Verbraucher nach § 13 BGB

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BGB AT
§ 13 BGB

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Relevanz

Ob eine Person als Verbraucher oder Unternehmer handelt, muss situativ ermittelt werden und bestimmt über die Anwendbarkeit des Verbraucher(schutz)rechts.

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.e.aa. Definition des Verbraucherbegriffs

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