Konkret bestehende Gefahr nach Art. 11 I 2 PAG (Polizeirecht)

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Polizeirecht
Art. 2 PAG
Art. 11 PAG

Eine konkrete Gefahr ist nach Art. 11 I 2 PAG eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.

Relevanz

Die Aufgabeneröffnung der Polizei als Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Primärmaßnahme erfordert das Vorliegen einer allgemeinen oder konkreten Gefahr.

Hierzu mehr auf

WikiJur VerwR-BT2-03.II.1. Persönliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit

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