Fall 3 – E-BIKE III (EPG GRUR 2024, 280)

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beruht auf EPG, Anordnung v. 18.10.2023 – UPC_CFI_177/2023

Art. 3 EPGÜ | Art. 54 EPGÜ | Art. 82 IV EPGÜ | Regel 354.4 EPGVfO

Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel | Unmittelbare Patentverletzung

Sachverhalt

K ist Inhaberin eines Europäischen Patents, welches am 11.10.2011 unter Inanspruchnahme der Priorität einer taiwanesischen Patentanmeldung vom 11.07.2011 angemeldet wurde und für Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein sowie in der Schweiz und den Niederlanden in Kraft ist. Das Patent stellt eine „Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe“ unter Schutz, die insbesondere über einen Drehmoment­sensor und eine spezielle Steckachse verfügen.

Am 21.06.2023 stellte B, die E-Bikes herstellt und unionsweit auf der Verkaufsmesse „Eurobike 2023“ in Frankfurt a. M. E-Bikes der O-Serie vor, die dort auch Probegefahren wurde. Zeitgleich konnten E-Bikes der O-Serie über die Webseite der B über ein deutsches und englisches Bestellformular über aufgelistete Fachhändler gelistet werden. Dies Bewarb B auch über ihren Firmen-Instagram Account.

Auf Antrag der K erließ die Lokalkammer Düsseldorf am selben Tag eine Anordnung, in der B aufgegeben wur­de,

  1. es zu unterlassen, Kombinationsstrukturen aus Fahrradrahmen und Motornabe, in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die von der patentierten Lehre Gebrauch machen.
  1. die auf der Messe „Eurobike 2023“ in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Nr. I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu benennenden Gerichtsvollzieher auf ihre Kosten herauszugeben, um deren weiteres Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen während der Messe „Eurobike 2023“ zu verhindern.

Die Lokalkammer Düsseldorf drohte B für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro an.

Die Anordnung wurde der B am 23.06.2023 um 15:30 auf der Messe „Eurobike 2023“ zugestellt. Hieraufhin wurden die Drehmomentsensoren und Steckachsen der auf der Messe ausgestellten E-Bikes entfernt und die Mitarbeiter der B wiesen interessierte Besucher in Gesprächen darauf hin, dass die ausgestellten Fahrräder aufgrund eines Verkaufsverbots nicht mehr angeboten werden würden. Um 18:00 Uhr wurde der Messestand der B geschlossen und am nächsten Tag nicht wieder geöffnet. Der Internetauftritt und die Möglichkeit Fahrräder der O-Serie zu bestellen, blieb noch mehrere Stunden erreichbar und wurde am späten Abend desselben Tages entfernt. Am Morgen darauf wurde der Instagram-Post gelöscht.

K ist der Meinung, dass B hierdurch gegen den Unterlassungstenor I verstoßen hat und stellt einen Antrag auf Feststellung von Zwangsgeld.

Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: Es ist zu unterstellen, dass die Fahrräder der O-Serie das Patent der K verletzten und das die Anordnung der Landeskammer Düsseldorf rechtmäßig ist. Ferner ist zu unterstellen, dass der Antrag auf Feststellung von Zwangsgeld zulässig ist, insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Auf die ZPO ist nicht einzugehen. Auf Regel 354.4 EPGVfO wird hingewiesen.

Auszug aus Regel 354.4 EPGVfO

Wenn behauptet wird, dass eine Partei die gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann der erstinstanzliche Spruchkörper der betreffenden Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden.

Ergänzende Hinweise

[1] Die Patentansprüche wurden vereinfacht, da zu unterstellen ist, dass Fahrräder der O-Serie das Patent verletzen.

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