Fall 2 – VW Bulli (OLG Hamburg GRUR 2023, 491)

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beruht auf OLG Nürnberg, Urt. v. 25.10.2022 – 3 U 2576/22

§ 14 II 1 Nr. 1 MarkenG| § 25 I, II MarkenG | § 26 I MarkenG | § 2 I Nr. 4 UWG | § 4 Nr. 3a UWG | § 5 III Nr. 1 UWG | § 8 I, III Nr. 1 UWG

Unterlassungsanspruch | Markenverletzung | markenmäßige Benutzung | Herkunftshinweis | Rechts­erhaltende Benutzung der Marke | Mitbewerbereigenschaft | Herkunftstäuschung | Irreführung wegen Verwechslungsgefahr

Sachverhalt

K stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt diese unter anderem unter der Marke „Volkswagen“ bzw. „VW“ weltweit. B produziert und vertreibt hochpreisige Modellautos, darunter bevorzugt sog. Klassiker und Oldtimer für Sammler und Werbekunden für Preise zwischen 40 und 250 Euro. Eines der von B hergestellten und vertriebenen Modellautos war der VW Bus T1, volkstümlich (und nachfolgend) bezeichnet als „Bulli“. Dieser wurde von K erstmals 1950 auf den Mark gebraucht und findet sich bis heute im Straßenbild. Der Bulli ist für K (unter anderem) als deutsche dreidimensionale Marke mit nachfolgend wiedergegebener grafischer Abbildung und Priorität vom 02.05.2006 seit dem 12.07.2006 im Register eingetragen:

Abbildung 1 – Im Register eingetragene Marke.
Abbildung 1 – Im Register eingetragene Marke.[1]

Die Marke beansprucht Schutz für unter anderem die Waren der Warenklasse 12: „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande […], sowie deren Teile […]“ und der Warenklasse 28: „Spiele, Spielzeug, einschließlich Fahrzeugmodelle (verkleinert), insbesondere Modellautos und Spielzeugautos; […]“

Bis zum 31.12.2012 war B Lizenznehmerin der K und vertrieb unter diesem Lizenzverhältnis unter eigener Marke unter anderem das nachfolgend wiedergegebene Modellauto des VW T1 Busses:

Abbildung 2 – Modellauto des VW T1 Bus der B.
Abbildung 2 – Modellauto des VW T1 Bus der B.[1]
Abbildung 2 – Modellauto des VW T1 Bus der B.

Zum 31.12.2012 kündigte B die Lizenzbeziehung zu K und zahlte keine Lizenzen mehr an K für die Herstellung und den Vertrieb ihrer Modellautos. Den Vertrieb der Modellautos setzte B jedoch fort und behielt auch den auf der Verpackung angebrachten Vermerk „Officially licensed by Volkswagen“ bei.

K ist der Auffassung, dass B durch den Vertrieb ohne Lizenz die dreidimensionale Marke verletzt und fordert B erfolglos auf, dies zu unterlassen. Dem entgegnet B, dass sie die Gestaltung des Bullis ausschließlich dekorativ für ihre Modelle verwendet und daher keine Marke verletzte. Zudem würde K selbst keine Ware der Warenklasse anbieten und ihre Marke nicht benutzen.

Hieraufhin ließ K eine Verkehrsbefragung über die Verbraucherwahrnehmung bezüglich Spielzeug- oder Modellautos durchführen. 38,9 aller Befragten waren der Auffassung, dass Spielzeug- oder Modellautos wie das der B von einem ganz bestimmten Hersteller stammen. In der Folgefrage ordneten 18,5 % aller Befragten solche Spielzeug- oder Modellautos spontan „Volkswagen“ (inklusive der Nennung „VW Bulli“) zu. 51,4 % aller Befragten gaben auf die Frage:

Was meinen Sie, brauchen Hersteller solcher Spielzeug- oder Modellautos eine Erlaubnis bzw. Lizenz des Originalkraftfahrzeugherstellers oder brauchen sie keine Erlaubnis bzw. Lizenz des Originalkraftfahrzeugherstellers oder können Sie dazu nichts sagen?

an, dass sie davon ausgehen, dass Hersteller solcher Spielzeug- oder Modellautos eine Erlaubnis oder Lizenz des Originalkraftfahrzeugherstellers benötigten. 75,5 % aller Befragten waren der Auffassung, dass Fahrzeugformen, die so aussehen, wie die gezeigte dreidimensionale Klagemarke von einem ganz bestimmten Unternehmen stammen.

Hat K gegen B einen Anspruch auf Unterlassung nach dem MarkenG?

Ergänzende Hinweise

[1] Abbildungen entstammen dem Urteil und wurden zuge-schnitten.

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