. B fungierte als Bauherr der Moschee und betreibt diese. Nachdem mehrere frühere Entwürfe anderer Architekten nicht die Zustimmung aller Entscheidungsträger gefunden hatten, wurde der Entwurf des K nach bauschutzrechtlichen Anpassungen der Fensterbreite gebilligt.

K ist Berufsfotograf und vermarktet seine Fotografien ausschließlich über sog. Microstock-Portale, statt individuelle Lizenzen zu vergeben. Hierbei handelt es sich um Portale, die Nutzern zu im Einzelfall sehr niedrigen Lizenzgebühren nicht exklusive Unterlizenzen für die Nutzung von Fotografien erteilen. Die hohe Reichweite der Portale ermöglicht es Lizenzgebern in der Summe eine angemessene Vergütung zu erreichen.

K gehört mit Skyline-Motiven zahlreicher Großstädte zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Stand März 2021 wurden seine Fotografien über 880.000-mal lizenziert. Mit F, einer zum damaligen Zeitpunkt führenden europäischen Microstock-Agentur, schloss K hierfür einen sog. Upload-Vertrag und erteilte F eine nicht exklusive Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien und räumte der Agentur das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Kunden des Portals ein. Der Upload-Vertrag beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:

3. Download und Unterlizenzen

F ist berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks zu gewähren. Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten

Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das Hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl F als auch jedes Herunterladende Mitglied, welches ein Werk über F bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren.

9. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks

Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von F als auch von dem Hochladenden Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F beendet werden.

B hat von der Internetseite der F auf Grundlage eines mit F geschlossenen sog. Download-Vertrags die Datei einer Fotografie des K heruntergeladen und ihrer Webseite als Hintergrundbild verwendet. Hierbei hat sie K nicht als Urheber benannt und diese Information ist nicht mehr in den Metadaten des Bildes. Zudem hat B keine sog. „Rechtsklicksperre“ eingerichtet, sodass es mit einem Rechtsklick möglich ist, das Bild herunterzuladen.

Der Download-Vertrag, den B mit F geschlossen hat, beinhaltet folgende Klauseln:

2.1 Standardlizenz

Vorbehaltlich Ihrer Einhaltung dieser Vertragsbedingungen gewähren wir Ihnen hiermit eine nicht exklusive, unbefristete, weltweite, nicht unterlizensierbare, nicht übertragbare Lizenz zu Gebrauch, Wiedergabe, Änderung oder Zurschaustellung des Werks vorbehaltlich der Einschränkungen in Abschnitt 3. …

3. Einschränkungen

3.1. Allgemeine Einschränkungen

Der Missbrauch der Werke ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen in obigem Abschnitt 2 ist Ihnen Folgendes untersagt:

  1. Werke an andere natürliche oder juristische Personen weiterzugeben oder in einem herunterladbaren Format online zu stellen oder Werke an einem elektronischen Bullet Board zu veröffentlichen.
  1. Entfernung von Urheberrechts- oder Eigentumsvermerken oder anderen Angaben, die im Zusammenhang mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder darin eingebettet sind; …
  1. Gebrauch des Werks auf eine Art und Weise, die eine auf dem Bild dargestellte Person in ein schlechtes Licht rückt oder bleidigen [sic!] könnte, insbesondere
  1. Pornographische Verwendung von Werken
  2. Tabakwerbung
  3. Werbung für Striptease-Lokale oder ähnliche Geschäfte, so auch Begleitservice oder ähnliche Dienste
  4. Unterstützung politischer Kandidaten
  5. Verleumderischer Gebrauch oder anderweitig widerrechtliche, beleidigende oder unmoralische Inhalte.

3.2 Nutzung auf Websites

Ungeachtet anderslautender Vereinbarungen in diesem Vertrag haben Sie im Hinblick auf die Verwendung und Zurschaustellung eines Werks auf Websites alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, die das Herunterladen oder die Wiederverwendung des Werks durch Besucher der Webseite verhindern.

K lies eine Webseitendokumentation für die Webseite der B erstellen, um die Nutzung zu dokumentieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 70 Euro anfielen. Anschließend mahnte er B mit anwaltlichem Abmahnschreiben ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Nutzung seiner Fotografie ohne Urheberbezeichnung und/oder Nutzungsrecht, sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 970 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 700 Euro auf. Diese Begehren verfolgt K mit seiner zulässigen Klage weiter.

Hierzu führt K aus, dass B seine Fotografie ohne Urheberrechtsangabe auf ihrer Webseite verwendet und bereits hierdurch seine Rechte verletzt habe. Zudem habe B kein Nutzungsrecht. Die Vereinbarung des K mit F sei unwirksam, hilfsweise sein Verzicht auf die Urheberrechtsangaben. Und selbst wenn die Vereinbarung mit F wirksam sei, habe B gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, weil er keine Rechtsklicksperre eingerichtet habe und somit das Bild in einem herunterladbaren Format eingebunden habe.

B verlangt im Rahmen ihrer (zulässigen) Widerklage Ersatz von Rechtsverteidigungskosten.

Ist die Klage des K und die Widerklage der B begründet?

Bearbeitervermerk: Es ist zu unterstellen, dass der von K geltend gemachte Schadensersatz und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten tatsächlich angefallen und bewiesen sind. Es ist weiter zu unterstellen, dass die Abmahnung den Anforderungen des § 97a II UrhG entspricht.

Gliederung

A. Begründetheit der Klage des K

  1. Unterlassungsanspruch nach §§ 97 I 1, 2 I Nr. 5, II, 72, 13, 16 I, 19a UrhG
  1. Verletzung eines Urheberrechts oder eines anderen Schutzrechts
  1. Bestand eines geschützten Werkes
  2. Eingriff in den Schutzbereich
  1. Aktivlegitimation des K
  2. Passivlegitimation der B
  3. Keine Rechtfertigung & Schranken
  1. Rechtfertigung durch Upload-Vertrag oder Download-Vertrag
  2. Gesetzlich erlaubte Nutzung
  1. Wiederholungsgefahr
  1. Schadensersatzanspruch nach §§ 97 II 1, 2 I Nr. 5, II, 72, 13, 16 I, 19a UrhG
  1. Verletzung eines Urheberrechts oder eines anderen Schutzrechts
  2. Aktivlegitimation des K
  3. Passivlegitimation & Verschulden der B
  4. Keine Rechtfertigung & Schranken
  5. Schaden
  1. Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a III UrhG
  1. Berechtigte Abmahnung
  1. Begründete Abmahnung
  2. Erforderlichkeit der Abmahnung
  1. Erfüllung der Voraussetzungen des § 97a II UrhG

B. Begründetheit der Widerklage der B: Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a IV UrhG

  1. Unberechtigte oder unwirksame Abmahnung
  2. Erkennbarkeit für den Abmahnenden
  3. Erforderliche Aufwendungen

Lösungsvorschlag

A. Begründetheit der Klage des K

Die Klage des K ist begründet, wenn ihm ein (I.) Unterlassungsanspruch, (II.) Schadensersatzanspruch und ein (III.) Aufwendungsersatzanspruch zusteht.

I. Unterlassungsanspruch nach §§ 97 I 1, 2 I Nr. 5, II, 72, 13, 16 I, 19a UrhG

→ Hauptartikel:  IP-11.A. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 97 I UrhG

Dem K könnte gegen B ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn die B ein Urheberrecht oder ein anderes Schutzrecht des K widerrechtlich verletzt hat, K aktivlegitimiert und P passivlegitimiert ist und Wiederholungsgefahr besteht.

1. Verletzung eines Urheberrechts oder eines anderen Schutzrechts

Hierfür muss zunächst ein geschütztes Werk vorliegen und in den Schutzbereich dieses Werkes eingegriffen werden.

a. Bestand eines geschützten Werkes

→ Hauptartikel:  IP-10.B. Urheberrechtlich geschützte Werke

Bei dem Bild des K könnte es sich um ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 I Nr. 5 UrhG handeln. Um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, müsste das Bild eine persönliche geistige Schöpfung des K darstellen. Fraglich ist hierbei insbesondere die Individualität des Werkes. Hierfür ist erforderlich, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und kreativ ausgeübt worden ist.

Das Werk des K stellt ein Skyline-Motiv einer Großstadt dar. Der Gestaltungsspielraum wird für solche Aufnahmen aus tatsächlichen Gründen beschränkt, da die meisten Städte nur eine (relevante) Skyline aufweisen. Der Gestaltungsspielraum beschränkt sich jedoch auf die genauen Modalitäten der Aufnahme, insbesondere Zeitpunkt, Winkel und Höhe der Aufnahme, sodass diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum besteht.

Ob dieser Gestaltungsspielraum in kreativer Weise ausgenutzt worden ist, kann ohne Abbild des Bildes nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür spricht, dass K mit über 880.000-mal lizenziert Fotografien zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit gehört. Doch die Bekanntheit oder der wirtschaftliche Erfolg des K kann urheberrechtlichen Schutz eines Werkes begründen, sodass die Frage des Vorliegens eines Lichtbildwerk i.S.d. § 2 I Nr. 5 UrhG offenbleiben muss.

Zumindest stellt das Bild des K ein Lichtbild nach § 72 I UrhG dar, die in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt werden.

b. Eingriff in den Schutzbereich

→ Hauptartikel:  IP-10.C. Urheberpersönlichkeits- und Vermögensrechte und ihre Verletzung

In den Schutzbereich des Lichtbilds nach § 72 I UrhG könnte B durch das (aa) Herunterladen des Bildes und (bb) der Verwendung als Hintergrundbild eingegriffen haben.

aa. Herunterladen des Bildes

Durch das Herunterladen des Bildes wurde in das Vervielfältigungsrecht des K nach § 16 I UrhG eingegriffen, da hierdurch ein Vervielfältigungsstück auf dem Computer des B erstellt wurde.

bb. Verwendung als Hintergrundbild

Bei der Verwendung des Bildes als Hintergrundbild wurden verschiedene Handlungen vorgenommen, zwischen denen zu differenzieren ist.

Zunächst wurde das Bild auf den Servern der Webseite hochgeladen, wodurch erneut in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 I UrhG eingegriffen wurde.

Daneben könnte ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vorliegen, sofern die B das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hat, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Ort und zur Zeit ihrer Wahl zugänglich ist.

Hierfür müsste die Nutzung des Werkes als Hintergrundbild eine öffentliche Wiedergabe darstellen. Eine Wiedergabe erfasst jede Übertragung von geschützten Werken und ist vorliegend bei der Wiedergabe auf der Webseite gegeben. Die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH einen quantitativen und einen qualitativen Aspekt. Einerseits muss das Werk einer nicht bestimmten recht großen Anzahl an Personen gegenüber wiedergegeben werden. Inhalte im Internet können grundsätzlich von jedem weltweit aufgerufen werden, sofern keine einschränkenden Maßnahmen ergriffen werden. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Zweiten und aus qualitativer Sicht muss die Wiedergabe ein neues Publikum erreichen oder ein anderes technisches Verfahren einsetzen. Da sowohl das ursprünglich von B heruntergeladene Bild als auch das hochgeladene und verwendete Bild eine digitale Datei darstellen, kommt nur das Erreichen eines neuen Publikums in Betracht. Dem könnte entgegenstehen, da die bekannten Bilder des K sowohl auf der Webseite der F als auch auf den Seiten anderer Lizenznehmer verwendet wird – was insbesondere auch durch den Erfolg des K und der Erteilung von nicht-exklusiver Lizenzen belegt wird. Da auch diese Webseiten in der Regel frei für jeden aufrufbar sind, könnte es an einem neuen Publikum fehlen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Wiedergabe auf der Webseite der B gerade die Besucher der B dieses wahrnehmen, die ohne Verwendung als Hintergrundbild das geschützte Werk nicht wahrgenommen hätten und somit ein neues Publikum darstellen. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor. Ferner ist es jedem Mitglied der Öffentlichkeit unabhängig von Ort und Zeit drahtlos zugänglich gemacht worden, sodass ein Eingriff in § 19a UrhG vorliegt.

Schließlich besteht ein Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG durch das Unterlassen der Angabe des Urhebers bzw. Lichtbildners als auch der Entfernung der Informationen in den Metadaten.

c. Zwischenergebnis

Es besteht ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht durch das Herunterladen und ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.[1]

2. Aktivlegitimation des K

Als „Lichtbildner“ steht das Recht am Lichtbild dem K nach § 72 II UrhG zu.

3. Passivlegitimation der B

Passivlegitimiert ist derjenige, der das geschützte Recht verletzt. Dies ist unstreitig der Fall für das Vervielfältigen durch das Herunterladen und Hochladen, der öffentlichen Zugänglichmachung und der Unterlassenen Lichtbildnerbenennung. Nur in Hinblick auf die fehlenden Angaben in den Metadaten ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt, ob diese auf Handlungen der B zurückzuführen sind oder aus dem Herunterladen oder Hochladen und dafür gegebenenfalls notwendigen Anpassungen resultieren. Im Übrigen ist B passivlegitimiert.

4. Keine Rechtfertigung & Schranken

→ Hauptartikel:  IP-10.D. Schranken des Urheberrechts

Der Widerrechtlichkeit der Eingriffe könnte der Upload-Vertrag, Download-Vertrag oder eine gesetzliche Erlaubnis entgegenstehen.

a. Vervielfältigung durch Herunterladen

In Hinblick auf die Vervielfältigung durch das Herunterladen könnte die durch den Download-Vertrag erteilte Lizenz (2.1) der Rechtswidrigkeit entgegenstehen. B hat mit F diesen Download-Vertrag geschlossen, sodass sie i.S.d. § 305 BGB einbezogenen worden sind. Anhaltspunkte für eine Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich, sodass sich B „vorbehaltlich Ihrer Einhaltung [der] Vertragsbedingungen“ auf die Lizenz berufen könnte. Die Nichteinhaltung bis zum Zeitpunkt des Herunterladens ist nicht ersichtlich, sodass das Herunterladen von der Lizenz gedeckt wäre – sofern F zur Erteilung einer solchen Lizenz berechtigt wäre.

Die Berechtigung der F zur Erteilung von Lizenzen könnte sich aus dem Upload-Vertrag zwischen F und K ergeben. Nach diesem ist F „berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks zu gewähren“. Auch diese Bedingung ist i.S.d. § 305 BGB einbezogen worden. Anhaltspunkte für die Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit der Berechtigung der F zur Lizenzerteilung sind nicht ersichtlich. Ob der gesamte Download-Vertrag einbezogen wurde oder wirksam ist, kann offenbleiben, da der Vertrag und insbesondere die Berechtigung der F nach § 306 „im Übrigen“ wirksam bleibt.

Dahingegen kann sich B mangels vorübergehender Speicherung nicht auf § 44a UrhG und mangels Speicherung für den privaten Gebrauch auf § 53 UrhG berufen.

Das Herunterladen war nicht rechtswidrig.[2]

b. Vervielfältigung durch das Hochladen auf der Webseite

Auch die Vervielfältigung durch das Hochladen auf der Webseite könnte durch den Download-Vertrag gerechtfertigt sein, sofern B hierbei die Vertragsbedingungen eingehalten hat. In Betracht kommt vorliegend insbesondere die nicht eingerichtete „Rechtsklicksperre“, die eine „angemessene Vorkehrung“ zur Verhinderung des Herunterladens oder der Wiederverwendung durch Besucher darstellen könnte. Diese Einschränkungen betreffen jedoch schwerpunktmäßig den Eingriff durch die öffentliche Zugänglichmachung und nicht das Hochladen auf der Webseite. Erst die Einbindung auf der Webseite als Hintergrundbild erlaubt es Besuchern der Webseite das Werk herunterzuladen.

Das Hochladen auf der Webseite ist folglich nicht rechtswidrig.

c. Öffentliche Zugänglichmachung durch Einbindung als Hintergrundbild

Das Einbinden des Bildes als Hintergrundbild ist grundsätzlich auch als „Gebrauch“ und „Wiedergabe“ nach dem Download-Vertrag nicht rechtswidrig. Dadurch, dass B keine „Rechtsklicksperre“ eingerichtet hat, könnte sie jedoch gegen die Vertragsbedingungen verstoßen haben.

Sowohl 3.1.c als auch 3.2 des Download-Vertrags betreffen einen Verstoß in Form der Veröffentlichung in einem herunterladbaren Format bzw. des Unterlassens von angemessenen Vorkehrungen der Verhinderung des Herunterladens durch Besucher. Da 3.2 des Download-Vertrags speziell die Nutzung auf Websites betrifft, ist der Regelung Vorrang zu geben. Somit war es die Obliegenheit der B „angemessene Vorkehrungen zu treffen, die das Herunterladen oder die Wiederverwendung des Werks durch Besucher der Webseite verhindern“.[3]

Aus dem Download-Vertrag ergibt sich nicht, was unter einer angemessenen Vorkehrung zu verstehen ist. Möglich erscheint eine Auslegung, die alle Vorkehrungen erfasst, die dem Verwender des Werkes zuzumuten sind und die ein Herunterladen vollständig verhindern. Auch die Auslegung, dass das Herunterladen so weit wie nur möglich verhindert werden soll, erscheint möglich. Zu berücksichtigen ist, dass Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305c II BGB zu Lasten des Verwenders, hier somit der F gehen. Daher ist davon auszugehen, dass B verpflichtet ist, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, die das Herunterladen möglichst verhindern.

Als solche Maßnahme kommt die Einrichtung einer sog. „Rechtsklicksperre“ in Betracht. Hierbei handelt es sich um Code, welcher verhindert, dass es möglich ist, durch einen Rechtsklick das ausgewählte Bild herunterzuladen. Da es sich hierbei nur um Code handelt, der die Funktionalität der Webseite – abgesehen von der „Rechtsklicksperre“ – nicht betrifft, wäre dies der B zuzumuten.

Fraglich ist jedoch, ob die Rechtsklicksperre verhindert, dass ein Werk heruntergeladen wird. Alle gängigen Browser ermöglichen es Besuchern einer Webseite, die Webseite samt aller eingebundenen (nicht geframten) Inhalte herunterzuladen. Trotz einer Rechtsklicksperre ist es somit möglich das Werk herunterzuladen. Daneben besteht in den gängigen Browsern die Möglichkeit den Speicherort des Bildes einzusehen und das Bild von dort herunterzuladen. Zugleich ermöglicht die Umgehung der Sper­­re, die Datei gegebenenfalls in einer höheren Auflösung herunterzuladen. Die Umgehung der Rechtsklicksperre ist mit grundlegenden Kenntnissen möglich, sodass sie nur bedingt geeignet ist, das Herunterladen zu verhindern – jedoch wird es dadurch erschwert, sodass unabhängig der Umgehungsmöglichkeiten die Rechtsklicksperre eine zumutbare Maßnahme ist.

B hat die Vertragsbedingungen nicht eingehalten.

Aus dem Download-Vertrag ergeben sich jedoch nicht eindeutig die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese. Nach 2.1 wird „vorbehaltlich“ der „Einhaltung“ der Bedingungen die Lizenz gewährt. Somit könnte die Lizenz unter der Bedingung der Einhaltung der Bedingungen stehen, hiergegen spricht jedoch unabhängig von der Frage, ob die Lizenz dinglich bedingt werden kann, auch die Auslegungsregelung des § 305c II BGB. Möglich erscheint auch die Auslegung, den Vertragsbedingungen lediglich schuldrechtliche Wirkung zuzusprechen, welche im Zweifel anzuwenden ist.[4]

Der Verstoß der B gegen die Vertragsbedingungen steht der Rechtfertigung durch die erteilte Lizenz nicht entgegen.

Das öffentliche Zugänglichmachen durch die Einbindung als Hintergrundbild ist nicht rechtswidrig.

d. Fehlende Anerkennung der Urheberschaft mangels Angabe des Lichtbildners

Die fehlende Anerkennung der Urheberschaft mangels Angabe des Lichtbildners könnte durch den Upload-Vertrag gerechtfertigt sein. Nach 5. des Upload-Vertrags verzichtet der hochladende Filmbildner „auf jede Verpflichtung von F und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren“. Ergänzend ist nach dem 2. Satz von 3. Das herunterladende Mitglied zur Urheberbenennung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sodass nach dem Upload-Vertrag B nicht zur Nennung des K verpflichtet ist. Diese Bedingungen wurden i.S.d. § 305 BGB einbezogen. Es könnte jedoch eine Unwirksamkeit nach § 307 I, II Nr. 1 BGB ergeben, wenn der Verzicht des K auf Nennung als Lichtbildner „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren“.[5]

Hierfür spricht, dass § 13 UrhG als Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches entsprechende Anwendung auf Lichtbilder findet, grundsätzlich dem Urheber bzw. Lichtbildner das alleinige Recht der Anerkennung seiner Urheberschaft und dessen Bezeichnung zuweist. Der Verzicht hierauf steht grundsätzlich im direkten Kontrast hierzu – insbesondere in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andererseits können nach den §§ 31 ff. UrhG Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere nach § 31 I 1 UrhG Nutzungsrechte für einzelne oder alle Nutzungsarten und nach § 31 I 1 UrhG auch ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart werden, die die Nutzung durch andere und auch dem Lichtbildner ausschließen. Die Regelungen der §§ 31 ff. UrhG enthalten näheren Regelungen und Grenzen zum Schutz des Urhebers bzw. Lichtbildners, jedoch keine Regelungen zur Anerkennung der Urheberschaft. Die Grenzen des Urheberpersönlichkeitsrechts und Grenzen vertraglicher Verfügungen und Verzichtserklärungen ergeben sich somit nicht aus dem Gesetz. Das Urheberpersönlichkeitsrecht genießt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz. Zugleich würde die absolute Geltung der Pflicht zur Angabe die wirtschaftliche Verwertung und somit die verwertungsrechtlichen Rechte des Urhebers bzw. Lichtbildners einschränken, den nicht immer ist die Urheber- bzw. Lichtbildnerbenennung möglich. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft muss somit zum Teil der Disposition des Urhebers bzw. Lichtbildners unterstehen. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich sein.

Für eine restriktive Auslegung bzw. Handhabung des Verzichts auf die Anerkennung der Urheberschaft ist zunächst das Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Dem Urheber bzw. Lichtbildner steht in der Regel keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Andererseits besteht das Geschäftsmodel der F gerade darin „unkompliziert“ Lizenzen anzubieten, die zwar nicht exklusiv genutzt werden, aber kostengünstig und vielseitig eingesetzt werden können. Insbesondere die Verwendung der Lichtbildner würde durch die Pflicht zur Angabe des Lichtbildners stark eingeschränkt werden. Zudem steht es Lichtbildnern und Urhebern frei ihre Werke auf einer Plattform wie F anzubieten oder individuelle Lizenzen anzubieten. Sowohl die Wahl, welche Bilder angeboten werden, als auch die Dauer hiervon obliegt den Lichtbildnern, insbesondere da sie nach 9. des Upload-Vertrags „jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F beendet werden“ kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass es zulässig ist auf die Nennung als Urheber oder Lichtbildner zu verzichten, wenn dies die wirtschaftliche Verwertung des Werkes ermöglicht und die Rechte des Urhebers bzw. Lichtbildners ausreichend berücksichtigt werden. Mangels Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ist der Verzicht auf die Nennung als Urheber bzw. Lichtbildner somit nicht nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam und die Nichtnennung des K nicht rechtswidrig.[6]

e. Entfernung von Metadaten

Unabhängig davon, ob die Entfernung der Metadaten von B vorgenommen wäre, würde dies nur ein schuldrechtlicher Verstoß gegen 3.1.f der Vertragsbedingungen des Download-Vertrags darstellen und nicht der Rechtfertigung des Eingriffs entgegenstehen.[7]

f. Zwischenergebnis

Alle Eingriffe in den Schutzbereich des Werkes sind gerechtfertigt.

5. Ergebnis

K steht gegen B kein Unterlassungsanspruch zu.

II. Schadensersatzanspruch nach §§ 97 II 1, 2 I Nr. 5, II, 72, 13, 16 I, 19a UrhG

Mangels rechtswidriger Verletzung des Werkes besteht auch kein Schadensersatzanspruch. Auf ein Verschulden der B und der Ersatzfähigkeit der angeführten Schäden kommt es entsprechend nicht an.[8]

III. Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a III UrhG

Da dem K kein Unterlassungsanspruch gegen B zusteht, liegt keine begründete und somit keine berechtigte Abmahnung vor. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht.

B. Begründetheit der Widerklage der B: Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a IV UrhG

Die Widerklage der B ist begründet, wenn ihr ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a IV UrhG zusteht. Die Abmahnung des K war unbegründet und somit unberechtigt. Dies müsste für K auch erkennbar gewesen sein. Hiergegen spricht zunächst, dass der Verzicht auf die Anerkennung der Urheberschaft nicht gesetzlich geregelt ist. Da jedoch nach der Rechtsprechung ein Verzicht möglich ist, muss sich K das zumindest fahrlässige Nichterkennen dieser Rechtsprechung zurechnen lassen.[9] Die Unbegründetheit der Abmahnung war somit erkennbar. B hat gegen K einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

C. Gesamtergebnis

K steht kein Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gegen B zu. Die Widerklage der B auf Aufwendungsersatz ist begründet.

Ergänzende Hinweise

[1] Im Rahmen des Eingriffs in den Schutzbereich hätte bereits der Upload- und Download-Vertrag thematisiert werden können, wenn die erteilte Lizenz tatbestandsausschließend gewertet wird. Der Lösungsvorschlag behandelt diese Aspekte im Rahmen der Rechtswidrigkeit, anders dahingegen das LG Kassel.

[2] Weder der BGH, das OLG Frankfurt a. M. als auch das LG Kassel gehen nicht auf einen Eingriff durch das Herunterladen an, was darauf zurückzuführen sein wird, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses an den Antrag des Klägers gebunden sind. Vorliegend wurde im Sinne eines Gutachtens jede mögliche Verletzung thematisiert, insbesondere da die Handlung des „Herunterladens“ im Sachverhalt angesprochen wurde.

[3] Nach dem LG Kassel greift Ziff. 3.2. bereits nicht ein, weil Maßnahmen der B „hier nicht veranlasst [waren], weil bei der in Rede stehenden Nutzung als Websitehintergrund die Gefahr einer unberechtigten Weiterverwendung des Werkes gering war. Es handelt sich vorliegend um ein Standard-Motiv, das von der Beklagten als Hintergrund genutzt wird, während im Vordergrund die Werbeaufschriften der Beklagten stehen. Eine unberechtigte Verwendung des Lichtbildes stellt sich bei dieser Sachlage als aufwendig und wenig attraktiv dar. Die Gefahr eines Eingriffs in die Rechte des Urhebers ist derart gering, dass Schutzmaßnahmen jedenfalls nicht erforderlich sind“.

[4] Dies entspricht dem Ergebnis des OLG Frankfurt a. M., wonach „die Beschränkungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Download-Vertrags […] keine Bedingungen für die Lizenzvergabe dar[stellen] und […] die Lizenz nicht dinglich [beschränken]. Sie wirkten lediglich schuldrechtlich und entfalteten Wirkungen ausschließlich zwischen den beiden Vertragsparteien, dh hier der Beklagten und [F] Eine Drittwirkung zu Gunsten des Klägers, die nur dingliche oder quasidingliche Beschränkungen entfalten können […], kommt den Beschränkungen nicht zu. Dass [F] ihrerseits – etwa in dem Upload-Vertrag […] – dem Kläger das Recht eingeräumt hätte, vertragliche Ansprüche aus dem Download-Vertrag gegenüber Kunden geltend zu machen, macht der Kläger nicht geltend“. Nach der Auslegung des OLG Frankfurt a. M. ist der Vorbehalt in den Bedingungen dahingegen zu sehen, dass F „den jeweiligen Kunden auf die Einschränkungen Ziff. 3 hinweisen und veranlassen will, diese einzuhalten. Dieses Ziel wird aus Sicht der Vertragsparteien ([F] – Kunde) bereits dadurch erreicht, dass die in Ziff. 3 genannten Verpflichtungen lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen begründen, die von [F] gegenüber dem Kunden mittels Primär- oder Sekundäranspruch durchgesetzt werden könnten“. Dies folgt nach dem OLG Frankfurt a. M. auch daraus, dass die Regelungen nicht hinreichend bestimmt sind und eine dingliche Wirkung rechtlich unwirksam wäre und führt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH aus: „Zwar kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei – wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke – nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt“.

[5] Im Rahmen der Auslegung von Ziff. 5 wäre die Abgrenzung zur Quellenangabe nach § 63 UrhG möglich gewesen.

[6] Hierzu führt der BGH im Unterschied zum Lösungsvorschlag aus: „Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung ist zwar in seinem Kern unverzichtbar. Außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns ist es aber vertraglichen Einschränkungen zugänglich. Diese unterliegen allerdings ihrerseits Grenzen, deren Überschreitung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt. […]Die in Rede stehenden Ziffern 3 und 5 des Upload-Vertrags sind mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 UrhG, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. […] Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört […]. Diese Voraussetzungen sind beim Namensnennungsrecht des Urhebers gemäß § 13 Satz 2 UrhG erfüllt. Dieses Recht beruht nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen; vielmehr gehört es zum unverzichtbaren Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts […]. Die gesetzliche Grundentscheidung liegt in der Gewährung des im Kern unverzichtbaren Rechts auf Anerkennung der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk durch seine namensmäßige Bezeichnung und nicht lediglich in der Freiheit des Urhebers, selbst über die Ausübung dieses Rechts zu bestimmen oder in einen Eingriff einzuwilligen. Dass der Urheber – wie jeder Inhaber einer rechtlich geschützten Position – über die Ausübung seines Rechts disponieren kann, ergibt sich zwar auch aus § 13 Satz 2 UrhG, folgt aber allgemeinen Rechtsprinzipien und ist damit für die auf die spezifische gesetzliche Regelung abstellende Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entscheidend. […] Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es trotz der Unvereinbarkeit von Ziffer 3 und 5 des Upload-Vertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 UrhG an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt“. Im Unterschied zum Lösungsvorschlag verortet der BGH die Abwägung zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrechts und den Verwertungsinteressen im Rahmen der Widerlegung einer unangemessenen Benachteiligung. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts stellt der BGH fest: „Das Berufungsgericht hat mit diesen Erwägungen sowohl den zeitlichen und sachlichen Umfang der Einschränkung des Namensnennungsrechts als auch die Interessen des Urhebers und seines Vertragspartners mit Blick auf die Besonderheiten des in Rede stehenden Geschäftsmodells berücksichtigt und alle relevanten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt“.

[7] Nach dem OLG Frankfurt a. M. biete die Schriftsätze der B und die Erwiderungen des K angesichts des Verzichts der Nennung „keinen Anlass, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO)“.

[8] Auf die Bestimmung des Schadens geht das OLG Frankfurt a. M. näher ein.

[9] Hierzu führt der BGH aus, dass „die fehlende Berechtigung der Abmahnung ausschließlich auf einer Verkennung der Rechtslage, nämlich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass der Kläger im Upload-Vertrag nicht wirksam auf sein Recht verzichtet habe“.

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