Wohnsitzbegründungswille / Domizilwille

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BGB AT
§ 7 BGB

Der Wohnsitzbegründungswillen (sog. Domizilwille) erfordert den Willen, den Ort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.

Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 29 m.w.N.

Relevanz

Nach dem Wohnsitz richtet sich beispielsweise der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.d.cc. Begründung eines Wohnsitzes

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