02. Ansprüche und Schemata des Patentrechts

B. Patenterteilung durch das EPA nach Art. 97 I, 75 ff., 52 ff. EPÜ

Geschätzte Lektüre: 4 Minuten 701 views

Die Patenterteilung durch das EPA nach Art. 97 I, 75 ff., 52 ff. EPÜ entspricht grundsätzlich der Patenterteilung durch das DPMA nach §§ 49 I, 34, 37, 38, 1 – 5 PatG. Zusätzlich müssen die Vertragsstaaten benannt werden, für die das Patent Wirkung haben soll.

Die Erteilung eines Patents durch das EPA nach Art. 97 I, 75 ff., 52 ff. EPÜ kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Formelle Erteilungsvoraussetzungen (Art. 75 ff. EPÜ)
    1. Ordnungsgemäße Anmeldung nach Art. 78 EPÜ unter (insbesondere) Beschreibung der Erfindung, und Stellung der Patentansprüche
    2. Benennung der Vertragsstaaten, für die das Patent Wirkung haben soll (Art. 79 EPÜ)
    3. Benennung des Erfinders nach Art. 81 EPÜ
  2. Materielle Erteilungsvoraussetzungen (Art. 52 – 57 EPÜ)
    1. Erfindung (Art. 52 EPÜ)
      1. Lehre zum praktischen Handeln
      2. Technischer Charakter
      3. Realisierbarkeit
      4. Wiederholbarkeit
    2. Keine Ausnahmen der Patentfähigkeit (Art. 53 EPÜ)
    3. Neuheit (Art. 54, 55 EPÜ)
    4. Erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)
    5. Gewerbliche Anwendbarkeit (Art. 57 EPÜ)

Art. 97 I EPÜ | Erteilung oder Zurückweisung
Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

I. Formelle Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 75 ff. EPÜ

1. Ordnungsgemäße Anmeldung nach Art. 78 EPÜ

Grundvoraussetzung ist die Anmeldung der Erfindung zur Erteilung eines Patents. Die Anmeldung muss nach Art. 78 I lit a – e EPÜ einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, eine Beschreibung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen sowie eine Zusammenfassung enthalten. Daneben müssen die Anforderungen der Ausführungsordnung erfüllt sein.

2. Benennung der Vertragsstaaten, für die das Patent Wirkung haben soll (Art. 79 EPÜ)

Nach Art. 79 I EPÜ gelten im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt, die dem Übereinkommen angehören.

3. Benennung des Erfinders nach Art. 81 EPÜ

Nach Art. 81 EPÜ ist in der Anmeldung der Erfinder zu nennen. Ist dies nicht (allein) der Anmelder, „so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.

II. Materielle Erteilungsvoraussetzungen (Art. 52 ff. EPÜ)

Neben den formellen Erteilungsvoraussetzungen muss der Gegenstand der Anmeldung nach den Art. 52 ff. EPÜ patentfähig sein. Hierfür muss eine

  1. Erfindung (Art. 52 EPÜ),
  2. keine Ausnahme der Patentfähigkeit (Art. 53 EPÜ),
  3. Neuheit (Art. 54, 55 EPÜ),
  4. erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und
  5. gewerbliche Anwendbarkeit (Art. 57 EPÜ) vorliegen.

1. Erfindung (Art. 52 EPÜ)

→ Hauptartikel:  IP-01.B.I. Erfindung (Art. 52 EPÜ, § 1 PatG)

Eine Erfindung ist jede Lehre zum praktischen Handeln, die realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer technischen Aufgabe durch technische Mittel darstellt.[1]

Besonderheiten gelten hierbei für computerimplementierte Erfindungen. Zudem sind die Ausschlussgründe nach Art. 52 II EPÜ zu berücksichtigen, wobei zu nicht patentfähigen Entdeckungen abzugrenzen ist und die Einschränkungen der Patentfähigkeit von Naturstoffen sowie Bestandteilen des menschlichen Körpers zu berücksichtigen sind.

2. Keine Ausnahme der Patentfähigkeit (Art. 53 EPÜ)

→ Hauptartikel:  IP-01.B.II. Ausnahmen der Patentfähigkeit (Art. 53 EPÜ, §§ 2, 2a PatG)

Nach Art. 53 EPÜ und §§ 2, 2a PatG werden Patente nicht erteilt für

  1. Erfindungen deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen wür­de,
  2. Pflanzensorten und Tierrassen, und
  3. Verfahren zur therapeutischen Behandlung.

3. Neuheit (Art. 54, 55 EPÜ)

→ Hauptartikel:  IP-01.B.III. Neuheit (Art. 54, 55 EPÜ, § 3 PatG)

Nach dem als absolut-formeller Neuheitsbegriff bildet alles, was vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wur­de. Hierfür ist

  1. der maßgebliche Zeitrang (Anmeldetag oder Prioritätszeitpunkt) zu ermitteln, zu prüfen, ob
  2. ein Zugänglichmachen vorliegt, dies
  3. gegenüber der Öffentlichkeit geschah und
  4. der Einfluss auf den Stand der Technik im Vergleich zur Erfindung festzustellen.

Unter Umständen kommt eine Neuheitsschonfrist in Betracht. Besonderheiten gelten für Arzneimittel.

4. Erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)

→ Hauptartikel:  IP-01.B.IV. Erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ, § 4 PatG)

Die Erfindung muss nach Art. 56 EPÜ auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Nach der Rechtsprechung des EPA ist hierbei in folgenden Schritten vorzugehen:

Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass nach Art. 56 2 EPÜ nicht veröffentlichte Patente mit älterem Zeitrang nicht zu berücksichtigen sind.

5. Gewerbliche Anwendbarkeit (Art. 57 EPÜ)

Zuletzt muss die Erfindung in irgendeiner Art und Weise gewerblich anwendbar sein. Hieran fehlt es nur, wenn der Erfindung jede Nützlichkeit fehlt oder für eine Gen­sequenz entgegen § 1a III PatG keine Funktion angegeben worden ist.

Nachweis

[1] Vgl. Ann, PatenR, 8. Auflage 2022, § 11 Rn. 1 ff.

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Teile diese Seite

B. Patenterteilung durch das EPA nach Art. 97 I, 75 ff., 52 ff. EPÜ

Oder kopiere den Link

Inhaltsverzeichnis
0
Would love your thoughts, please comment.x
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner