Täuschung i.S.d. § 263 I StGB

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Strafrecht
Betrug
§ 263 I StGB

Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.

Z.B. BGHSt 49, 17 (21) = BGH NJW 2004, 454 (455, unter 2.b) m.w.N.; zuletzt BGHSt 67, 55 = BGH NJW 2022, 3165 (Rn. 18).

Relevanz

Der Grundtatbestand des Betrugs erfordert die Täuschung über Tatsachen. Aus der Täuschung muss wiederum kausal ein Irrtum resultieren.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT5-01.A.I.1.a. Täuschung und Irrtum

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