01. Grundlagen & Grundbegriffe des BGB-AT

B. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte (inkl. Namensrecht)

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Inhaltsverzeichnis
  1. I. Rechtssubjekte
  2. II. Rechtsobjekte
  3. III. Namensrecht
  4. Nachweise

I. Rechtssubjekte

Rechtssubjekte sind Träger eigener Rechte und Pflichten, Rechtsträger und somit rechtsfähig. Unterschieden werden natürliche Personen und juristische Personen, welche wiederum in solche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterteilt werden.

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Der Begriff „Rechtssubjekt“ findet sich nicht im BGB. Der 1. Abschnitt des BGB trägt die Überschrift „Personen“ und unterscheidet in Titel 1 „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“ und in Titel 2 „Juristische Personen“.

1. Natürliche Personen

a. Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Eine natürliche Person und somit rechtsfähig ist jeder geborene, noch lebende Mensch. Einem Verzicht, einer Teilrechtsfähigkeit oder Rechtsunfähigkeit (beispielsweise durch Differenzierung nach Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft oder anderen Merkmalen wie eine Geburt in Leibeigenschaft oder Sklaverei) steht die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 I GG entgegen. Eine Ausnahme gilt für den Nasciturus und den Nondum conceptus, die de lege lata teilweise rechtsfähig sind.

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt.

Die Vollendung der Geburt tritt mit der vollständigen Trennung des Kindes vom Mutterlaib auf natürlichem oder künstlichem Weg ein.

Das Kind muss nach der Vollendung der Geburt zumindest für eine kurze Zeit gelebt haben, eine Lebensfähigkeit ist nicht erforderlich.[1]

Das Ende der Rechtsfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wurde als selbstverständlich mit dem Eintritt des Todes befunden.[2] Lediglich aus § 1922 I BGB ergibt sich, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) dessen Vermögen im Wege der Gesamtrechtsfolge auf den bzw. die Erben übergeht, somit zumindest diesbezüglich keine Rechtsfähigkeit besteht. Ebenfalls nicht geregelt sind die Voraussetzungen für den Eintritt des Todes sowie eine Definition des Lebens.[3]

Nach der Rechtsprechung[4] und der herrschenden Meinung[5] tritt der Tod mit dem Hirntod im Sinne eines irreversiblen Funktionsverlustes des Gehirns ein.

b. Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit) natürlicher Personen

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtlich relevantes Verhalten Rechte und Pflichten begründen zu können.[6]

Die (zivilrechtliche)[7] Handlungsfähigkeit ist je Rechtsgebiet unterschiedlich geregelt. Zu unterscheiden ist die

  1. Geschäftsfähigkeit,
  2. Deliktsfähigkeit,
  3. Ehefähigkeit und
  4. Testierfähigkeit.

c. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit & Postulationsfähigkeit natürlicher Personen

Im Prozessrecht ist zwischen der

  1. Parteifähigkeit,
  2. Deliktsfähigkeit und
  3. Testierfähigkeit natürlicher Personen zu differenzieren.

d. Wohnsitz natürlicher Personen

aa. Begriff des Wohnsitzes

§ 7 I BGB | Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person.[8]

Das BGB geht von der freien Wahl des Wohnsitzes aus (sog. gewillkürter Wohnsitz).[9] Der Wohnsitz einer Person kann nach § 7 II BGB auch an mehreren Orten bestehen, soweit sie gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden.[10] Beschränkungen gelten nach § 8 BGB für nicht voll geschäftsfähige Personen.

§ 8 BGB | Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger 
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Ein gesetzlicher Wohnsitz gilt für Soldaten (§ 9 BGB) und für minderjährige Kinder (§ 11 BGB).

bb. Abgrenzung und verwandte Begriffe

Dem Wohnsitz natürlicher Personen entspricht der Sitz juristischer Personen und sonstiger Personenvereinigungen, der sich aus den Gründungsdokumenten oder der Anmeldung zum Handelsregister ergibt:

Aktiengesellschaft§ 23 III Nr. 1 AktG
Genossenschaft§ 6 Nr. 1 GenG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)§ 3 I Nr. 1 GmbHG
Kommanditgesellschaft (KG)§ 161 II HGB i.V.m. § 106 II Nr. 2 HGB
Offene Handelsgesellschaft (OHG)§ 106 II Nr. 2 HGB
Partnerschaft§ 3 II Nr. 1 PartGG
Privatrechtliche Stiftung§ 81 I 3 Nr. 2 BGB
Verein§ 57 I BGB

Der Wohnort ist der Ort, an dem eine Person tatsächlich eine Wohnung oder Niederlassung hat – unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Wohnsitz handelt.[11] Der Begriff wird nicht im BGB verwendet.

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Ob der Begriff des „Wohnortes“ i.S.d. §§ 106 II Nr. 1, 162 II HGB gleichbedeutend mit „Wohnsitz“ ist, ist umstritten.[12]

Der Begriff der Wohnung ist relevant im

  1. Zivilrecht (z.B. Wohnraummietrecht des BGB, Zustellungsvorschriften der ZPO),
  2. Strafrecht (z.B. Wohnungseinbruchdiebstahl),
  3. Öffentlichen Recht (Grundrechtlicher Schutz der Wohnung).

Eine Wohnung ist jeder abgeschlossene und überdachte Raum, der Menschen zumindest vorübergehend zum Wohnen oder Schlafen dient.

Nicht in den Anwendungsbereich der §§ 7 ff. BGB fällt der dienstliche Wohnsitz bzw. Amtssitz von Beamten oder Notaren.[13] Der dienstliche Wohnsitz bzw. Amtssitz ist der Ort der Dienstleistung einer Amtsperson:

Notar§ 10 I, II BNotO
Beamte, Richter, Soldaten§ 15 I, II Nr. 1 – 3 BBesG

Vom Wohnsitz zu unterscheiden ist der einfache, gewöhnliche oder ständige Aufenthalt einer Person bzw. der Aufenthalt von längerer Dauer.[14]

cc. Begründung eines Wohnsitzes

Die Begründung (und Aufhebung) eines gewillkürten Wohnsitzes ist kein Rechtsgeschäft und kein Realakt, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.[15]

Die Begründung eines Wohnsitzes erfordert

  1. die ständige Niederlassung
  2. an einem bestimmten Ort
  3. unter einem Wohnsitzbegründungswillens (sog. Domizilwille).

Eine Niederlassung ist jede Unterkunft einer Person an ihrem Aufenthaltsort.[16]

Mangels Unterkunft kann von Obdachlosen kein neuer Wohnsitz begründet werden.[17] An die Unterkunft selbst werden keine hohen Anforderungen gestellt.

Die Niederlassung muss an einem bestimmten Ort bestehen, dabei handelt es sich in der Regel um den landesrechtlich bestimmten, rechtlich abgegrenzten, räumlichen Bezirk,[18] wonach sich insbesondere die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt.

Die Niederlassung muss von einer gewissen Dauer bestehen[19] – erforderlich zur Begründung des „Schwerpunkts“ des Lebensverhältnisses. Die Umstände des Einzelfalls sind ausschlaggebend.

Grundsätzlich wird kein Wohnsitz begründet

  1. bei Studenten, die vorübergehend an den Studienort ziehen,[20]
  2. bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Frauenhaus,[21]
  3. bei der Unterbringung eines Kindes in einem Erziehungsheim[22] oder einem Internat,[23]
  4. bei einem arbeitsbedingten bzw. ausbildungsbedingten Aufenthalt an einem anderen Ort,
  5. bei einem (auch wiederkehrenden) Aufenthalt in einem Ferien- oder Wochenendhaus,
  6. bei einem Aufenthalt in Erfüllung der Wehrpflicht, sozialen Jahr oder Straf- oder Unterbringungsanstalt.[24]

Der Wohnsitzbegründungswillen (sog. Domizilwille)[25] erfordert den Willen, den Ort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.[26]

dd. Aufhebung von Wohnsitz

§ 7 III BGB | Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Auch die Aufhebung eines Wohnsitzes ist als actus con­trarius eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.[27]

Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes muss äußerlich feststellbar sein, kann sich aber auch aus den Umständen und dem Verhalten ergeben.[28]

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Die Aufgabe des Wohnsitzes muss tatsächlich und freiwillig erfolgen. Bei einer Aufenthaltsänderung durch Zwang (Inhaftierung, Verfolgung, Ausweisung, Abschiebung) liegt daher kein Wohnsitzaufgabewille vor.[29]

e. Natürliche Personen als Verbraucher und Unternehmer

Die Einordnung von natürlichen Personen als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist situativ zu bestimmen und gegenseitig ausschließend. Die §§ 13, 14 BGB regeln den persönlichen Anwendungsbereich zivil- und zivilprozessrechtlicher Normen.

Entsprechend kann eine natürliche Person bei der Vornahme einer bestimmten Handlung nur Verbraucher oder Unternehmer sein.

§ 13 BGB | Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14 UWG | Unternehmer 
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

aa. Definition des Verbraucherbegriffs

Eine Person ist ein Verbraucher, wenn

  1. eine natürliche Person vorliegt,
  2. die ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vornimmt und
  3. dabei weder überwiegend gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt.

Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH können nur natürliche Personen Verbraucher sein.[30] Daher ist die Abgrenzung zu juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erforderlich.

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Unerheblich für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist die Geschäftsfähigkeit und Staatsangehörigkeit, sowie die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten.[31]

Eine Verbrauchereigenschaft kann vorliegen bei

  1. einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. § 9a I WEG mit wenigstens einem Verbraucher und beim Abschluss zu einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient,[32] und
  2. gemeinnützigen Organisationen.[33]

Keine Verbrauchereigenschaft liegt vor bei

  1. Gemeinschaften ohne eine Rechtspersönlichkeit, wie die Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft oder die eheliche Gütergemeinschaft,[34]
  2. rechtsfähige Personengemeinschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft oder Außengesellschaft bürgerlichen Rechts,[35] und
  3. Verbraucherschutzverbänden bzw. qualifizierte Einrichtungen.[36]

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Die einzelnen Mitglieder einer Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit können dahingegen Verbraucher darstellen.

Erforderlich ist die Vornahme eines Rechtsgeschäfts. Im Rahmen einer erweiterten bzw. analogen Auslegung ist der gesetzliche Verbraucherbegriff auch in Anwendung

  1. im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft, wie Verhaltensweisen vor einem Vertragsschluss, insb. die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers,
  2. im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie z.B. in §§ 241a, 661a BGB,
  3. rechtsgeschäftliche Handlungen, wie eine Fristsetzung oder Mahnung, und
  4. Realakte, wie die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen.[37]

Das Vornehmen eines Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich das Handeln eines Verbrauchers, sofern sie nicht überwiegend gewerbliche oder selbstständigen berufliche Zwecke dient. Ausschlaggebend ist der überwiegende Zweck.

Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist objektiv anhand der Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

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Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt der Verbraucher, Zweifel sind jedoch zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu beurteilen.[38] Im Einzelfall, wie im Fall einer arglistigen Täuschung über die Unternehmereigenschaft (Scheinverbraucher), kann dem jedoch § 242 BGB entgegenstehen.[38a]

Kein gewerblicher Zweck liegt insbesondere vor

  1. der Verwaltung eigenen Vermögens und
  2. dem Erwerb einer Gesellschafterstellung.[39]

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Dem Sinn und Zweck einer Vorschrift nach, kann ein abweichender Verbraucherbegriff Anwendung finden, wie beispielsweise in Art. 101 III AEUV.

bb. Unionsrechtliches Verbraucherleitbild

Von der Definition des Verbrauchers nach § 13 BGB zu unterscheiden ist das unionsrechtliche Verbraucherleitbild, das als Wertungsmaßstab bei der Durchführung der Abwägung von Verbraucherinteressen heranzuziehen ist. Das Verbraucherleitbild ist eng mit dem Schutzzweck verbraucherschützender Normen verbunden, sodass kein einheitliches bzw. statisches Verbraucherleitbild existiert.[40]

Das Verbraucherleitbild ist beispielsweise ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob Allgemeine G-schäftsbedingungen „klar und verständlich“ i.S.d. § 307 I 2 BGB sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein durchschnittlich und angemessen gebildeter, informierter, kritischer und verständiger Verbraucher (sog. Durchschnittsverbraucher) Maßstab des europäischen Verbraucherleitbilds.[41]

Das Leitbild des Durchschnittsverbrauchers kann zielgruppenspezifisch zu präzisieren sein, wenn bestimmte Personenkreise oder Zielgruppen, wie beispielsweise Kinder und Jugendliche, angesprochen werden. 

cc. Definition des Unternehmerbegriffs & Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Eine Person ist ein Unternehmer, wenn

  1. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft vorliegt,
  2. die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
  3. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Der Anwendungsbereich des formal-einheitlichen Unternehmensbegriffs des § 14 BGB erstreckt sich über das gesamte BGB und darüber hinaus, soweit keine speziellere Regelung besteht.[42] Abweichende Unternehmerbegriffe gelten im UWG und im Kartellrecht, aber auch in § 2 I UStG, § 5 I 2 GewStG oder § 136 III SGB VII und im Unionsrecht, sodass eine europarechtskonforme Auslegung geboten sein kann.[43]

Die Unternehmenseigenschaft ist situativ anhand des konkreten Rechtsgeschäfts zu bestimmen.[44]

(1) Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft

Unternehmer können natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein.

Der Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB ist dabei derjenige, der durch das Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet wird oder werden soll. Für Unternehmen ist dies der Inhaber bzw. Träger. Auch im Fall der Vertretung durch Dritte, kommt es auf die Unternehmereigenschaft des Vertretenen an.[45]

Der Eigenschaft als Unternehmer steht nicht entgegen, wenn eine fehlerhafte Gesellschaft oder eine Scheinge­sellschaft auftritt oder über die Unternehmereigenschaft getäuscht wird.[46]

(2) Abschluss eines Rechtsgeschäfts

Nach dem Wortlaut von § 14 I BGB ist die Unternehmenseigenschaft in Hinblick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu beurteilen.

Der Unternehmerbegriff ergreift in gebotener erweiterter bzw. analoger Auslegung auch Verhaltensweisen

  1. vor und nach Vertragsabschluss, sodass beispielsweise der Anwendungsbereich von Informationspflichten eröffnet ist, und
  2. die darauf gerichtet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, wie der Zusendung unbestellter Ware.[47]
(3) Ausübung gewerblicher oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

Das Kriterium, ob eine Handlung der Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient, ist anhand der objektiv zu bestimmenden Zweckrichtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und dient der Abgrenzung des Unternehmers zum Verbraucher. Zu berücksichtigen sind insbesondere

  1. das Verhalten der Vertragsparteien bei Vertrags-abschluss,
  2. der Inhalt des Vertrags und
  3. der Anlass des Vertrags, insbesondere zu welchem Zweck der Käufer die Kaufsache benutzen will.[48]

Das Verhalten einer natürlichen Person ist grundsätzlich als das Verbraucherhandeln anzusehen, solange dem anderen Vertragspartner bei Vertragsschluss keine eindeutigen und zweifelsfreien Umstände darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflichen Tätigkeit handelt.[49]

Eine Tätigkeit dient gewerblichen Zwecken, wenn die Person oder Personengesellschaft die maßgebliche Handlung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes vornimmt.[50]

Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 I BGB erfordert ein selbstständiges, planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt.[51]

Abweichend vom handelsrechtlichen Gewerbebegriff erfordert eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 I BGB keine Gewinnerzielungsabsicht.[52]

Eine planmäßige, auf eine gewissen Dauer angelegte Tätigkeit erfordert einen organisatorischen Mindestaufwand in Hinblick auf Organisation, Planung und Routine, jedoch keine ununterbrochene Tätigkeit. Auch einmalige, regelmäßige (z.B. saisonale) oder unregelmäßige Tätigkeiten können planmäßig und auf gewisse Dauer ausgeübt werden.[53]

Das Anbieten von Leistungen am Markt, erfordert eine nach außen gerichteter Tätigkeit als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen am Markt.[54]

Die Leistung ist entgeltlich, wenn sie der Erzielung von Einnahmen dient und selbstständig, wenn ein gewisses Maß an Entscheidungsspielraum und Entscheidungsfreiheit besteht.[55]

Schnittmengen bestehen zur Ausübung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Abweichend vom grundrechtlichen Begriff des Berufs, ist der Begriff des Berufs i.S.d. § 14 I BGB nach dem Telos der Norm eigenständig zu bilden.[56]

Eine berufliche Tätigkeit i.S.d. § 14 I BGB erfordert das planmäßige und auf Dauer angelegte Anbieten von Leistungen am Markt.[57]

Die Selbstständigkeit erfordert ein gewisses Maß an Entscheidungsspielraum und Entscheidungsfreiheit und ist aus rechtlicher Hinsicht zu bestimmen.[58]

(4) Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Der Begriff des Unternehmers i.S.d. § 14 I BGB ist von ähnlichen Begriffen abzugrenzen.

Nach § 631 I BGB wird der „Unternehmer“ i.S. eines Werkunternehmers zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Unternehmer i.S.d. § 631 BGB ist hierbei Partei des Werkvertrags – unabhängig davon, welchen Zweck dieser bei Vertragsschluss verfolgt.

Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB ist regelmäßig, jedoch nicht immer der Kaufmann nach § 1 ff. HGB. Der Kaufmann handelt bei Tätigkeiten zu gewerblichen Zwecken als Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB, während er bei anderen Tätigkeiten – beispielsweise bei Handlungen zu Privatzwecken Verbraucher nach § 13 BGB sein kann. Der Unternehmensbegriff des § 14 I BGB erfasst darüber hinaus auch die selbstständige berufliche Tätigkeit, die nicht zwangsläufig dem Kaufmannsbegriff unterfallen.

Eine weitere Schnittmenge kann zu Mitbewerbern i.S.d. § 2 I Nr. 4 UWG bestehen, wobei der abweichende Unternehmensbegriff nach § 2 I Nr. 8 UWG zu beachten ist.

dd. Problemfälle der Unternehmenseigenschaft

Problematisch ist die Unternehmenseigenschaft bei Geschäften mit sowohl privatem als auch geschäftlichen Charakter („Dual use“-Geschäften) und nebengewerblichen und nebenberuflichen Tätigkeiten, sowie die Unternehmenseigenschaft der Öffentlichen Hand.

(1) „Dual use“-Geschäfte / Geschäfte mit privatem und geschäftlichem Charakter

Bei sog. „Dual use“-Geschäften handelt es sich um Geschäfte, die sowohl der geschäftliche als auch private Sphären zuzuordnen sind. Da eine Person in Hinblick auf eine Tätigkeit nicht zugleich Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB sein kann, ist nach § 13 BGB ausschlaggebend, ob die Tätigkeit „überwiegend“ der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Nebengewerbliche, nebenberufliche und branchenfremde Tätigkeit

Auch eine nebengewerbliche, nebenberufliche und branchenfremde Tätigkeit kann die Unternehmenseigenschaft begründen, sofern die Voraussetzungen des § 14 I BGB erfüllt sind.

(3) Einordnung des Handels der & der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben

Da die Unternehmenseigenschaft von der Rechtsform unabhängig ist, kommt grundsätzlich auch die öffentliche Hand als Unternehmen i.S.d. § 14 I UWG in Betracht. Ob die öffentliche Hand Unternehmen i.S.d. § 14 I UWG ist, hängt davon ab, ob diese im konkreten Fallhoheitliche Befugnisse ausübt oder erwerbswirtschaftlich tätig wird.[59]

f. Problem: Rechtsstellung des Nasciturus

g. Problem: Rechtsstellung des Nondum conceptus

h. Problem: Rechtsstellung des Menschen nach dem Tod

i. Exkurs: Die WEG als Verbraucher

2. Juristische Personen

3. Personengesellschaften

II. Rechtsobjekte

III. Namensrecht

1. Grundlagen

2. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Namensrechts nach § 12 BGB

Nachweise

[1] So beispielsweise LSG Niedersachsen NJW 1987, 2328: „Nach allgemeiner Meinung ist die Geburt eines lebenden Kindes i. S. des § 1 BGB mit dem vollen Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterleib vollendet, wenn Mindestanzeichen des menschlichen Lebens erkennbar sind, ohne daß Lebensfähigkeit erforderlich ist […]. Dementsprechend wird im Personenstandsrecht eine Lebendgeburt angenommen, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat […]. Nach der vorstehenden Begriffsbestimmung des lebenden Kindes ist es nicht erforderlich, daß das Kind aus eigener Kraft lebensfähig ist, insbesondere außerhalb eines Brutkastens eigenständig atmen kann […]“.

[2] So MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 1 Rn. 21.

[3] BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 1 Rn. 32; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 1 Rn. 22.

[4] Beispielsweise OLG Köln, NJW-RR 1992, 1480: „Todeszeitpunkt i. S. der §§ 1922, 1923 BGB ist der Eintritt des Hirntodes im Sinne eines irreversiblen Funktionsverlustes des Gehirns, so daß dauerhaft keine Gehirnkurven mehr mitgeschrieben werden können und eine Reanimation ausgeschlossen ist“.

[5] So beispielsweise BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 1 Rn. 32 und BeckOK BGB/Poseck, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1 Rn. 20 f. auf den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft verweisend.

[6] BeckOK BGB/Poseck, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 1 Rn. 14.

[7] Zur verwaltungsrechtlichen Handlungsfähigkeit vgl. § 12 VwVfG.

[8] Vgl. BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 7 Rn. 2-2.2 zur Definition und den Unterschieden zwischen „Mittelpunkt“ und „Schwerpunkt“.

[9] Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 1.

[10] So BGH Beschl. v. 16.12.2003 – X ARZ 117/03, wonach „mehrere Wohnsitze voraus[setzen], dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet“.

[11] MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 16; BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 14.

[12] Hierfür Staudinger/Kannowski, Neubearbeitung 2018, Stand 31.10.2022, Vorbem. zu BGB § 7 Rn. 4; a.A. z.B. BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 7 Rn. 12 m.w.N.

[13] BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 19; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 21.

[14] Ausführlich hierzu BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 15, 16.

[15] BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 7 Rn. 17 m.w.N.

[16] Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 26, wörtlich abweichende Definitionen z.B. bei BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 25.

[17] So BayObLGZ 1964, 109 (111, unter II. 2).

[18] Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 28.

[19] BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 27.

[20] So z.B. BVerfG NJW 1990, 2193 (2194, unter II.2.b.bb.3.a.), wonach „[n]ach h. M. ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz [begründet]; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, […] regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums“ fehlt.

[21] So z.B. BGH NJW 1995, 1224 (1225, unter 2.), wonach „[e]in weniger als drei Wochen […] dauernder Aufenthalt der Mutter in einem Frauenhaus […] – mangels „ständiger“ Niederlassung an diesem Ort […] – jedenfalls nicht aus[reicht], um dort einen Wohnsitz zu begründen“.

[22] So OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1411, wonach „Das gleiche [wie für Studenten] für die Unterbringung in einem Erziehungsheim gelten [muß]. Auch hier ist der Aufenthalt nur vorübergehend bis zum Erfolg der Erziehungsmaßnahme, längstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Der Erziehungszweck erfordert die Wohnsitzänderung nicht. Vielmehr verbleibt der Lebensmittelpunkt des Kindes bei einer solchen Unterbringung bei den Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil. Diese haben nach wie vor – lediglich beschränkt durch die angeordnete Fürsorgeerziehung – das Recht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten“.

[23] So VGH München NJW 1991, 2229 (2230); a.A. BayObLG NJW-RR 1989, 262 (263), wonach „davon ausgegangen werden [muss], daß [ein Erziehungsberechtigter, der sein Kind auf] das mit der Schule verbundene Internat geschickt und annähernd zwei Jahre lang dort belassen hat[, den Willen aufweist, dass] sein Sohn im Internat nicht nur vorübergehend bleiben sollte. Die im Internat gewährte Wohnung ist damit zu einem andauernden Lebensmittelpunkt des Minderjährigen geworden“.

[24] Vgl. BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 7 Rn. 23 f., BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 27; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 31-35; jeweils m.w.N.

[25] So bereits BGH NJW 1952, 1251 (1252).

[26] Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 29 m.w.N.

[27] BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 30.

[28] Vgl. BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 31; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 45.

[29] BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 32 f. m.w.N.

[30] Vgl. EuGH NJW 2002, 205 – Cape und Idealservice MN RE, wonach der „Begriff Verbraucher, wie er in Art. 2 lit. b Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, […] dahin auszulegen [ist], dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht“.

[31] Vgl. BeckOGK/Alexander, 1.2.2023, BGB § 13 Rn. 221-224.

[32] So BeckOK BGB/Martens, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 13 Rn. 28.

[33] Vgl. MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 13 Rn. 14.

[34] BeckOK BGB/Martens, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 13 Rn. 28 m.w.N.

[35] MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 13 Rn. 18.

[36] So z.B. BGH MMR 2010, 425, wonach „[q]ualifizierte Einrichtungen (§ 4 UKlaG) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins […] keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB“ sind.

[37] Vgl. ausführlich BeckOGK/Alexander, 1.2.2023, BGB § 13 Rn. 251 – 258.

[38] MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 13 Rn. 42; BGH NJW 2021, 2277 Rn. 17; BGH NJW 2021, 2281 Rn. 84; m.w.N.

[38a] So z.B. BGH NJW 2005, 1045 (unter II.2).

[39] BeckOK BGB/Martens, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 13 Rn. 43 ff.

[40] Ausführlich BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 13 Rn. 377 ff.

[41] Vgl. EuGH NJW 2019, 3290 (3293, Rn. 54) – Romano.

[42] BeckOGK/, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 24, 45 ff.

[43] BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 15 f.

[44] BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 4.

[45] BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 74 ff.

[46] BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 110.

[47] Vgl. BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 111 ff.

[48] Z.B. BGH NJW 2021, 2281 (2288, Rn. 75).

[49] Z.B. BGH NJW 2021, 2281 (2289, Rn. 84).

[50] So BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 124.

[51] BGH NJW 2006, 2250 (2251, Rn. 14).

[52] Hierzu BGH NJW 2006, 2250 (2251, Rn.16 f.): „Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht […] und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum zur Auslegung des für § 474 BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in § 14 Abs. 1 BGB […] Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar […]. Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundesgerichtshof […] offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf – ebenso wie beim Verbraucherkredit[…] – die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig“.

[53] Ausführlich BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 136 ff. m.w.N.

[54] So BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 140; a.A. zur Nachfragetätigkeit BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 31.

[55] BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 144 ff.

[56] Vgl. BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 36.

[57] So BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 36; für das Erfordernis der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 152.

[58] BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 144 ff., 166 ff.

[59] Text.

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