Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB

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Strafrecht
Betrug
§ 263 I StGB

Ein Vermögensschaden besteht, wenn die Vermögensminderung durch die Vermögensverfügung nicht zugleich und unmittelbar durch einen Vermögenszuwachs ausgeglichen wird.

Vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 263 Rn. 51 m.w.N.

Relevanz

Der Grundtatbestand des Betrugs erfordert einen Vermögensschaden.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT5-01.A.I.1.c. Vermögensschaden

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