Irrtum i.S.d. § 263 StGB

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Strafrecht
Betrug
§ 263 I StGB

Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen und kann entweder durch die Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten hervorgerufen oder durch das Bestärken einer bestehenden Fehlvorstellung oder der Verhinderung der Aufklärung dieser unterhalten werden.

Vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 263 Rn. 20.

Relevanz

Der Grundtatbestand des Betrugs erfordert die Täuschung über Tatsachen, aus der ein Irrtum resultiert.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT5-01.A.I.1.a. Täuschung und Irrtum

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