02. Ansprüche und Schemata des Patentrechts

G. Einspruch gegen ein Patent beim DPMA nach § 59 PatG und beim EPA nach Art. 99 EPÜ

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Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents kann gegen ein Patent Einspruch vor dem DPMA oder dem EPA erhoben werden, wodurch die schnelle und kostengünstige „Vernichtung“ eines Patents ermöglicht wird.

Der Einspruch gegen ein Patent beim DPMA bzw. EPA nach § 59 PatG bzw. Art. 99 EPÜ kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Zulässigkeit
    1. Einspruchsberechtigung (§ 59 I 1 PatG, Art. 99 EPÜ)
    2. Einspruchsfrist & -form (§ 59 I 1, 2 PatG, Art. 99 I EPÜ)
    3. Parteifähigkeit & Prozessfähigkeit
    4. Rechtsschutzbedürfnis
  2. Begründetheit: Widerrufsgründe nach § 21 PatG bzw. Art. 100 EPÜ

I. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit eines Einspruchs erfordert neben der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und einem Rechtsschutzbedürfnis die (1) Einspruchsberechtigung und (2) die Einhaltung der Einspruchsfrist- und Form.

1. Einspruchsberechtigung (§ 59 I 1 PatG, Art. 99 EPÜ)

Einspruchsberechtigt ist grundsätzlich jedermann. Wird jedoch die widerrechtliche Entnahme (§ 21 I Nr. 3 PatG) geltend gemacht, ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt.

2. Einspruchsfrist & -form (§ 59 I 1, 2 PatG, Art. 99 I EPÜ)

Der Einspruch kann innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents erhoben werden und muss schriftlich erklärt und begründet werden.

II. Begründetheit: Widerrufsgründe nach § 21 PatG bzw. Art. 100 EPÜ

Der Einspruch ist begründet, wenn einer der Widerrufsgründe des § 21 PatG bzw. Art. 100 EPÜ vorliegt.

§ 21 I PatG 
Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

  1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
  2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
  3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
  4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

Hervorzuheben ist hierbei insbesondere der Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach § 21 I Nr. 1 PatG und Art. 100 EPÜ, wofür die materiellen Erteilungsvoraussetzungen des Patents zu prüfen sein.

III. Rechtsfolgen

Bestehen Widerrufsgründe, wird das Patent vollständig oder zum Teil widerrufen und die Wirkung des Patents und der Anmeldung gelten nach § 21 III PatG als von Anfang an nicht eingetreten. Der Widerruf eines europäischen Patents erstreckt sich nach Art. 99 II EPÜ auf alle Vertragsstaaten, in denen das Patent Wirkung hat.

Gegen den Beschluss des DPMA nach § 61 I 1 PatG und der Entscheidung des EPA kann Beschwerde eingelegt werden (vgl. IP-02.H).

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