07. Ansprüche und Schemata des Markenrechts

E. Erklärung des Verfalls oder Nichtigkeit einer Marke

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Eine Marke kann sowohl vor dem DPMA bzw. EUIPO oder den ordentlichen Gerichten im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens oder einer Widerklage für verfallen oder nichtig erklärt werden. Hierbei kann differenziert werden zwischen

  1. dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder Nichtigkeit der Eintragung einer nationalen Marke vor dem DPMA nach § 53 I MarkenG i.V.m. §§ 49 – 51 MarkenG,
  2. der Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer nationalen Marke vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 I MarkenG i.V.m. §§ 49, 51 MarkenG,
  3. dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder Nichtigkeit einer Unionsmarke vor dem EUIPO nach Art. 63 f. UMV i.V.m. Art. 58 – 61 UMV sowie
  4. der Antrag bzw. die Klage auf Schutzentziehung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken nach § 115 I MarkenG.

Der Antrag oder die Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke kann nach folgendem vereinfachten Schema geprüft werden

  1. Zulässigkeit
    1. Statthaftigkeit
    2. Antragsbefugnis (§ 53 II MarkenG, Art. 63 I UMV) bzw. Klagebefugnis (§ 55 II MarkenG)
    3. Antragsform (Art. 63 II UMV)
  2. Begründetheit: Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund
    1. Verfall (§ 49 MarkenG, Art. 58 UMV)
    2. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG, Art. 59 UMV) [nicht vor dem ordentlichen Gerichten nach § 55 Marken]
    3. Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG, Art. 60 UMV)

I. Zulässigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit ist zunächst zu berücksichtigten, dass die Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor den ordentlichen Gerichten nicht auf Grundlage der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse erhoben werden kann.

In Hinblick auf die Antrags- bzw. Klagebefugnis ist zwischen den geltend gemachten Verfalls- oder Nichtigkeitsgründen zu differenzieren. Während jede natürliche oder juristische Person die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernissen gestellt bzw. erhoben werden kann (§§ 53 II, 55 II Nr. 1 MarkenG, Art. 63 I lit. a UMV), steht die Befugnis für die Nichtigerklärung wegen des Bestehens älterer Rechte nur dem Inhaber bzw. dem Berechtigten zu (§§ 53 III, 55 II Nr. 2, 3 MarkenG, Art. 63 I lit. b, c UMV).

II. Begründetheit

Der Antrag bzw. die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Marke

  1. nach § 49 MarkenG, Art. 58 UMV wegen Verfalls,
  2. nach § 50 MarkenG, Art. 59 UMV wegen einer Eintragung entgegen den § 3, 7 oder 8 MarkenG bzw. Art. 7 UMV oder Bösgläubigkeit, sowie
  3. nach § 51 MarkenG, Art. 60 UMV wegen i.S.d. § 9 bis 13 MarkenG oder Art. 8 UMV entgegenstehenden Rechten

für verfallen oder nichtig erklärt werden muss.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Eintragungshindernisse – mit Ausnahme der Bösgläubigkeit – sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber bestehen müssen.[1]

III. Rechtsfolgen

Die Nichtigkeit erfasst sämtliche Rechte, die aus der Eintragung resultieren. Auch dann, wenn die Nichtigkeit im Rahmen einer Widerklage erklärt wird, betrifft die Nichtigkeit sämtliche Rechte und wird nicht durch den Gegenstand der Widerklage beschränkt.[2]

Nachweise

[1] Vgl. BGH GRUR 2021, 1195 (1196, Rn. 11) – Black Friday m.w.N.

[2] EuGH GRUR 2023, 1021 (1024, Rn. 55) – LM.

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