Öffentliche Sicherheit (Polizeirecht)

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Polizeirecht
Art. 2 PAG

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.

BVerfGE 69, 315 (352).

Relevanz

Die Aufgabeneröffnung der Polizei als Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Primärmaßnahme erfordert das Vorliegen einer allgemeinen oder konkreten Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Hierzu mehr auf

WikiJur VerwR-BT2-03.II.1. Persönliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit

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