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Verkehrsgeltung i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG

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Markenrecht
Geistiges Eigentum
§ 4 Nr. 2 MarkenG

Verkehrsgeltung i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG erfordert, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der durch das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

StRspr. vgl. BGH GRUR 2021, 1199 (1203, Rn. 35) – Goldhase III m.w.N.

Relevanz

Markenschutz entsteht (neben einer Eintragung) nach § 4 Nr. 2 MarkenG auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn dieses Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Hierzu mehr auf

WikiJur IP-06.B.III.1. Benutzung und Verkehrsgeltung von Benutzungsmarken nach § 4 Nr. 2 MarkenG

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