A. Anspruch auf Unterlassung nach § 24 I 1 GebrMG

Geschätzte Lektüre: 3 Minuten 115 views

Wird ein Gebrauchsmuster entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG benutzt, steht dem Verletzen bei Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr gegen den Verletzer nach § 24 I 1 GebrMG ein Unterlassungsanspruch zu.

Der Unterlassungsanspruch nach § 24 I 1 GebrMG kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Bestand eines Gebrauchsmusters
  2. Aktivlegitimation (§§ 24 I 1, 11 I 1 GebrMG)
  3. Benutzung des Gebrauchsmusters entgegen § 11 GebrMG
    1. Unmittelbare Verletzung nach § 11 I 1 GebrMG
    2. Mittelbare Verletzung nach § 11 II GebrMG
  4. Rechtswidrigkeit der Verletzung
  5. Kein Ausschluss und keine Einwendungen (§§ 12, 13, 19, 23 I, II VI, 24 I 3, GebrMG)
  6. Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
  7. Passivlegitimation

§ 24 I GebrMG
1Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. 4In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. 5Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

1. Bestand eines Gebrauchsmusters & Aktivlegitimation

Grundvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist, dass ein eingetragenes Gebrauchsmuster zugunsten des Anspruchstellers besteht.

2. Benutzung des Gebrauchsmusters entgegen § 11 GebrMG

Dieses Gebrauchsmuster muss entgegen § 11 GebrMG benutzt worden sein. Insofern kann zwischen unmittelbaren Verletzungen nach § 11 I 1 GebrMG und mittelbaren Verletzungen nach § 11 II GebrMG unterschieden werden, die insofern §§ 9, 10 PatG entsprechen.

3. Rechtswidrigkeit der Verletzung

Die Rechtswidrigkeit der Verletzung wird durch den Verstoß indiziert und kann widerlegt werden durch

  1. Rechtfertigungsgründe,
  2. die Ausnahmen des § 12 GebrMG, wie für
    1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht-gewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
    2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen und
    3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 PatG bezeichneten Art,
  3. ein Vorbenutzungsrecht nach § 13 III GebrMG i.V.m. § 12 PatG oder
  4. der Zustimmung des Berechtigten.

4. Kein Ausschluss und keine Einwendungen

Dem Unterlassungsanspruch können insbesondere entgegenstehen

  1. der unzulässigen Erweiterung (§ 4 V 2 GebrMG),
  2. Ansprüche auf Löschung (§ 13 I GebrMG) oder die Löschung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren (§ 19 GebrMG),
  3. der widerrechtlichen Entnahme (§ 13 II GebrMG),
  4. ein Ausschluss infolge Zeitablaufs oder Verzicht (§ 23 I, II VI GebrMG),
  5. die Unverhältnismäßigkeit (§ 24 I 3 GebrMG),
  6. der Formsteineinwand,
  7. die Verjährung (§ 24 f. GebrMG i.V.m. §§ 194 ff. BGB), Verwirkung oder missbräuchliche Ausnutzung, sowie der Zwangslizenzeinwand.

5. Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr

→ Hauptartikel:  IP-02.C.7. Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr

Erforderlich ist weiter Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, wofür dieselben Grundlagen wie im Patentrecht gelten.

6. Passivlegitimation

Passivlegitimiert ist derjenige, der als Allein- oder Mittäter die Gebrauchsmusterbenutzung begeht. Umstritten ist, ob daneben die Störerhaftung Anwendung findet.[1]

Nachweise

[1] Ausführlich Mes, 5. Aufl. 2020, GebrMG § 24 Rn. 39.

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Teile diese Seite

A. Anspruch auf Unterlassung nach § 24 I 1 GebrMG

Oder kopiere den Link

Inhaltsverzeichnis
0
Would love your thoughts, please comment.x
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner