Stoffgleichheit i.S.d. § 263 StGB

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Strafrecht
Betrug
§ 263 I StGB

Die Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Vorteil die Kehrseite des Schadens, somit die unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung ist und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließt.

Vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 263 Rn. 78 m.w.N

Relevanz

Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert neben dem Vorsatz bzgl. den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen unter anderem auch die Stoffgleichheit zwischen dem erstrebtem Vermögens­vor­­teil & dem eingetretenen Schaden und wiederum hierfür Vorsatz.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT5-01.A.I.2.b. Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil & eingetretenen Schaden und hierfür Vorsatz

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