Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB

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Strafrecht
Betrug
§ 263 I StGB

Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar bei diesem oder einem Dritten zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt.

Vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 263 Rn. 31.

Relevanz

Der Grundtatbestand des Betrugs erfordert, dass aus der die Täuschung über Tatsachen ein Irrtum und hieraus wiederum eine Vermögensverfügung resultiert.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT5-01.A.I.1.b. Vermögensverfügung

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