07. Ansprüche und Schemata des Markenrechts

C. Sonstige Ansprüche aus der bzw. gegen die Benutzung eines Zeichens

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I. Anspruch auf Beseitigung wegen unbefugtem Namensgebrauch / unberechtigter Namensanmaßung nach § 12 1 Fall 2 BGB

Neben den Ansprüchen des MarkenG ist der Anwendungsbereich des Namensschutzes nach § 12 BGB eröffnet, wenn Rechtsfolgen wie die Löschung einer Domain begehrt werden, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden können. Ansonsten geht der kennzeichenrechtliche Schutz dem Namensschutz vor.

Die unbefugte Namensanmaßung nach § 12 1 Fall 2 BGB erfordert

  1. das Bestehen eines Namensrechts zugunsten des Anspruchsstellers
  2. den unbefugten Gebrauch eines gleichen Namens durch den Anspruchsgegner,
  3. eine hieraus resultierende Zuordnungsverwirrung und
  4. die Verletzung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers.[2]

Im Rahmen der Beurteilung des unbefugten Gebrauchs ist in Hinblick auf die Registrierung von Domains zu berücksichtigen, dass aus dieser kein Recht an der Bezeichnung entsteht, „weil es sich hierbei lediglich um eine Verwendung als Adressbezeichnung handele, der der Verkehr keinen Herkunftshinweis“ entnimmt.[3] Der Gebrauch der Domain liegt dann in der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung, „da der Namensträger hierdurch von der eigenen Nutzung seines Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird“.[4] Insbesondere durch die Registrierung einer Domain wird lediglich ein schuldrechtliches Benutzungsrecht  erworben, jedoch kein „Eigentum an den Domains oder ein sonstiges absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre“, sodass die Aufrechterhaltung der Registrierung – bei mangelnder Genehmigung unbefugt – ist.[5]

Eine Zuordnungsverwirrung besteht, wenn,

  1. das Zeichen von einem, dem es nicht zukommt, als sein Kennzeichen benutzt, oder
  2. der Namensträger durch den Gebrauch zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat.[6]

Im Rahmen der stets erforderlichen Interessenabwägung sind sämtliche schutzwürdigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt insbesondere

  1. die Priorität der Benutzung, aus der insbesondere eine schutzwürdige, z.B. nach Art. 14 I 1 GG oder Art. 17 GRCh, geschützte Rechtsposition entstehen kann oder
  2. die Beeinträchtigung der Interessen des Berechtigten, wobei zu berücksichtigten ist, dass ein Domainname nur einmal vergeben werden kann.

Nachweise

[1] BGH NJW 2002, 2031 (2032 f., unter II.1.a) – shell.de; zuletzt z.B. BGH GRUR 2023, 1696 (1697, Rn. 12) – energycollect.de jeweils m.w.N.

[2] Vgl. zum Teil bereits BGH NJW 1959, 1269 (unter I.2) – Caterina Valente; zuletzt z.B. BGH GRUR 2023, 1696 (1697, Rn. 12) – energycollect.de m.w.N.

[3] BGH GRUR 2023, 1696 (1698, Rn. 18) – energycollect.de.

[4] BGH GRUR 2023, 1696 (1698, Rn. 19) – energycollect.de m.w.N.

[5] BGH GRUR 2023, 1696 (1698, Rn. 22) – energycollect.de m.w.N.

[6] Vgl. bereits BGH NJW 1959, 1269 (unter I.2) – Caterina Valente m.w.N. zur Rechtsprechung des RG; zuletzt z.B. BGH GRUR 2023, 1696 (1699, Rn. 31) – energycollect.de m.w.N.

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