Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)

Geschätzte Lektüre: 1 Minute 4263 Ansichten

Der Allgemeine Teil des BGB (§§ 1 – 240 BGB) ist Grundlage und “Stütze” der anderen vier Bücher und zahlreicher Nebengesetze, regelt grundlegende Definitionen, wie der des Verbrauchers oder der Willenserklärung sowie grundsätzliche rechtlich Regelungen wie das Zustandekommen eines Vertrages, die Geschäftsfähigkeit oder der Verjährung.

Die nachfolgende Darstellung ist in acht Bereiche unterteilt.

Der erste, einleitende Bereich “01. Grundlagen & Grundbegriffe” befasst sich zunächst mit der Prüfungsreihenfolge von Anspruchsgrundlagen in einer zivilrechtlichen Klausur und fährt anschließend fort mit grundsätzlichen Definitionen wie beispielsweise Verbraucher, Unternehmer oder die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen und juristischen Personen, auf welche im BGB und zum Teil in anderen Gesetzen (z.B. Verbraucher in § 2 II UWG) Bezug genommen wird. Hierauf folgt das Namensrecht, das Recht des Vereins und der Stiftung und insbesondere die Organhaftung.

0 0 Bewertungen
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtigen bei
guest
0 Kommentare
Älteste
Neueste Meistbewertet
Inline-Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen
Teile diese Seite

Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)

Oder kopiere den Link

Inhaltsverzeichnis
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner
0
Deine Meinung würde uns sehr interessieren. Bitte kommentiere.x