Tatsachen i.S.d. § 263 I StGB

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Strafrecht
Betrug
§ 263 I StGB

Tatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Ereignisse oder innere und äußere Zustände, die dem Beweis zugänglich sind.

Vgl. LK-StGB/Kubiciel/Tiedeman, 13. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 9 m.w.N.

Relevanz

Der Grundtatbestand des Betrugs erfordert die Täuschung über Tatsachen. Diese sind trennscharf von Werturteilen wie Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamhaften Anpreisungen abzugrenzen.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT5-01.A.I.1.a. Täuschung und Irrtum

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