Herstellen i.S.d. § 9 2 Nr. 1 PatG

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Patentrecht
Geistiges Eigentum
§ 9 PatG

Herstellen ist die gesamte Tätigkeit des Herstellens von ihrem Beginn an und beschränkt sich nicht auf den letzten die Vollendung unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt.

BeckOK PatR/Ensthaler/Gollrad, 29. Ed. 15.7.2023, PatG § 9 Rn. 27 ff.; Mes, 5. Aufl. 2020, PatG § 9 Rn. 27, jeweils m.w.N.

Relevanz

Das Herstellen eines patentieren Erzeugnisses kann eine unmittelbare Patentverletzung nach § 9 2 Nr. 1 PatG darstellen.

Hierzu mehr auf

WikiJur IP-01.C.II.1.a. Unmittelbare Verletzung von Erzeugnispatenten

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