Fall 1 – Sattelunterseite (EuGH GRUR 2023, 482 und BGH GRUR 2023, 1290)

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beruht auf EuGH, Urt. v. 16.02.2023 – C-472/21 und BGH, Beschl. v. 15.06.2023 – I ZB 31/20

Sachverhalt

Ag. ist Inhaberin des seit dem 03.11.2011 beim DPMA eingetragenen, in Abbildung 1 wiedergegeben Designs für „Sättel für Fahrräder oder Motorräder“, das die Unterseite eines Sattels zeigt.

Abbildung 1 – Zugunsten der Ag. eingetragenes Design.[1]

Die Ast. hat am 27.07.2016 die Feststellung der Nichtigkeit des Designs beantragt und macht geltend, dass es das Design nach § 4 DesignG vom Schutz ausgeschlossen sei, da die Unterseite des Sattels nicht sichtbar sei.

Hat der (zulässige) Antrag Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass das Design grundsätzlich Neuheit und Eigenart aufweist.

Ergänzende Hinweise

[1] Die Abbildung entstammt dem DPMA-Register mit dem Aktenzeichen 402011004383.1.

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