A. Reihenfolge der Prüfung von Anspruchsgrundlagen & Übersicht

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Das Zivilrecht beinhaltete zahlreiche für Studium relevante Anspruchsgrundlagen und Schemata. Die nachfolgende Darstellung beginnt (1) mit einem Überblick über den grundsätzlichen Aufbau einer Prüfung, fährt fort mit (2) dem Aufbau von Ansprüchen und endet mit (3) einem Überblick über die im WikiJur erfassten/geplanten Ansprüche.

I. Prüfungsreihenfolge von Ansprüchen

Unterschiedliche Arten von Ansprüchen, weisen unterschiedliche Voraussetzungen auf, sodass beim Aufbau einer Prüfung hiernach differenziert werden muss:

Vertragliche Ansprüche (z.B. § 433 BGB): Vertragliche Ansprüche, insbesondere Primär- und Sekundäransprüche sind vorrangig zu prüfen und können andere Ansprüche ausschließen. | Quasi-vertragliche Ansprüche (z.B. §§ 677, 683 1, 670 BGB): Quasi-vertragliche Ansprüche, wie aus der culpa in contrahendo oder Geschäftsführung ohne Auftrag sind aufgrund ihrer inhaltlichen Nähe als zweites zu prüfen. | Sachenrechtliche Ansprüche (z.B. 985 BGB): Die Sperrwirkung des EBV, erfordert eine Prüfung sachenrechtlicher Ansprüche vor deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. |  Deliktische & bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. 823 BGB): Schließlich folgen deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche.

II. Aufbau von Ansprüchen

Ein Anspruch muss zunächst entstanden, nicht erlöschen und durchsetzbar sein. Zu berücksichtigen sind jeweils (rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende) Einwendungen und Einreden.

Anspruch entstanden

Ein Anspruch muss zunächst entstanden, somit der Tatbestand der Norm erfüllt sein.
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus auch rechtshindernde Einwendungen wie

  1. Anfechtung, (str.) Bedingungen, Formmangel, erkannter Vorbehalt (§ 116 2 BGB), Scheingeschäft (§ 117 BGB) und Scherzerklärung (§ 118 BGB), vgl. BGBAT-03
  2. die Geschäfts­un­ähig­keit (§§ 104 f. BGB), vgl. BGBAT-04
  3. Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB), vgl. BGBAT-06
  4. die Delikts­un­fähig­keit (§§ 827 f. BGB), vgl. SchuldR-16
Anspruch nicht erloschen

Der entstandene Anspruch darf nicht erloschen bzw. untergegangen sein, was vorliegt, wenn rechts­vernichtende Einwendungen dem Anspruch entgegenstehen, wie

  1. Anfechtung, (str.) vgl. BGBAT-03
  2. Erlass (§ 397 BGB), Vertrags­aufhebung, Novation, vgl. SchuldR-01.A.II.08
  3. Aufrechnung (§ 389 BGB), vgl. SchuldR-01.III
  4. Mitverschulden
  5. Unmöglichkeit, vgl. SchuldR-01.C
  6. Schadens­ersatz
  7. Kündigung, Störung der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB), Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)
  8. Widerruf (§ 355 I 1 BGB)
  9. Entreicherung (§ 818 III BGB), vgl. SchuldR-16
Anspruch durchsetzbar

Zuletzt sind vorübergehende und dauerhafte Einreden bzw. rechts­hemmende Einwendungen zu beachten, wie

  1. Verjährung (§ 214 BGB), vgl. BGBAT-07
  2. Zurück­behaltungs­rechte
  3. Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 I BGB)
  4. Unzumut­barkeit (§ 275 II), vgl. SchuldR-01.C
  5. „Dolo-agit“-Einrede (§ 242 BGB)

Je nach Anspruch sind besondere Einwendungen, beispielsweise im Kaufrecht die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nach § 439 III BGB als rechtshemmende Einwendung, zu berücksichtigen.

III. Überblick: Zivilrechtliche Ansprüche

Die nachfolgende Darstellung unterscheidet Anspruche nach dem Anspruchsziel (Primärleistung, Schadensersatz, Herausgabe, …), und unterteilt diese wiederum nach der Art des Anspruchs.

1. Anspruch auf Primärleistung (inkl. Nacherfüllung)

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Erfüllung der vereinbarten Leistung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 I BGB

Verträge über digitale Produkte

Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte nach §§ 327i Nr. 1, 327l BGB

Vertrag sui generis

Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung nach §§ 241 I, 311 BGB

Kaufvertrag

Übergabe und Übereignung der Kaufsache nach § 433 I 1 BGB

Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache nach § 433 II BGB

Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Tauschvertrag

Übergabe und Übereignung der Tauschsache nach § 480, 433 I BGB

Abnahme der Tauschsache nach §§ 480, 433 II BGB

Schenkungsvertrag

Vollziehung der Zuwendung nach § 518 I BGB

Mietvertrag

Gewährung des Gebrauchs der Mietsache und Instandhaltung nach § 535 I BGB

Zahlung der Miete nach § 535 II BGB

Pachtvertrag

Gewährung des Gebrauchs und Genuss der Früchte nach § 581 I 1 BGB

Gewährung des Gebrauchs Genuss der Früchte der Landpacht nach §§ 581 I 1, 585 II BGB

Zahlung des Pachtzinses nach § 581 1 2 BGB

Zahlung des Pachtzinses der Landpacht nach §§ 581 1 2, 585 II BGB

Leihvertrag

Gewährung des unentgeltlichen Gebrauchs der Leihsache nach § 598 BGB

Darlehensvertrag

Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrages nach § 488 I 1 BGB

Rückzahlung des Gelddarlehens und Zahlung der vereinbarten Zinsen nach § 488 I 2 BGB

Überlassung der vereinbarten, vertretbaren Sache nach § 607 I 1 BGB

Rückerstattung des Sachdarlehens und Zahlung des Entgelts nach § 607 I 2 BGB

Dienstvertrag

Leistung der vereinbarten Dienste nach § 611 I BGB

Zahlung der vereinbarten/üblichen Vergütung nach § 611 I BGB i.V.m. 612 BGB

Teilvergütung nach § 628 I 1 BGB i.V.m. §§ 611 I, 612 BGB

Arbeitsvertrag

Arbeitstätigkeit nach § 611a I i.V.m. Arbeitsvertrag

Lohn für geleistete Arbeit nach § 611a II BGB i.V.m. Arbeitsvertrag

Lohn ohne Arbeitsleistung bei

vom Arbeitgeber zu vertretener Unmöglichkeit nach § 326 II BGB

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 615 1, 2, 293 ff. BGB

vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB

Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach § 2 I EntgFG

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 I EntgFG

Werkvertrag

Herstellung des vereinbarten Werkes nach § 631 I BGB

Zahlung der vereinbarten/üblichen Vergütung nach §§ 631 I, 632 BGB

Zahlung einer Abschlagszahlung nach § 632a I BGB

Abnahme des vertragsmäßig hergestellte Werk nach § 640 BGB

Preisausschreiben

Entrichtung des ausgelobten Preisausschreibens nach §§ 661, 657 BGB

Gewinnzusage

Entrichtung des Preises nach § 661a BGB

Auftrag

Unentgeltliche Besorgung des Geschäfts nach § 662 BGB

Verwahrungsvertrag

Aufbewahrung der übergeben, beweglichen Sache nach § 688 BGB

Maklervertrag

Zahlung des Maklerlohns nach § 652 I BGB

Bürgschaftsvertrag

Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten nach § 765 I BGB

Regress des Bürgen gegenüber dem Schuldner nach § 774 I BGB i.V.m. der Forderung

Regress des Bürgen gegenüber anderem Bürgen nach § 774 II BGB i.V.m. § 426 BGB

Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis

Erbringung der zugesagten Leistung nach § 780 BGB

Erbringung der anerkannten Leistung nach § 781 BGB

2. Anspruch auf Rücktritt, Rückzahlung und Vertragsbeendigung

Schuldrecht AT

Rücktritt nach §§ 346 I, 324 BGB

Verträge über digitale Produkte

Vertragsbeendigung nach §§ 327i Nr. 2, 327m BGB

Kaufvertrag

Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 346 I, 437 Nr. 2 BGB

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