Niederlassung

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BGB AT

Eine Niederlassung ist jede Unterkunft einer Person an ihrem Aufenthaltsort.

Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 26; wörtlich abweichende Definitionen z.B. bei BeckOK BGB/Hau, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 7 Rn. 25.

Relevanz

Die Begründung eines Wohnsitzes erfordert die ständige Niederlassung an einem bestimmten Ort unter einem Wohnsitzbegründungswillens (sog. Domizilwille).

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.d.cc. Begründung eines Wohnsitzes

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