Fall 1 – Moschee-Vordach (OLG Köln GRUR 2023, 1012)

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beruht auf OLG Köln, Urt. v. 02.06.2023 – 6 U 162/22

§ 2 I Nr. 4, II UrhG| § 14 UrhG | § 97 I UrhG

Beseitigungsanspruch | Werk der Baukunst | Individualität | Kreative Ausnutzung eines Gestaltungsspielraums | Entstellung und andere Beeinträchtigung | Vertragsauslegung | Interessenabwägung

Sachverhalt

K ist Architekt und entwarf im Auftrag des B eine Moschee. B fungierte als Bauherr der Moschee und betreibt diese. Nachdem mehrere frühere Entwürfe anderer Architekten nicht die Zustimmung aller Entscheidungsträger gefunden hatten, wurde der Entwurf des K nach bauschutzrechtlichen Anpassungen der Fensterbreite gebilligt.

Nach Verhandlungen und mehreren Entwürfen schlossen K und B einen Architektenvertrag mit u.a. folgenden Klauseln:

§ 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers

4.1 Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in § 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.

4.2 Der Architekt ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrages –, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt.

4.3 Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

§ 13 Urheberrecht

(1) Dem Architekten verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, sofern sie nicht nach dem Inhalt dieses Vertrages oder auf Grund einer Sondervereinbarung auf den Bauherren übertragen worden sind. Urheberrecht an dem Bild der nach dem Vertrag vereinbarten Baumaßnahme hat der Bauherr.

(2) Der Bauherr hat das Recht, die Planung für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme zu nutzen. Er ist berechtigt, die Leistungen der Architekten zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden und an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen unter Wahrung der geistigen Eigenart vorzunehmen, die der Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält. Eine besondere Vergütung wird in diesem Fall nicht geschuldet.

(3) Veränderungen von Teilen des Bauwerks, durch die das Urheberrecht der Architekten tangiert sind, sind ohne Mitwirkung der Architekten unzulässig.

(4) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des von den Architekten geplanten Bauwerks nur unter dessen Namensangabe berechtigt. Die Architekten haben bei Veröffentlichung den Namen des Bauherren anzugeben.

Eine frühere Version dieser Vereinbarung enthielt folgende Klausel (Vorgängerklausel), die nicht Bestandteil des Vertrages wurde:

Der Bauherr ist außerdem berechtigt, mit vollständiger Auszahlung des nach diesem Vertrag vereinbarten Honorars das Bauvorhaben nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des Architekten ständig zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise aktuelle Anforderungen anzupassen.

2018 wurde die Moschee, wie in Abbildung 1 ersichtlich, fertiggestellt und eröffnet.

Abbildung 1 – Moschee aus der südwestlichen Ecke nach der Fertigstellung in 2018.
Abbildung 1 – Moschee aus der südwestlichen Ecke nach der Fertigstellung in 2018.[1]

In der südwestlichen Ecke der Moschee befindet sich ein Café als „Begegnungs- und Austauschstätte“. Nach der Inbetriebnahme der Moschee und des Cafés stellt sich heraus, dass mangels eines „Vordaches“ Wasser in den Café-Eingang eindringt. Aus diesem Grund entschloss sich B Anpassungen an der Moschee vorzunehmen und ließ im Januar 2022 ein Vordach aus Metall und Glas anbringen. Dies verändert das Erscheinungsbild der Moschee, wie in Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung 2 – Moschee aus der südwestlichen Ecke nach Anbringung des Vordaches im Januar 2022.
Abbildung 2 – Moschee aus der südwestlichen Ecke nach Anbringung des Vordaches im Januar 2022.[1]

K ließ B mit anwaltlichen Schreiben vom 10.01.2022 wegen des Anbringens des Vordaches abmahnen und zur Beseitigung auffordern. Dem kam B nicht nach. Hierauf erhob K Klage auf Beseitigung des Vordaches.

Hierbei führt er zutreffend aus, dass sich die schlichte Gestaltung unter Verzicht auf Ornamente, Verzierungen und sonstiges schmückendes Beiwerk von anderen Moscheen in Deutschland abhebe – unabhängig von den Besonderheiten des Grundstücks und den baurechtlichen Vorgaben. Insbesondere unterscheide sich der umgesetzte Entwurf des K von den vorangegangenen Entwürfen anderer Architekten. Zudem führt K aus, dass das schräge Vordach in den Gesamteindruck seines „Werkes“ eingreife, die klare Formgebung des Eingangsbereichs kontrahiere und so einen unansehnlichen Kontrast zur rechtwinkligen Planung des Dachs erzeuge. Durch die Pflicht zur Nennung des Architekten würde dies dem K zugerechnet werden. Die Veränderung sei nicht nur im Widerspruch zum Urheberrecht, sondern auch zur abgeschlossenen Vereinbarung. Probleme mit dem Eindringen von Wasser in das Café hätte B im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelrechte geltend machen müssen. Dies berechtigte B nicht zur Vornahme von Änderungen am Werk.

B beantragt die Abweisung der Klage und beruft sich auf die Vereinbarung mit K. Das Anbringen des Vordaches sei notwendig für den Erhalt der Funktionalität des Gebäudes, beuge Schäden durch eintretende Feuchtigkeit vor und diene auch Allgemeinwohlinteressen, da es zur Barrierefreiheit beitrage.

Hat die (zulässige) Klage des K Aussicht auf Erfolg?

Gliederung

  1. Bestand urheberrechtlichen Schutzes
  2. Verletzung des Urheberrechts
  3. Rechtswidrigkeit der Verletzung
  4. Keine Schranken
  5. Aktivlegitimation des K
  6. Passivlegitimation

Lösungsvorschlag

→ Hauptartikel:  IP-11.A. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 97 I UrhG

Die zulässige Klage hat Erfolg, wenn dem K gegen B ein Beseitigungsanspruch zusteht. Ein solcher könnte sich aus §§ 97 I 1, 14 UrhG ergeben.

I. Bestand urheberrechtlichen Schutzes

→ Hauptartikel:  IP-10.B. Urheberrechtlich geschützte Werke

Grundvoraussetzung ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. In Betracht kommt vorliegend ein Werk der Baukunst nach § 2 I Nr. 4, II UrhG. Hierfür müsste eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 II UrhG vorliegen. Problematisch ist hier ausschließlich, ob Individualität vorliegt, wofür ein Gestaltungsspielraum bestehen und in kreativer Weise ausgenutzt werden muss.

1. Bestand von Gestaltungsspielraum

Technisch oder rechtlich bedingte Gestaltungsmerkmale können keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, so­dass ein urheberrechtlicher Schutz einen weitergehenden Gestaltungsspielraum erfordert. Nicht vom Gestaltungsspielraum erfasst sind daher Gestaltungsmerkmale, die aus den Besonderheiten des Grundstücks oder baurechtlichen Vorgaben resultieren. Darüber hinaus besteht jedoch ein weiter Spielraum betreffend die äußere Gestaltung eines Bauwerks. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich der umgesetzte Entwurf des K von den vorangegangenen Entwürfen unterscheidet.

2. Kreative Ausnutzung des Gestaltungsspielraums

Die Gestaltung des K zeichnet sich durch ihre schlichte Gestaltung unter Verzicht auf Ornamente, Verzierungen und sonstiges schmückendes Beiwerk aus. Hierzu gehört die rechteckige und senkrechte Gestaltung des Gebäudes, der Fenster und des Vorsprungs in der südwestlichen Ecke, sowie die schlichte Gestaltung in Weiß. Die baurechtlich bedingte Anpassung der Fensterbreiten ändert nichts an der Gestaltung der Moschee, die sich nach den Aussagen des K von anderen Moscheen in Deutschland abhebe. Dem ist B nicht entgegengetreten.

Es liegt eine kreative Ausnutzung des Gestaltungsspielraums vor. Seit der Geburtstagszug Entscheidung sind an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Ansprüche zu stellen.

3. Zwischenergebnis

Es besteht urheberrechtlicher Schutz.[2]

II. Verletzung des Urheberrechts

→ Hauptartikel:  IP-10.C.I.4. Das Recht auf Werkintegrität nach §§ 14, 39 UrhG

Dieses Urheberrecht könnte B durch das Anbringen des Vordachs verletzt haben. Da B vorliegend ausschließlich auf das „Original“ eingewirkt hat, kommt nur eine Entstellung des Werks nach § 14 UrhG in Betracht.[3]

Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Hierfür müsste eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werks vorliegen und die Abwägung der betroffenen Interessen müsste zugunsten des K ausgehen.

1. Entstellung oder andere Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung liegt in jeder Änderung, die vom ursprünglichen geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks abweicht. Das Anbringen des Vordachs stellt eine Änderung dar, diese müsste aber zu einem abweichenden geistigen-ästhetischen Gesamteindruck führen. Hiergegen spricht zunächst, dass die Änderung nur die südwestliche Ecke des Gebäudes betrifft und somit nur von dieser Seite aus wahrgenommen werden kann. Da sich dort jedoch der Eingang des Cafés als „Begegnungs- und Austauschstätte“ befindet, kann die Änderung zu einem abweichenden Gesamteindruck führen.

Das leicht schräge Vordach aus Glas und Metall steht sowohl in Hinblick auf die Ausrichtung und dem Material in einem Kontrast zum restlichen Gebäude, sodass der geistig-ästhetische Gesamteindruck geändert wird und eine Beeinträchtigung des Werks vorliegt.[4]

2. Interessenabwägung

Das Urheberrecht des K steht im Konflikt mit den Rechten des B, insbesondere dessen Eigentumsrechten. Entsprechend erfordert § 14 UrhG, dass der Urheber nur Beeinträchtigung verbieten darf, die geeignet sind seine geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden.

Hieran würde es fehlen, wenn K in das Anbringen des Vordaches eingewilligt hat oder nach Treu und Glauben einwilligen muss.

Eine Einwilligung kommt zunächst in dem zwischen B und K geschlossenen Architektenvertrag in Betracht. Der Vertrag lässt jedoch nach § 4.3 den gesetzlichen Urheberrechtsschutz unberührt. Dies könnte so ausgelegt werden, dass keine gesetzlichen Änderungen, insbesondere keine Einwilligungen erteilt werden. Da jedoch § 13 des Architektenvertrags (AV) die Rechte des K und B näher regelt, ist § 4.3 AV dahingegen auszulegen, dass abgesehen von den vertraglichen Absprachen der Urheberrechtsschutz unberührt bleibt. Hierfür spricht zudem der Wortlaut des § 13 I AV. § 13 II 2 AV gewährt dem Bauherrn B die Berechtigung „an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen unter Wahrung der geistigen Eigenart vorzunehmen, die der Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält“. Darüber hinaus stellt § 13 III AV fest, dass „Veränderungen von Teilen des Bauwerks, durch die das Urheberrecht der Architekten tangiert sind, […] ohne Mitwirkung der Architekten unzulässig“ sind. Soweit das Anbringen des Vordaches somit die „geistige Eigenart“ des Werkes wahrt und nicht das Urheberrecht des K tangiert, hat K in die Veränderung eingewilligt. Was genau unter der „geistigen Eigenart“ des Werkes zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem AV. Bei der Auslegung des Vertrags ist insbesondere auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Na­heliegend erscheint es, den Begriff der geistigen Eigenart weit auszulegen und wie in § 14 UrhG jede Beeinträchtigung, die den geistig-ästhetischen Gesamteindruck verändert auszunehmen. Hierfür spricht auch § 13 III AV. Wenn Veränderungen, die das Urheberrecht des Architekten K tangieren ohne dessen Mitwirkung unzulässig sind, muss eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 UrhG die geistige Eigenart verändern. Entsprechend liegt keine Einwilligung des K durch den AV vor. Hierfür spricht zuletzt, das weitergehende Rechte des B nicht Teil des AV wurden.[5]

An der Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen des K würde es zudem fehlen, wenn K nach Treu und Glauben in die Änderung einwilligen muss. Hierbei ist der Grundsatz des Änderungsverbots zu berücksichtigen. Insbesondere kann aus Treu und Glauben nicht die Einwilligung in das Einbringen eines Vordachs geschlossen werden, welches den Gesamteindruck des Werkes beeinträchtigt.[6]

Weder aufgrund einer Einwilligung oder Treu und Glauben ist eine Beeinträchtigung der Interessen des K ausgeschlossen.

Neben dem Bestands- und Integritätsinteresse des K, ist vorliegend aufgrund der Pflicht zur Nennung des Architekten möglich, dass die Änderung dem K zugerechnet werden kann.[7]

Aus der Sicht des B sind neben seinen grundrechtlich geschützten Rechten, insbesondere der Wahrung der Funktionalität des Gebäudes, auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Einerseits kann ein Vordach Schäden durch eintretendes Wasser entgegenwirken und so sowohl dem Fortbestand des Eigentums des B als auch des Werkes dienen. Zudem erweitert ein Vordach die bei Niederschlag nutzbare Fläche des Cafés, sodass das Vordach auch wirtschaftlich Vorteile für B bringt. Inwiefern das Vordach der Barrierefreiheit dient, ergibt sich nicht aus dem Vortrag des B, jedoch bieten regen- und windgeschützte Flächen einen „Rücksichtsort“ für Obdachlose, insbesondere wenn es sich um Gotteshäuser handelt, sodass das Vordach auch Allgemeininteressen dienen kann.[8]

In der Abwägung zwischen den gegenstehenden Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vordach auch das Werk des K schützt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Interessen des B (und der Allgemeinheit) auch durch ein Vordach erreicht werden können, welches den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Wer­kes wahrt. Angesichts dessen, dass bereits eine Art überdachter Bereich direkt neben dem von B angebrachten Vordach existiert, erscheint es naheliegend, dass ein ähnliches, die „geistigen Eigenart“ wahrendes Vordach angebracht werden kann. Unabhängig davon, ob K hierin nach Treu und Glauben einwilligen müsste, wäre dies dem B nach dem AV gestattet. Daneben könnten auch werkvertraglichen Mängelrechte des B bestehen. Den Interessen des K ist somit Vorrang zu geben.

3. Zwischenergebnis

Das Anbringen des Vordaches verletzt § 14 UrhG.

III. Rechtswidrigkeit der Verletzung & Schranken

Anhaltspunkte, die gegen die durch den Verstoß indizierte Rechtswidrigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich.

Schranken des urheberrechtlichen Schutzes, insbesondere gesetzlich erlaubte Nutzungen, sind nicht ersichtlich.

IV. Aktivlegitimation & Passivlegitimation

Als Schöpfer und Urheber (§ 7 UrhG) ist K aktivlegitimiert. Als derjenige, der das Urheberrecht verletzt hat, ist B passivlegitimiert.

V. Ergebnis

K hat gegen B einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Da die Beeinträchtigung in Form des Vordachs noch besteht hat K gegen B einen Anspruch darauf diesen zu entfernen.

Ergänzende Hinweise

[1] Abbildungen entstammen dem Urteil und wurden nachgeschärft und aufgehellt.

[2] Hierzu stellt das OLG Köln fest: „Gemessen hieran zeichnet sich jedenfalls die die gegenständliche Fassade der Moschee durch eine derartige Eigentümlichkeit und Individualität aus. Der Kläger bediente sich bei der Planung einer westlichen Formensprache, was in der konkreten Form im Vergleich zu den bis dato in Deutschland erbauten Moscheen einzigartig war. […] Dabei steht der Schutzfähigkeit nicht […] entgegen, schlanke Fenster seien auch bei Moscheen kein unbekanntes Gestaltungselement […]. Denn auch allgemeinbekannte, gemeinfreie Gestaltungselemente können urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird […]. Dies gilt sogar dann, wenn […] die Gestaltungselemente im Rahmen eines Architektenwettbewerbes bereits von anderen Wettbewerben vorgeschlagen wurden […]. Trotz der allgemeinen Bekanntheit schlanker Fenster erreicht der Kläger durch die Gestaltung der Fassade insgesamt eine besondere eigenschöpferische Wirkung. Die Fassade zeichnet sich insoweit nicht nur durch die westliche Formensprache, sondern auch durch ihre im Vergleich zu den ‚durchschnittlichen‘ Moscheen besondere Schlichtheit aus. Insbesondere von vorne betrachtet links und über dem Eingangsbereich lässt die Fassade Ornamente, Verzierungen oder sonstige schmückende Fassadengestaltungen vermissen. Trotz dieser Schlichtheit ist das Gebäude insgesamt dennoch als Moschee erkennbar, nicht zuletzt wegen des Minaretts“.

[3] Vorliegend wurde die Verletzung von § 14 UrhG in zwei Schritten geprüft. Nach der Rechtsprechung und der h.M. erfolgt die Prüfung in drei Schritten. Wichtig ist, den Aufbau nicht zu diskutieren, sondern konsequent durchzuziehen.

[4] Hierzu stellt das OLG Köln fest: Das neben dem Eingangsbereich befindliche, gut sichtbare Vordach ändert den vom Kläger geschaffenen Gesamteindruck, indem es die bewusst schlicht gehaltene Fassade durch ein zusätzliches Bauelement ergänzt, das zudem nicht den Neigungswinkel des Dachs des Eingangsbereichs aufnimmt. […] Gerade die Fassade ist neben der Struktur des Baukörpers jedoch der Kernbereich des von § 14 UrhG gegen Entstellung geschützten Werks“.

[5] Auch nach dem OLG Köln ist „der ‚geistigen Eigenart‘ i.S.v. § 13 Abs. 2 des Vertrages dieselbe Bedeutung wie dem ‚geistig-ästhetischen Gesamteindruck‘ beizumessen […] Danach ist die geistige Eigenart dann nicht mehr gewahrt ist i.S.d. Vertrages, wenn der Gesamteindruck beeinträchtigt ist“.

[6] Hierzu führt das OLG aus, dass „angesichts der erheblichen Beeinträchtigung durch die Anbringung des Vordachs bereits nicht angenommen werden kann, dass der Kläger nach Treu und Glauben zu dessen Duldung verpflichtet ist“.

[7] Dies entspricht den Feststellungen des OLG Köln: „Eine Gefährdung wird grundsätzlich bereits durch die Änderung des Gesamteindrucks indiziert. Die Indizwirkung kann zwar entfallen, wenn der Urheber zu erkennen gegeben hat, dass ihm an der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Werkzustandes nichts liegt. […] Die Interessen des Klägers werden […] auch dadurch gefährdet, dass das der übrigen Formensprache widersprechende Vordach ihm als dessen Schöpfung zugerechnet wird.

[8] Im Ausgangsfall waren nicht alle Einwände des Beklagten zu berücksichtigen, weil sie zum nicht konkret oder verspätet angeführt wurden. Das OLG Köln führte jedoch aus, dass das „Interesse des Beklagten daran, dass Gemeindemitglieder vor dem Café überdacht Heißgetränke konsumieren oder sonst verweilen […] nicht besonders schwerwiegend zu gewichten“ ist und das Vordach „den Raum für Begegnung nur um wenige Meter und auch nur zu [notwendigen] Zeiten“ erweitert – was auch vor Baubeginn feststand. Zudem ist die Mosche „auch ohne das Vordach vollumfänglich nutzbar“. Im Ausgangsfall waren die Beeinträchtigungen durch Wassereintritt geringfügig und zuzumuten und die „vom Beklagten vorgebrachten Allgemeinwohlbelange […] erstmals in der Berufungsbegründung [vorgebracht und] nicht zu berücksichtigen“. Nicht einschlägig ist weiter die Religionsfreiheit, da der „sachliche Schutzbereich […] bereits nicht eröffnet [ist], da der Betrieb des Cafés nicht, auch nicht mittelbar, der freien Religionsausübung dient“.

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