Tod / Eintritt des Todes

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BGB AT
§ 1 BGB
§ 1922 BGB
§ 1923 BGB

Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung tritt der Tod mit dem Hirntod im Sinne eines irreversiblen Funktionsverlustes des Gehirns ein.

Aus der Rechtsprechung: Beispielsweise OLG Köln, NJW-RR 1992, 1480
Aus der Literatur: BeckOGK/Behme, 1.11.2021, BGB § 1 Rn. 32, BeckOK BGB/Poseck, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1 Rn. 20 f.

Relevanz

Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit dem Tod, dessen Eintritt nicht gesetzlich geregelt ist.

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.a Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

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